Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 19.09.2017, Az.: 12 U 86/16

Verzinsung einer durch Zwischenvergleich neu geschaffenen Forderung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.09.2017
Aktenzeichen
12 U 86/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 39304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 08.11.2016 - AZ: 14 O 95/13

Redaktioneller Leitsatz

Haben die Parteien eines Rechtsstreits in einem schriftlichen Zwischenvergleich festgestellt, dass nach Verrechnung von jeweils in bestimmter Höhe unstreitig gestellter Forderung und Gegenforderung ein bestimmter Betrag verbleibt, so ist dieser Betrag erst vom Zeitpunkt des Vergleichs an zu verzinsen.

In dem Rechtsstreit

H. M. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R. M., A.-S.-Straße ..., ..... Osnabrück,

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte .....,

gegen

... GmbH ..., vertreten durch den Geschäftsführer F. B., L.straße ..., ..... Osnabrück,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte .....,

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Fabarius, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Janke und den Richter am Oberlandesgericht Kolloge auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2017 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.11.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in der Kostenentscheidung geändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten der Verfahren in I. Instanz tragen die Klägerin 1/11 und die Beklagte 10/11. Die Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. 8 U 80/15 trägt die Beklagte; die Kosten dieses Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns aus mehreren Bauverträgen in Anspruch genommen, die Beklagte hat ihrerseits im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche wegen Werkmängeln an einem Bauvorhaben geltend gemacht.

Die Klägerin ist ein Sanitär- und Heizungsinstallationsunternehmen, die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und ist als Bauträgerin tätig. Mit ihrer Klage hat die Klägerin restlichen Werklohn aus diversen Aufträgen der Beklagten in Höhe von insgesamt 178.452,47 € geltend gemacht, wobei sie von der behaupteten Gesamtforderung (215.452,57 €) bereits einen Betrag von 37.000,- € wegen eines von ihr verursachten Schadens bei einem Bauvorhaben E. Str. 2, Osnabrück, in Abzug gebracht hatte. Die Beklagte hatte im Wege der Widerklage einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 107.495,32 € geltend gemacht. Im laufenden Verfahren haben sich die Parteien unter dem 22./29.01.2015 "im Sinne eines Zwischenvergleichs" wie folgt geeinigt:

"1. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit nach Maßgabe der mit der Klageschrift vorgelegten Rechnungen und nach Abzug der ebenfalls mit der Klageschrift vorgelegten Gutschriften Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 215.452,46 Euro gegen die Beklagte geltend gemacht. Diese Forderungen der Klägerin werden in Höhe von 200.000,00 Euro unstreitig gestellt.

2. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit bezüglich der von der Klägerin zu vertretenden Wasserschäden im BV E. Straße 2, Osnabrück, nach Maßgabe der mit der Klageerwiderung vorgelegten Rechnungen und Kostenbelege Ersatzansprüche für die Schadensbeseitigung (einschließlich Bauaufsicht und Regiekosten) in Höhe von insgesamt 58.705,96 Euro geltend gemacht. Diese Gegenforderungen der Beklagten werden in Höhe von 50.000,00 Euro unstreitig gestellt.

3. Nach Verrechnung der damit unstreitigen gegenseitigen Forderungen der Parteien gemäß Ziffern 1. und 2. verbleibt zunächst eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 150.000,00 Euro.

4. Zwischen den Parteien dem Grund und der Höhe nach streitig bleiben ausschließlich die von der Beklagten bezüglich der Wasserschäden im BV E. Straße 2, Osnabrück, geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die Nutzungsbeeinträchtigung der Eigentümerwohnung und der Einliegerwohnung, den Mietausfall sowie den merkantilen Minderwert des Objekts (vgl. Beweisbeschluss vom 09.01.2014). Bezüglich dieser Gegenforderungen der Beklagten soll das Gericht entscheiden und sodann ausurteilen inwieweit die Klage bzw. die Widerklage begründet bzw. abzuweisen ist."

Durch Urteil vom 17.02.2015 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 101.530,- € nebst Zinsen seit der jeweiligen Fälligkeit der zugrunde liegenden Rechnungen der Klägerin verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei die Klägerin die Zahlung von 150.000,- € nebst Zinsen ab der jeweiligen Rechnungsfälligkeit und die Beklagte widerklagend die Zahlung von 27.970,- € nebst Zinsen ab Fälligkeit geltend gemacht hat. Auf die Berufungen hat das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Vor dem Landgericht haben die Parteien ihre vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiterverfolgt. Durch Urteil vom 08.11.2016 hat das Landgericht die Beklagte nunmehr zur Zahlung von 146.912,70 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen seit der jeweiligen Rechnungsfälligkeit anstrebt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Zinsanspruch durch den Zwischenvergleich vom 22./29.01.2015 nicht ausgeschlossen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 08.11.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 146.912,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 40.951,65 € seit dem 04.05.2012, auf weitere 57.585,96 € seit dem 08.12.2012, auf weitere 13.847,03 € seit dem 13.12.2012, auf weitere 3.177,30 € seit dem 23.01.2013, auf weitere 27.192,82 € seit dem 13.02.2013 und auf weitere 4.157,94 € seit dem 03.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Erwiderung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung erfolgreich.

Der Klägerin steht über die ihr im angefochtenen Urteil zugesprochenen Zinsen hinaus kein weitergehender Zinsanspruch zu.

Die Parteien haben in dem schriftlichen Zwischenvergleich vom 22./29.02.2015 im Wege der Novation eine neue Forderung der Klägerin begründet, die entsprechend den Feststellungen des Landgerichts ab dem 30.01.2015 zu verzinsen war.

