Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.1987 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 74 UVollzO - Entscheidungen des Richters

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Beschwerden gegen Verfügungen des Richters werden nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 304 ff.) behandelt.

(2) 1Die Beschwerde ist zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts zu geben oder schriftlich einzulegen. 2Sie ist bei dem Gericht anzubringen, das die angefochtene Verfügung erlassen hat. 3Der Gefangene kann die Beschwerde auch zur Niederschrift des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk er sich befindet (§ 299 StPO).

(3) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht gehemmt, sofern nicht der Richter die Vollziehung aussetzt (§ 307 StPO).