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§ 1 DienstwVergV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung
Redaktionelle Abkürzung
DienstwVergV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010800000

(1) Die den Beamten und Richtern für die Einräumung einer Dienstwohnung nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf nicht übersteigen:

bei einem monatlichen BruttodienstbezugHöchste Dienstwohnungsvergütung
vonbis
EuroEuroEuro
-715,9999
716767,99107
768819,99115
820871,99122
872923,99130
924975,99138
9761.027,99145
1.0281.079,99153
1.0801.131,99161
1.1321.183,99168
1.1841.235,99176
1.2361.287,99184
1.2881.339,99191
1.3401.391,99199
1.3921.443,99207
1.4441.495,99214
1.4961.547,99222.

Die höchste Dienstwohnungsvergütung von 222 Euro erhöht sich um jeweils 5 Euro für jeden weiteren Betrag von 52 Euro, um den der monatliche Bruttodienstbezug 1.496 Euro überschreitet.

(2) Bruttodienstbezug im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Ausgleichszulagen, die Überleitungszulagen, der Ortszuschlag der Stufe 4 sowie bei Professoren Zuschüsse zum Grundgehalt.

(3) Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.