Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.05.1987, Az.: 117 C 1205/88 (2)
Anspruch auf Zahlung von Restmiete; Sozialamt als Gläubiger von Rückerstattungsforderungen
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 11.05.1987
- Aktenzeichen
- 117 C 1205/88 (2)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:1987:0511.117C1205.88.2.0A
Fundstelle
- WuM 1990, 556 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1988
durch
den Richter am Amtsgericht Jahnke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer an die Beklagten gemeinsam vermieteten Wohnung. Die Fernwärmeabrechnung von 1986/87 ergab für die Beklagten ein Guthaben in Höhe von 298,27 DM. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 10.11.1987 der Klägerin verrechneten die Beklagten den Betrag von 298,27 DM gegen die Dezembermiete. Auf Anforderung des Sozialamtes übendes die Klägerin jedoch einen Betrag von 298,27 DM an das Sozialamt der Stadt Braunschweig. Die Klägerin meint, daß das Guthaben dem Sozialamt zugestanden habe und deshalb die Beklagten kein Recht zur Verrechnung mit der Dezembermiete gehabt hätten.
Die Klägerin behauptet weiterhin, vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 1,50 DM gehabt zu haben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 299,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.12.1987 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Meinung, daß unabhängig von tatsächlichen Zahl wegen des Sozialamtes lediglich ihnen das Heizkostenguthaben zugestanden haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der Restmiete mehr zu. Es bestanden nur vertragliche Beziehungen zwischen den Beklagten und der Klägerin hinsichtlich der Miet- und Heizkostenzahlungen. Die Zahlungen seitens des Sozialamtes erfolgten in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Sozialamtes gegenüber den Beklagten. Dies führt jedoch nicht dazu, daß das Sozialamt nunmehr Gläubiger von Rückerstattungsforderungen seitens der Beklagten wird. Insofern erfolgte die Verrechnung des Heizkostenguthabens mit der zu zahlenden Dezembermiete zu Recht. Die Klägerin kann von den Beklagten keine Zahlung mehr verlangen. Soweit sie ohne Grund an das Sozialamt das Heizkostenguthaben ausgezahlt hat, ist sie darauf zu verweisen, von dem Sozialamt diesen Betrag wieder zurückzufordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.