§ 226 NBG - Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 54 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt; für Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn die künftig auszuübende Funktion diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt voraussetzt.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 werden durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.
(3) Bei Polizeivollzugsbeamten kann für ärztliche Untersuchungen oder Gutachten im Rahmen des § 8 Abs. 4, der §§ 54 bis 56 und 59 Abs. 4 an die Stelle des Amtsarztes auch ein beamteter Arzt treten.