Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.05.2002, Az.: 8 U 246/01
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nach einem durch den Erben des Verkäufers aufgrund eines Verzuges des Käufers mit der Kaufpreiszahlung erklärten Rücktritt; Verpflichtung des Käufers zur Bewilligung der Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragen Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums; Verpflichtung des Käufers zur Räumung des Grundstücks und zur Herausgabe desselben an den Erben des Verkäufers; Abgrenzung eines vertraglichen von einem gesetzlichen Rücktrittsrecht; Vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts; Entbehrlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Käufers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.05.2002
- Aktenzeichen
- 8 U 246/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 30536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0523.8U246.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 25.10.2001 - AZ: 7 O 88/98
Rechtsgrundlagen
- § 326 BGB
- § 327 BGB
- § 346 BGB
- § 348 BGB
- § 368 BGB
Fundstellen
- DWW 2003, 164
- NJW-RR 2003, 447-448 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 2003, 225 (red. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... ,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von S... des Amtsgerichts Osnabrück, Band ... Blatt ... , Flur ... , Flurstück ... , in Abteilung II Nr. 1 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums zu bewilligen.
Die Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch von S... des Amtsgerichts Osnabrück, Band ... Blatt ... , Flur ... , Flurstück ... , eingetragene Grundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 400.00,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages.
Der Kläger ist Erbe seines im Dezember 1992 verstorbenen Onkels W... B... . Dieser verkaufte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1992 (Urkundenrolle Nummer ... der Urkundenrolle für ... des Notars K... G... in Osnabrück) das Grundstück ... in Osnabrück lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter zu einem Kaufpreis von 350.000,-- DM. Zugunsten der Beklagten wurde auf Bewilligung des Onkels des Klägers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Aufgrund Zahlungsverzuges der Beklagten schlossen diese und der Onkel des Klägers am 22. April 1992 eine Ergänzungsvereinbarung (Urkundenrolle Nr. ... der Urkundenrolle für ... des Notars K... G... in Osnabrück). Der Kaufpreis sollte danach in einer ersten Rate von 50.000,-- DM gezahlt werden; eine zweite Rate von 170.000,-- DM sollte von der Beklagten über die V... H... finanziert werden. Zur Sicherung des Darlehensgebers sollte für diesen eine in Abteilung III des Grundbuchs erstrangige Grundschuld bestellt werden. Der Restkaufpreis sollte in monatlichen Raten von 7.000,-- DM, beginnend ab Mai 1992, gezahlt werden. Weiter enthält die Ergänzungsvereinbarung Regelungen für den Fall eines erneuten Zahlungsverzugs. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die notariellen Vertragsurkunden Bezug genommen.
Die V... H... gewährte der Beklagten und deren Ehemann ein Darlehen in Höhe von 170.000,-- DM; die Darlehensvaluta wurden gemäß Schreiben vom 15. Mai 1992 an den beurkundenden Notar überwiesen, der den Betrag an den Onkel des Klägers auszahlte. Dieser hatte zuvor am 22. April 1992 (Nr. ... der Urkundenrolle für ... des Notars K... G... in Osnabrück) zugunsten der V... H... eine Grundschuld über 170.000,-- DM bewilligt, die am 24. Juni 1992 in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragen wurde.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kaufpreis in vollem Umfang gezahlt hat. Unstreitig sind Zahlungen von 305.749,30 DM; darin sind die von der V... H... bezahlten Darlehensvaluta enthalten.
Der Kläger hat mehrfach, zuerst mit Schreiben vom 18. September 1995, sodann durch schriftsätzliche Erklärungen im Rechtsstreit, wegen Verzuges mit der Kaufpreiszahlung den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag erklärt. Mit Schreiben vom 03. Februar 1998, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat er die Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert, die von ihm mit insgesamt 365.259,88 DM bezifferte Forderung auszugleichen.
Der Kläger behauptet, über den Betrag von 305.749,30 DM habe die Beklagte keine Zahlungen auf den Kaufpreis geleistet; es sei auch nichts im Hinblick auf Gegenansprüche der Beklagten zu verrechnen. Im Hinblick auf ihm entstandene Rechtsverfolgungs- und Zwangsvollstreckungskosten sowie auf den Kaufpreis aufgelaufene Zinsen stehe ihm eine Forderung von 111.909,83 DM zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung vom 26. Mai 1997 (Anlage zum Schriftsatz vom 04. Oktober 2000) Bezug genommen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die Beklagte gemäß Quittung vom 05. Juni 1992 einen weiteren Betrag von 35.000,-- DM gezahlt habe; diese Quittung sei gefälscht. Über von ihm gezahlte Grundsteuern und Abgaben hat der Kläger ein rechtskräftiges Urteil über einen Betrag von 9.342,25 DM nebst Zinsen erwirkt (Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 1999, 52 C 183/99).
Der monatliche Nutzungswert des mit einem 3-Familienhaus bebauten Grundstücks betrage nach einem von ihm eingeholten Wertgutachten 1.656,16 DM. Diesen Monatsbetrag habe ihm die Beklagte für die Zeit der Nutzung des Grundstücks zu ersetzen. Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstücks habe sie nicht getätigt, etwaige Bauaufwendungen seien nicht notwendig gewesen. Von dem Onkel des Klägers eingezogene Mieten stünden ihm bis zum Besitzübergang am 01. Mai 1992 zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
die Löschungsbewilligung der (zu ihren Gunsten im streitgegenständlichen Grundstück/Grundbuch eingetragenen) Auflassungsvormerkung zu erteilen.
- 2.
das streitgegenständliche Grundstück zu räumen und herauszugeben.
Zug um Zug gegen
- a)
Rückerstattung von 135.749,30 DM (Kaufpreisraten)
- b)
Freistellung der Beklagten von den Darlehensvaluta (V... ),
ausschließlich Zinsen und Säumniszuschläge
hilfsweise: Zahlung der Darlehensvaluta an den V...
- c)
abzüglich
- c1)
Nutzungsentschädigung in Höhe von 147.398,24 DM,
- c2)
Abnutzungsminderung in Höhe von 28.000,-- DM
- c3)
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 122.810,42 DM
- c4)
9.342,25 DM (gemäß Urteil AG Osnabrück 52 C 183/99)
nebst weiterer 468,09 DM (Grundsteuer etc.) seit dem 18.05.1999,
nebst weiterer 468,09 DM (Grundsteuer etc.) seit dem 17.08.1999,
nebst weiterer 468,09 DM (Grundsteuer etc.) seit dem 17.11.1999,
nebst weiterer 463,83 DM (Grundsteuer etc.) seit dem 16.02.2000
nebst weiterer 463,83 DM (Grundsteuer etc.) seit dem 16.05.2000
sowie weiterer 2.131,80 DM (KfB AG Osnabrück 52 C 183/99).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Kaufpreis von 350.000,-- DM übersteigende Zahlungen geleistet, so dass es an einem Verzug fehle. Insbesondere habe sie am 05. Juni 1992 gemäß der echten Quittung gleichen Datums einen Betrag von 35.000,-- DM an den Onkel des Klägers gezahlt. Ihre Zahlungen und die im Wege der Gehaltspfändung einbezogenen Beträge habe der Kläger nicht zutreffend berücksichtigt; dazu verweist sie auf ihre mit Schriftsatz vom 08. September 2000 vorgelegte Forderungsaufstellung, die mit einem Betrag von 39.383,14 DM zugunsten des Klägers endet. Im Hinblick auf von dem Onkel des Klägers eingezogene Mieteinnahmen, die Nutzung einer Wohnung durch diesen sowie die von ihr vorgenommene Entrümpelung der Wohnung stünden ihr aufrechenbare Gegenforderungen zu. Die Prozess- und Anwaltskosten habe sie gezahlt.
Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass sie den Wert der gezogenen Nutzungen nicht zu erstatten habe; den Monatsbetrag von 1.656,16 DM bestreitet sie. Sie habe für die Sanierung der feuchten Kellerwände, Maurer- und Putzarbeiten im Treppenhaus sowie weitere Renovierungsarbeiten (Elektro und Sanitär) Aufwendungen von mindestens 78.000,-- DM auf das Grundstück getätigt. Dazu verweist sie auf die mit Schriftsatz vom 29. Mai 2001 vorgelegten Rechnungen. Insoweit macht sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem am 25. Oktober 2001 verkündeten Urteil, auf dessen Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage unter Abweisung im übrigen im wesentlichen stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 31. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. November 2001 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 31. Januar 2002 begründet. Der Kläger hat sich der Berufung mit Schriftsatz vom 11. März 2002 unselbständig angeschlossen.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Rücktritt sei schon deshalb unwirksam, weil sich die Beklagte mangels einer wirksamen Mahnung nicht in Verzug befunden habe. Der im Schreiben vom 3. Februar 1998 geforderte Betrag von 365.259,88 DM übersteige bei weitem etwaige berechtigte Forderungen. Im übrigen habe die Beklagte insgesamt Zahlungen von 366.477,42 DM auf den Kaufpreis von 350.000,-- DM geleistet, so dass es auch in Sache an einem Verzug fehle.
Hilfsweise macht sie geltend, sie sei zur Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Auflassungsvormerkung nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Zu erstatten sei ihr auch der durch das Darlehen der V... H... finanzierte und durch eine Grundschuld abgesicherte Teilkaufpreisbetrag von 170.000,-- DM. Der Kläger, der für die Darlehensforderung aus der Grundschuld hafte, könne insoweit nur Freistellung von der Beklagten verlangen.
Schließlich rügt die Beklagte, dass das Landgericht ihren Verwendungsersatzanspruch zu niedrig angesetzt habe. Gegenansprüche wie Rechtsverfolgungskosten, Grundsteuern und Abgaben habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestreitet die Beklagte.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
- 2.
im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung des Grundstücks Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... zu erteilen,
- 3.
die Beklagte zu verpflichten, die in Abt. II Nr. 6 des vorstehenden Grundstücks eingetragene Grundschuld in Höhe von 170.000,00 DM zugunsten der P... ...versicherung H... nebst Zinsen zu befreien und sich zu verpflichten, die Grundschuld löschen zu lassen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 144.198,86 DM (73.727,71 EUR).
Klageerweiternd hat er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mitzuteilen, in welchem Umfang sie das Darlehen in Höhe von 170.000,00 DM abgetragen hat.
In der Sache hält der Kläger den von ihm erklärten Rücktritt für wirksam; hilfsweise verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Auf den Kaufpreis seien lediglich 305.749,30 DM gezahlt worden. Er bestreitet weiterhin, dass die Beklagte 35.000,-- DM in bar gegen Erteilung einer Quittung an seinen Rechtsvorgänger gezahlt habe. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.
Für den Fall, dass der Rücktritt unwirksam sein sollte, macht er hilfsweise den Verzugsschaden sowie Rechtsverfolgungskosten per 31. 12. 1998 in Höhe eines Teilbetrages von 114.358,86 sowie weitere Rechtsverfolgungskosten von 20.869,85 DM geltend.
Der Kläger hat sich der Berufung unselbständig angeschlossen. Er will damit im wesentlichen erreichen, dass er nach Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich des durch ein Darlehen der V... H... finanzierten Teils von 170.000,00 DM nicht mehr aus der Grundschuld in Anspruch genommen werden kann; weiter strebt er die Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Grundschuld an. Schließlich beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, Auskuft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie das Darlehen von 170.000,-- DM abgetragen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg; die unselbständige Anschlussberufung des Klägers führt zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils.
1.
Der Kläger ist wirksam von dem Grundstückskaufvertrag vom 28. Januar 1992 zurückgetreten. Die Voraussetzungen des § 326 BGB sind erfüllt.
Allerdings kann sich der Kläger dafür nicht ohne weiters auf das Schreiben vom 18. September 1995 stützen. Es ist schon nicht klar, ob der Kläger damit sein vertragliches Rücktrittsrecht gemäß Ziffer III. der Ergänzungsvereinbarung oder das gesetzliche Rücktrittsrecht ausüben wollte; das genannte Schreiben gibt darüber keinen Aufschluss. Soweit es um das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 326 BGB geht, ist deshalb nicht dargetan, dass die Voraussetzungen, insbesondere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, vorliegen. Sollte es um das vertragliche Rücktrittsrecht gehen, so lägen dessen Voraussetzungen vor, da, wie noch auszuführen ist, in der Sache festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit mindestens zwei Ratenzahlungen à 7.000,-- DM in Verzug war.
Allerdings hat der Kläger anschließend nichts unternommen hat, um die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses durchzuführen; er hat erst im März 1998 eine lediglich auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtete Klage beim Landgericht eingereicht, erst im Juni 2000 hat er das Verfahren mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrages weiterbetrieben. Ob daraus auf eine einvernehmliche Fortführung des Vertrages unter Beendigung des Rückabwicklungsverhältnisses geschlossen werden kann, kann dahinstehen. Dagegen spricht jedenfalls, dass der Kläger nach diesem Zeitpunkt Zahlungen im wesentlichen durch Leistungen Dritter oder im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten hat. Irgendwelche Vereinbarungen haben die Parteien in dem Zeitraum von 1995 bis 1998 ersichtlich nicht getroffen; die Sache hat schlicht geruht.
Wirksam ist auf jeden Fall der im Schriftsatz vom 17. Mai 2000 (dort Bl. 7) erklärte Rücktritt. Zwar heißt es dort, dass der Kläger die Rücktrittserklärung wiederhole; in einer solchen Äußerung liegt aber ohne weiteres auch eine Rücktrittserklärung, wenn es, wie möglicherweise hier, vorher eine wirksame Rücktrittserklärung noch nicht gegeben hat.
Die dafür notwendige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in dem Schreiben vom 3. Februar 1998 zu sehen. Die Rechte des Klägers aus § 326 BGB sind auch nicht wegen einer Zuvielforderung erheblichen Umfangs ausgeschlossen:
In dem genannten Schreiben beziffert der Kläger allerdings seine Forderung auf insgesamt mindestens 365.259,88 DM, was zum damaligen Zeitpunkt deutlich überhöht war. Es wird jedoch im einzelnen differenziert, wie sich diese Forderung zusammensetzt, nämlich aus ca. 55.000,-- DM restlichem Kaufpreis, Zinsen von ca. 95.000,-- DM sowie Schadensersatzforderungen (Mietzinsansprüche, Zwangsvollstreckungs- und Anwaltskosten, auf dem Grundstück lastende Kosten) von ca. 270.000,-- DM. Trotz dieser Zuvielforderung liegt eine wirksame Mahnung vor. Eine Zuvielforderung ist nämlich immer dann eine wirksame Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Einzelfalls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist; es kommt darauf an, ob die Erklärung als Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufzufassen ist. Weiteres Kriterium ist der Umstand, ob der Schuldner aufgrund der Mahnung die wirklich geschuldete Leistung zuverlässig feststellen kann oder nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 326 Rdnr. 15; § 284 Rdnr. 19 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach diesen Maßstäben ist die Mahnung nicht wegen einer Zuvielforderung unwirksam. Dem Kläger ging es darum, mit diesem Schreiben eine nach fruchtlosem Fristablauf und Erklärung des Rücktritts mögliche Rückabwicklung des Kaufvertrages vorzubereiten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es rechtlich zwar fehlerhaft, sowohl die Zahlung des angeblich ausstehenden Kaufpreises wie auch der darauf entfallenden Verzugszinsen zu verlangen und gleichzeitig Ansprüche zu erheben, die erst nach Rücktritt und aufgrund des Abwicklungsverhältnisses entstehen können. Auch werden Gegenansprüche der Beklagten nicht berücksichtigt, was aber schon deshalb unschädlich ist, weil sich die Beklagte darauf ja ohne weiteres berufen und ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen kann (§ 348 BGB). Jedenfalls war für die Beklagte ersichtlich, was sie zu tun hatte, damit der Kläger nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärte, nämlich den offenstehenden Restkaufpreis einschließlich der aufgelaufenen Verzugszinsen zu zahlen. Das belegt deutlich ihr Antwortschreiben vom 15. März 1998, in dem sogar ausgeführt wird, dass sich die Restforderung ausweislich einer als Anlage beigefügten Forderungsaufstellung nur auf 39.383,14 DM belaufe.
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dürfte im übrigen angesichts der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten, den restlichen Kaufpreis zu begleichen, nicht einmal erforderlich sein. Die Beklagte hat durch ihr vorprozessuales Verhalten und ihre Rechtsverteidigung im Prozess eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie den Restkaufpreis nicht zahlen werde.
Daneben ist die Rücktrittserklärung im Schriftsatz vom 17. Mai 2000 wiederum auch als Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts aus der Ergänzungsvereinbarung zu verstehen sein, die wirksam ist, weil (dazu sogleich unten 2.) mehr als zwei Kaufpreisraten à 7.000,-- DM ausstehen.
2.
Die materiellen Rücktrittsvoraussetzungen, nämlich ein Verzug mit Teilen des Kaufpreises, liegen vor. Die Beklagte hat den Kaufpreis nicht vollständig gezahlt; der Kaufpreisrest ist auch nicht durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen.
Die Parteien machen unterschiedliche Angaben dazu, was über den unstreitigen Betrag von 305.749,30 DM hinaus auf die Kaufpreisforderung gezahlt worden ist; die Beklagte beruft sich auf Zahlungen von insgesamt 366.477,42 DM. Verzug ist schon deshalb eingetreten, weil, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Beklagte im Hinblick auf die angebliche Zahlung von 35.000,-- DM am 5. Juni 1992 beweisfällig geblieben ist.
Die Beklagte hat dazu die Ablichtung einer Quittung mit der Unterschrift des Rechtsvorgängers des Klägers vorgelegt; der Kläger bestreitet die Echtheit der Quittung und der Unterschrift. Dafür spricht schon nach dem Augenschein der Ablichtung der Quittung einiges. Text und Unterschrift stammen nicht von derselben Hand. Der quittierte Betrag in Zahlen ist ersichtlich um mindestens eine Null ergänzt worden, bei dem Betrag in Worten sind Streichungen und Ergänzungen vorgenommen worden. Formelle Beweiskraft im Sinne der §§ 368 BGB, 416 ZPO vermag die Quittung deshalb nicht zu bewirken, ebensowenig materielle Beweiskraft. Zudem hat die Beklagte das Originals der Quittung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz schriftsätzlicher Ankündigung nicht vorgelegt, was darauf schliessen lässt, dass die Quittung im Original erst recht nicht geeignet ist, den Empfang des Betrages zu belegen.
Aufgrund der Bekundungen ihres Ehemannes hat die Beklagte die Zahlung von 35.000,00 DM ebensowenig bewiesen. Das Landgericht hat dem Zeugen zu Recht nicht geglaubt. Er hat schlicht bekundet, dass 35.000,-- DM in bar an den Rechtsvorgänger des Klägers übergeben worden sind; zu Ort, Zeit, Beteiligten und Randgeschehen konnte er trotz mehrfachen Vorhalts nichts sagen. Angaben dazu, wie denn die Beklagte überhaupt zu Barbeträgen dieser Größenordnung gekommen ist, fehlen. Auch wenn es sich um einen etwa neun Jahre zurückliegenden Vorgang handelt, wäre angesichts der Bedeutung der Zahlung zu erwarten gewesen, dass der Zeuge eine weniger inhaltsarme Aussage macht. Im Hinblick auf die ersichtlich unechte Quittung und die sogleich zu erörternden weiteren Umstände der angeblichen Zahlung kann dies nur bedeuten, dass seiner Aussage keine eigene Wahrnehmung zugrundeliegt.
Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass und woher sie die Mittel zur Zahlung eines solchen Betrages erlangt hat. Mit dem Grundstückskauf hatte sie sich ersichtlich finanziell übernommen; das belegt die Ergänzungsvereinbarung. Kredit erhielt sie nur mit Hilfe der vom Kläger bewilligten Grundschuld; die erste Kaufpreisrate von 100.000,-- DM konnte sie nicht zahlen, für die Zahlung des Restkaufpreises war sie auf die Bewilligung von Raten angewiesen. Den in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte vorhandenen Kontenverdichtungen lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch nur annähernd über den erforderlichen finanziellen Spielraum verfügte; die Konten wurden überwiegend im Soll geführt. Selbst wenn nicht alle Einnahmen der Beklagten, die jedenfalls damals eine Gaststätte betrieb, über diese Konten liefen und sie unstreitig Zahlungen geleistet hat, die nicht über ihre Konten liefen, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Gaststätte so viel an Ertrag abgeworfen hat, dass die Klägerin Anfang Juni 1992 ohne weiteres einen zusätzlichen Betrag von 35.000,00 DM zur Verfügung hatte. Schließlich hatte sie erst am 23. April 1992 (ausweislich ihrer eigenen Forderungsaufstellung) die auf 50.000,-- DM ermäßigte erste Kaufpreisrate gezahlt, weiterhin am 18. Mai 1992 eine erste Rate von 7.000,-- DM. Die Beklagte erklärt nicht, wie sie derart schnell wieder zu Geld gekommen ist und in der Lage war, auch noch den Betrag von 35.000,00 DM zu zahlen. Wäre die Gaststätte derart gewinnbringend zu betrieben worden, so hätte es wohl kaum der Ergänzungsvereinbarung, die der Beklagten erst die Finanzierung des Kaufs mit Hilfe des Onkels des Klägers ermöglichen sollte, bedurft. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat die Beklagte von dieser Zahlung ebensowenig etwas erwähnt.
Ergänzend nimmt der Senat gemäss § 543 ZPO auf die Beweiswürdigung des Landgerichts (Bl. 6, 7 des angefochtenen Urteils) Bezug.
Der Vernehmung des weiter von der Beklagte benannten Zeugen H... , der vom Landgericht nicht geladen werden konnte, bedarf es nicht. Das Beweisangebot ist ohne jede Substanz; es wird nicht näher beschrieben, aus welchem Grund und aufgrund welcher Kenntnisse der Zeuge zu der Zahlung etwas sagen können soll und inwieweit er mit den hier streitigen Vorgängen befasst war.
Schon aufgrund des Wegfalls der Zahlung von 35.000,-- DM folgt, dass die Beklagte den Kaufpreis nicht vollständig gezahlt hat; der Rücktritt des Klägers vom Vertrag ist wirksam. Auf die anderen streitigen Zahlungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3.
Durch den Rücktritt wird der Vertrag gemäß den §§ 327, 346 ff BGB in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Die Parteien sind verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen sind gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen.
Das bedeutet, dass die Beklagte die Sache räumen und herausgeben muss. Weiter hat sie die Sache in dem Zustand herauszugeben, wie sie sie erhalten hat, also lastenfrei (Ziffer IV. des Kaufvertrages). Das bedeutet, dass sie die Löschung der Auflassungsvormerkung bewilligen muss; weiter hat sie dafür einzustehen, dass die Grundschuld über 170.000,-- DM gelöscht wird. Der Kläger hat gemäß § 347 BGB Anspruch auf Ersatz der Nutzungen; daneben kann er auch den Verzögerungsschaden, also Zinsen, Rechtsanwalts- und Zwangsvollstreckungskosten ersetzt verlangen (vgl. dazu grundsätzlich BGHZ 88, 46, 49 f) [BGH 24.06.1983 - V ZR 113/82]. Die Beklagte hat Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises sowie auf Ersatz der von ihr getätigten Verwendungen, §§ 347, 994 ff BGB. Die Parteien haben mithin einander so zu stellen, wie sie vor Austausch der Leistungen standen (vgl. dazu Staudinger/Kayser, BGB, 13. Aufl., § 346 Rdnr. 22). Die Beklagte hat deshalb das Grundstück auch frei von Grundpfandrechten zurückzugewähren, die nach dem Erwerb eingetragen worden sind. Das ist nicht nur die Auflassungsvormerkung, deren Löschung die Beklagte als Berechtigte unproblematisch bewilligen kann, sondern auch die zwecks Finanzierung des Kaufpreises eingetragene Grundschuld, deren Löschung allerdings nur die V... H... als Sicherungsnehmerin bewilligen kann.
4.
Für die Rückabwicklung gilt danach folgendes:
Die Wiederherstellung des vor dem Leistungsaustausch bestehenden Zustands erfordert hier die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und die Beseitigung der Grundschuld. Hinsichtlich dieser Grundschuld ist die Beklagte nicht in der Lage, ihrer Rückgewährspflicht ordnungsgemäß nachzukommen. Der Grund dafür liegt in der Belastung der zurückzugewährenden Sache mit dem Recht eines Dritten; das ist eine Verschlechterung im Sinne des § 347 BGB. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses anwendbar, d.h., dem Kläger stehen Ersatzansprüche nach den §§ 989, 990 BGB zu. Diese Vorschriften beinhalten Schadensersatzansprüche, so dass nunmehr zu saldieren ist mit der Folge, dass der Betrag, den der Kläger zur Beseitigung der Grundschuld durch Ablösung des durch die Grundschuld gesicherten, noch in voller Höhe valutierenden Darlehens benötigt, von dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises und dem Anspruch auf Verwendungsersatz abzusetzen ist. Nur dadurch kann auch verhindert werden, dass die Beklagte den durch das Darlehen finanzierten Kaufpreisteil von 170.000,-- DM zurückerhält, ohne dass zuvor die Haftung des Klägers gegenüber der Darlehensgeberin beseitigt ist, mithin die Grundschuld im Grundbuch gelöscht ist. Allein mit einem Freistellungsanspruch kann dieses Problem nicht gelöst werden.
5.
Die Abrechnung der beiderseitigen Forderungen der beiderseitigen Forderungen auf dieser Grundlage ergibt, dass die Beklagte das Grundstück räumen und herausgeben muss, ohne sich auf Zurückbehaltungsrecht berufen zu können. Die im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses zu berücksichtigenden Forderungen des Klägers übersteigen diejenigen der Beklagten.
Die Beklagte hat zunächst Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Unstreitig gezahlt sind 305.749,30 DM. Darüberhinaus sind nur die im Wege der Lohnpfändung unstreitig beigetriebenen weiteren 6.927,47 DM sowie Mieteinnah men von 2.071,60 DM für den Monat Mai 1992 zu berücksichtigen.
Die angebliche Zahlung von 35.000,00 DM ist aus den oben bereits genannten Gründen nicht bewiesen. Für die weiteren von dem Kläger bestrittenen Zahlungen von insgesamt 10.800,-- DM (Berufungsbegründung Bl. 4) hat die für die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angetreten. Der durch Lohnpfändungen beigetriebene Betrag von 6.921,47 DM ist unstreitig. Die Mieteinnahmen für den Monat Mai 1992 sind, da der Rechtsvorgänger des Klägers diese Zahlungen noch vereinnahmt bzw. seine Wohnung genutzt hat, abzusetzen, nachdem der Besitz des Grundstücks mit dem 1. Mai 1992 auf die Beklagte übergegangen ist. Der Höhe nach beläuft sich diese Position auf 2.071,60 DM. Ausweislich des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin hat der Onkel des Klägers im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 1992 für die Wohnungen A... und S... Mieteinnahmen von 2.979,00 DM vereinnahmt; davon entfallen auf den Monat Mai 1992 1.191,60 DM. Hinzu kommt der Mietzins für die Wohnung des Onkels des Klägers (110 qm x 8,00 DM = 880,00 DM. Dass die Rechnung bzw. Mahnung der Firma H... tatsächlich die Entrümpelung der Wohnung des Rechtsvorgängers des Klägers betrifft, ist nicht erkennbar. Der Kläger bestreitet dies. Das wiederum bestrittene Vorbringen um den angeblichen Möbelkauf gemäß Kaufvertrag vom 20. März 1992 ist nicht geeignet, einen Gegenanspruch der Beklagten zu begründen. Das Landgericht hat diese Position zwar zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Dem dort in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 16. März 1998 ist zu den Möbeln jedoch nichts zu entnehmen.
Die Beklagte hat weiterhin Anspruch auf Ersatz der von ihr auf das Grundstück getätigten Verwendungen. Das durch den Sachverständigen D... M..., sachverständig beratene Landgericht, das zudem das Grundstück in Augenschein genommen hat, hat diesen Anspruch auf 7.000,-- DM geschätzt. Das greift die Berufung ohne Erfolg an.
Wie sich dem Gutachten des Sachverständigen M... entnehmen lässt, hat sich der Ehemann der Beklagten Reparaturen an dem Haus vorgenommen, dies aber wenig fachgerecht; der Wert des Hausgrundstücks ist dadurch nicht dauerhaft gesteigert worden. Die von dem Sachverständigen ermittelten 7.000,-- DM sind daher nicht zu beanstanden. Ergänzend nimmt der Senat gemäss § 543 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 9, 10) Bezug.
Die Beklagte hat weiter eine Vielzahl von Rechnungen verschiedener Handwerker sowie von Baumärkten vorgelegt; sie verweist darauf, dass sich der Gesamtbetrag der vorgelegten Rechnungen auf knapp 15.000,-- DM belaufe. Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert und damit nicht schlüssig. Es ist nicht Aufgabe des Senats, aus dieser Vielzahl von Rechnungen diejenigen herauszusuchen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Schon die flüchtige Durchsicht zeigt nämlich, dass eine ganze Reihe von Rechnungen zweifellos nicht notwendige Verwendungen auf das Hausgrundstück betreffen können; die Baumarktrechnungen besagen inhaltlich nichts. Soweit sich die Beklagte dafür, dass sämtliche vorgelegten Rechnungen Verwendungen auf das Haus betreffen, auf das Zeugnis ihres Ehemannes beruft, handelt es sich um bloße Ausforschung. Es hätte im einzelnen dargelegt werden müssen, welche Baumaterialien für welche Baumassnahme verwandt worden sind.
Einschließlich der Darlehensvaluta von 170.000,00 DM hat der Kläger damit auf die Kaufpreisforderung einen Betrag von 314.742,47 DM erhalten. Nach Abzug des Darlehensbetrages verbleibt zuzüglich des Verwendungsersatzanspruchs von 7.000,00 DM ein bei der Rückabwicklung zugrundezulegender Anspruch von 151.742,47 DM.
Dem Klägers steht demgegenüber zunächst ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Dem Grunde nach folgt dieser Anspruch aus den §§ 347, 812 ff BGB. Bei Grundstücken kann die Nutzung dadurch pauschalisiert werden, dass der durchschnittliche Miet- oder Pachtpreis zugrundegelegt wird; Die durchschnittliche Miete drückt nämlich in etwa den Nutzen eines Hausgrundstücks aus (vgl. Staudinger/Kayser a.a.O., § 347 Rdnr. 67 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Kläger hat dazu ein Wertermittlungsgutachten des Architekten Peter R..., der beeidigter Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke ist, vorgelegt; dieser hat die Gebäudeerträge auf der Grundlage eines zu erzielenden Mietzinses von 8,00 DM/qm mit 1.656,16 DM monatlich ermittelt. Diesen Betrag legt der Senat zugrunde; das Gutachten reicht als Grundlage für eine Schätzung (§ 287 ZPO) aus. Die Beklagte bestreitet lediglich pauschal die Angemessenheit des Betrages. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen; denn erstinstanzlich ist sie für das Jahr 1992 von einem höheren Mietzins und einem Quadratmeterpreis von 12,00 DM ausgegangen. Der von dem Sachverständigen zugrundegelegte Quadratmeterpreis von 8,-- DM ist nach der Erfahrung des Senats in Osnabrück bei der anhand der Gutachten M... und R... zugrundezulegenden Ausstattung des Gebäudes und dessen Lage ohne weiteres zu erzielen.
Der Kläger hat den Anspruch auf Nutzungsentschädigung erstinstanzlich für 98 Monate beziffert; schon daraus folgt ein Betrag von 162.303,68 DM, der die Forderungen der Beklagten übersteigt. Ob dem Kläger darüberhinaus noch weiter Ansprüche - die er bei Wirksamkeit des Rücktritts nicht aktiv geltend macht - zustehen, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben. Mindestens verlangen kann er den in Ziffer III. der Ergänzungsvereinbarung genannten Betrag von 20.000,-- DM. Ausweislich des Vertragstextes geht es hier um pauschalen Schadensersatz, so dass dieser Betrag auf die nachgewiesenen Schadenspositionen zu verrechnen ist. Er wird schon durch die von der Beklagten in ihrer Abrechnung (Anlage zur Klageerwiderung vom 8. September 2000) zugestandenen Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten von 39.383,14 DM überschritten und wäre somit auf jeden Fall als Mindestbetrag in die Abrechnung einzustellen.
6.
Der mit der Berufungserwiderung erhobenen Auskunftsantrag, mitzuteilen, in welchem Umfang das Darlehen von 170.000,-- DM inzwischen abgetragen ist, ist nicht begründet. Ihm fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis. Denn als Sicherungsgeber hat der Kläger die Möglichkeit, die gewünschte Auskunft von der V... H... als Kreditgeberin und Sicherungsnehmerin zu erhalten. Eine solche Pflicht folgt ohne weiteres aufgrund der von dem Kläger und der V... vereinbarten Sicherungsabrede. Im übrigen steht inzwischen fest, dass das Darlehen nicht getilgt worden ist und deshalb noch in voller Höhe valutiert.
7.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.