§ 4 NKWG - Wahlgrundsätze, Wahlsystem
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter werden in einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. 2Die Direktwahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter drei Stimmen und für die Direktwahl eine Stimme.
(4) Jede wahlberechtigte Person darf an der gleichen Wahl nur einmal und nur persönlich teilnehmen.
(5) Wahlen werden auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt.
(6) Für die Wahl zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.