§ 28 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Bei der Wahl sind Wahlurnen zu benutzen.
(2) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen.