§ 2 AbwAbgZuVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwAbgZuVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200060100000
(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte erhalten 875 Deutsche Mark für die Festsetzung der Abwasserabgabe für jede Schmutzwassereinleitung je Veranlagungszeitraum.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Festsetzung der Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser von weniger als acht Kubikmeter je Tag im Jahresdurchschnitt und für Einleitungen von Gemeinden oder Samtgemeinden, mit denen Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird, wenn deren Schadeinheiten nach Einwohnerzahlen geschätzt sind.