§ 4 NKWG - Wahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(3) Wahlberechtigte haben zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl je drei Stimmen.
(4) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte darf nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis wählen.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt.