Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.05.1988, Az.: 114 C 916/88 (2)
Ersatz für notwendig aufgewendete Arbeitszeit des Mieters
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 18.05.1988
- Aktenzeichen
- 114 C 916/88 (2)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 20375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:1988:0518.114C916.88.2.0A
Rechtsgrundlagen
- § 246 BGB
- § 541b BGB
Fundstelle
- WuM 1990, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mietzinsforderung
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1988
durch
den Richter am Amtsgericht Ude
fürRecht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,- DM nebst 4 % Zinsen auf 108,20 DM für die Zeit vom 4.1.1988 bis 3.2.1988 und auf 130,- DM seit dem 4.2.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dar Kläger trägt 3/4, der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der vollständigen Darstellung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung des §543 ZPO abgesehen.
Der Kläger macht gegen den Beklagten einbehaltene Mietbeträge in Höhe von insgesamt 520,- DM geltend.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 520,- DM nebst 7 % Zinsen auf 249,10 DM ab 4.12.87, auf 498,20 DM ab 4.1.1988 sowie auf 520,- DM ab 4.2.1988 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten noch einen Mietzinsanspruch gemäß §535 BGB aus den Monaten Januar und Februar 1988 in Höhe von insgesamt 130,- DM. Im übrigen ist seine Mietforderung, wobei unstreitig ist, daß der Beklagte, insgesamt 520,- DM einbehalten hat, durch Aufrechnung gemäß §389 BGB erloschen.
2.
Dem Beklagten stand gemäß §541 b Abs. 3 BGB eine Aufwendungsersatzforderung in Höhe von 390,- DM zu.
3.
Der Beklagte hat Maßnahmen zur Verbesserung und Modernisierung der Wohnung durch den Einbau einer Zentralheizung geduldet. Aufwendungen, die er infolge dieser Maßnahmen machen mußte, sind ihm gemäß §541 b in einem, den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen.
Aus der Zusammenstellung des Beklagten (Bl. 18 d.A.) können die Positionen für Möbelrücken mit 10,- DM und Aufsicht bei der Modernisierung mit 120,- DM nicht berücksichtig werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Aufwendungen in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Das bedeutet, daß nicht generell alle Aufwendungen zu ersetzen sind. Es muß auf den Einzelfall abgestellt werden (dazu siehe Palandt/Putzo §541 b Anm. 4 b). Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände des Einzelfalles. Gewisse Lasten muß auch der Mieter in zumutbarem Umfange mittragen. Dazu gehört das Rücken der Möbel, wie es von dem Beklagten dargestellt ist. Das Beiseitestellen eines Einzelbettes und daß Abrücken der Möbel im Wohnzimmer von der Außenwand und der Wand zum Nachbarhaus stellte einen relativ geringen Umfang dar, der dem Beklagten zumutbar ist.
Die Beaufsichtigung der Arbeiten geschah im eigenen Interesse des Beklagten. Wie er selbst vorgetragen hat, hatte er zu jener Zeit Urlaub, in dem er offenbar nicht verreisen wollte. Es erscheint daher angemessen, ihm allein den Zeitaufwand für seine Anwesenheit nicht zu ersetzen.
4.
Die übrigen, in der Zusammenstellung aufgeführten Aufwendungen dagegen sind dem Kläger zu ersetzen. Es handelt sich um notwendige Aufwendungen in Sinne des §541 b BGB.
Es war notwendig, die Bücherregalwand, die nach dem Vortrag des Beklagten, der nicht vereinzelt bestritten ist, einen großen Umfang hatte, auszuräumen und zu demontieren und dann wieder anzubringen. Dadurch mußte der Beklagte Arbeitseinsatz leisten. Auch mußte die Wohnung von Staub und Schmutz gereinigt werden. Es ist gerichtsbekannt, daß bei derartigen Arbeiten in erhebliches! Umfang Schutz rund Staub anfällt. Durch die Bohrarbeiten verteilt sich der Staub in den Räumen der Wohnung.
Der Kläger kann seine aufgewendete Arbeitszeit vergütet verlangen. Es handelt sich insoweit um Aufwendungen im Sinne des §541 b Abs. 3 BGB und im Sinne des §246 BGB. Dieser Arbeitsaufwand stellt ein freiwilliges Vermögensopfer der und ist zu vergüten (dazu siehe Emmerich/Sonnenschein, §541 b. Randziffer 13. Sorge/Nummer Komm. zum BGB 11. Auf. §541 b Randziffer 11).
Der Zeitaufwand erscheint auch angemessen. Bei der Größe der Regalwand, wie sie vor Beklagten vereinzelt dargelegt ist, ist ein Zeitaufwand von 2,5 Std. durchaus angemessen. Der Aufwand wird gemäß §287 ZPO geschätzt.
Entsprechendes gilt für das Reinigen der Wohnung, wobei 14 Std. angesetzt sind. Es war im Arbeitszimmer ein Deckendurchbruch gestemmt worden. In sämtlichen anderen Räumen wurden die Bohrungen für die Rohre angebracht. Es entstand dadurch erheblicher Staub und Dreck. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Bücher im einzelnen gesäubert werden mußten. Es erscheint nicht überhöht, wenn zwei Personen je 7 Std. daran tätig waren.
Auch können gegen den angesetzten Betrag von 20,- DM je Stunde keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden. Der zu vergütende Betrag ist in Beziehung zu den Stundensätzen abhängiger Arbeitnehmer zu ermitteln. Der geforderte Betrag von 20,- DM liegt. Insoweit in vertretbarem Rahmen.
Der Beklagte hat weiter Anspruch auf 10,- DM für Aufwendungen für Putzmaterial. Dieser Betrag erscheint angemessen.
5.
Der Kläger kann nicht all Erfolg einwenden, daß der Kläger ihn nicht zuvor aufgefordert habe, selbst den Schmutz zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Eine derartige vorherige Aufforderung oder in Verzugsetzung ist für den Aufwendungsersatzanspruch nicht notwendig. Der Kläger hat selbst die Arbeiten durchführen lassen. Ihm war bekannt, daß dabei Schmutz entstand. Er konnte nicht davon ausgehen, daß der Beklagte für seine Leistung keinen Ersatz fordern wurde.
6.
Die Entscheidung über den Zinsanspruch folgt aus§§284, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §708 Ziffer 11 ZPO in Verbindung mit §713 ZPO.