Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 27.08.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 PersVO-FHR - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über wissenschaftliches Personal an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (PersVO-FHR)
Amtliche Abkürzung
PersVO-FHR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes besitzen sowie über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.