§ 37a NBG - Entlassung an Stelle des Eintritts in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Bei einem nach dem 31. Dezember 1976 begründeten Beamtenverhältnis tritt an die Stelle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand die Entlassung, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind.