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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 75 UVollzO - Entscheidungen des Anstaltsleiters

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Beschwert der Gefangene sich gegen Anordnungen des Anstaltsleiters in Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des Richters nach § 119 Abs. 6 StPO unterliegen, so entscheidet der Richter.

(2) 1Über Beschwerden gegen Maßnahmen der Anstaltsbeamten entscheidet im Dienstaufsichtswege der Anstaltsleiter, soweit nicht auf Grund besonderer Vorschriften unmittelbar die Aufsichtsbehörde zuständig ist. 2Diese entscheidet auch, wenn die Beschwerde sich gegen den Anstaltsleiter selbst richtet. 3Gemeinsame Beschwerden sind zulässig.

(3) 1Unabhängig von der Dienstaufsichtsbeschwerde kann der Gefangene in Angelegenheiten, für die nicht die richterliche Zuständigkeit nach § 119 Abs. 6 StPO gegeben ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn er geltend macht, durch eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Vollzugsbehörde oder durch die Ablehnung oder Unterlassung einer solchen Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (§§ 23, 24 Abs. 1 EGGVG). 2Ob dem Antrage auf gerichtliche Entscheidung ein Verfahren über einen förmlichen Rechtsbehelf vorauszugehen hat, richtet sich nach Landesrecht.