§ 3 NFördAVO - Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFördAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
(1) 1Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. 2Die für die Berechnung der Abgabe notwendigen Daten sind zusätzlich durch Datenfernübertragung oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.
(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.