§ 106 NBG - Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Niedersächsischen Landtag gewählt, so ruhen vom Beginn des Mandats ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Gleiche gilt, wenn ein Beamter in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wird und sein Amt nach dem Recht dieses Landes mit dem Mandat unvereinbar ist. 2Der Beamte darf seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") fortführen. 3Ein durch Dienstunfall verletzter Beamter behält seinen Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich.