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§ 28 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Bei der Wahl sind Wahlurnen zu benutzen. § 26 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen.