§ 108a NBG - Wahlbeamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand(1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Ein Wahlbeamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen, tritt, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. 2Entsprechendes gilt für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Bundestag gewählt werden.
(2) 1Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 106 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. 2§ 108 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.