§ 4 NKWG - Wahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Die Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(3) Der Wähler hat zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl je drei Stimmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis wählen.
(5) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt.