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§ 1 DienstwVergV

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DienstwVergV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441010800000

(1) Die den Beamten und Richtern für die Einräumung einer Dienstwohnung nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf nicht übersteigen:

bei einem monatlichen Bruttodienstbezughöchste Dienstwohnungsvergütung
von
DM
bis
DM
DM
-1 399,99195
1 4001 499,99210
1 5001 599,99225
1 6001 699,99240
1 7001 799,99255
1 8001 899,99270
1 9001 999,99285
2 0002 099,99300
2 1002 199,99315
2 2002 299,99330
2 3002 399,99345
2 4002 499,99360
2 5002 599,99375
2 6002 699,99390
2 7002 799,99405
2 8002 899,99420
2 9002 999,99435.

Die höchste Dienstwohnungsvergütung von 435 DM erhöht sich um jeweils 10 DM für jeden weiteren Betrag von 100 DM, um den der monatliche Bruttodienstbezug 2 900 DM überschreitet.

(2) Bruttodienstbezug im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Ausgleichszulagen, die Überleitungszulagen, der Ortszuschlag der Stufe 4 sowie bei Professoren Zuschüsse zum Grundgehalt.

(3) Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.