§ 108 NBG - Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird um die Hälfte der Zeit, in der seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 106 geruht haben, hinausgeschoben. Wird der Beamte nicht wieder verwendet, so wird das Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Mandatszeit und um die volle Ruhenszeit nach Beendigung des Mandats hinausgeschoben.
(2) Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.
(3) Die Ruhenszeit nach einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiederverwendung ist auf die Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anzurechnen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuerkennen, wenn der Beamte weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung auf Grund des Mandats erworben und er keine Versorgungsabfindung beantragt hat.
(5) In den Fällen des § 106 ist die Mandatszeit auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen.