§ 2 PersVO-FHR - Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über wissenschaftliches Personal an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (PersVO-FHR)
- Amtliche Abkürzung
- PersVO-FHR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes besitzen sowie über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.