Im Zwischenvergleich vom 22./29.02.2015 haben sich die Parteien zunächst darüber geeinigt, dass zum einen die von der Klägerin im Verfahren belegten Werklohnforderungen i.H.v. insgesamt 215.452,46 € in Höhe eines Betrages von 200.000,- € unstreitig gestellt werden (Ziff. 1.) und zum anderen die von der Beklagten i.H.v. 58.705,96 € belegten Schadensbeseitigungskosten wegen der von der Klägerin verursachen Wasserschäden im BV E. Str. 2, Osnabrück, in Höhe eines Betrages von 50.000,- € unstreitig gestellt werden (Ziff. 2.). Weiter heißt es in Ziff. 3 der Vereinbarung, dass "nach Verrechnung der damit unstreitigen gegenseitigen Forderungen der Parteien (...) zunächst eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 150.000,- €" verbleibt. Schließlich heißt es in Ziff. 4 der Vereinbarung, "zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach streitig bleiben ausschließlich die von der Beklagten bezüglich der Wasserschäden (...) geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die Nutzungsbeeinträchtigung der Eigentümerwohnung und der Einliegerwohnung, den Mietausfall sowie den merkantilen Minderwert des Objekts (...)". Über diese sollte das Landgericht noch entscheiden und sodann ausurteilen, inwieweit die Klage bzw. die Widerklage begründet sind.

Der Zwischenvergleich enthält danach keine ausdrückliche Regelung zu einer etwaigen Verzinsung der streitgegenständlichen Forderungen. In Bezug auf die Frage der Verzinsung einer vom Landgericht in der abschließend zu treffenden Entscheidung zuerkannten Forderung ist der Zwischenvergleich daher auszulegen, wobei die Auslegung nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 2003, 1734f [BGH 19.02.2003 - XII ZR 19/01]; MüKo-BGB (Habersack) 7. Aufl., § 779, Rn. 45, m.w.Nachw.).

Diese Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass nach den getroffenen Vereinbarungen eine ausgeurteilte Forderung tatsächlich erst ab dem Vergleichsschluss, also dem 30.01.2015, und nicht - wie die Klägerin meint - ab Fälligkeit der zugrundeliegenden Einzelforderungen zu verzinsen ist.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut der von den Parteien als Zwischenvergleich getroffenen Regelung. Zwar haben sich die Parteien unter den Ziff. 1. und 2. zunächst darauf geeinigt, dass die gegenseitigen Forderungen jeweils nur in Höhe festgelegter Beträge, namentlich i.H.v. 200.000,- € und 50.000,- € unstreitig gestellt werden, was für sich genommen eine Verzinsung der jeweiligen Ausgangsforderungen ab Fälligkeit grundsätzlich nicht ausschließen würde. Unter Ziff. 3. haben die Parteien dann jedoch ausdrücklich weiter vereinbart, dass nach Verrechnung der beiden unstreitigen Forderungen (zunächst) eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 150.000,- € "verbleibt". Die Klausel enthält insoweit die verbindliche und abschließende Festlegung eines bestimmten (sich nach der Verrechnung der beiden unstreitig gestellten Forderungen ergebenden) Forderungsbetrages zugunsten der Klägerin und stellt sich somit nach ihrem Wortlaut als eine Novation dar, durch die - unter Einbeziehung etwaiger zuvor entstandener Zinsansprüche - eine Forderung der Klägerin in Höhe von (zunächst) 150.000,- € begründet wurde. Nach der von den Parteien gewählten Formulierung handelt es sich bei der Regelung in Ziff. 3. des Zwischenvergleiches nach alledem um einen Vergleich i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB, durch den die Forderung der Klägerin für das weitere gerichtliche Verfahren verbindlich festgestellt wurde. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Parteien ihre Einigung als "Zwischenvergleich" bezeichnet haben, nichts zu ändern, da sich die Parteien gerade auch in einem Zwischenvergleich auf einen für das weitere gerichtliche Verfahren maßgeblichen Forderungsbetrag verbindlich verständigen können. Dass die Parteien in Bezug auf die in den Ziff. 1. und 2. genannten Forderungen eine abschließende Einigung treffen wollte, folgt im Übrigen auch aus den weiteren Regelungen in Ziff. 4. des Zwischenvergleiches. Soweit es dort heißt, "zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach streitig bleiben ausschließlich die von der Beklagten bezüglich der Wasserschäden (...) geltend gemachten Schadensersatzansprüche (...)" und nachfolgend beschrieben wird, dass das Gericht über diese Ansprüche entscheiden und "sodann ausurteilen (soll), inwieweit die Klage bzw. die Widerklage begründet bzw. abzuweisen sind", knüpft dies an die zuvor getroffenen Verständigung auf einen verbindlichen Forderungsbetrag an und bringt nochmals zum Ausdruck, dass die zuvor in Ziff. 3. des Zwischenvergleiches festgestellte Forderung der Klägerin i.H.v. 150.000,- € die Grundlage für die - nach einer Beweisaufnahme über die benannten (ausschließlich noch streitigen) Schadensersatzansprüche der Beklagten - zu treffenden Entscheidung bilden sollte. Nach dem Wortlaut der getroffenen Regelungen haben die Parteien im Zwischenvergleich vom 22/29.01.2015 demnach eine neue Forderung der Klägerin begründet, die frühestens mit dem Vergleichsschluss fällig wurde und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen war.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Begleitumständen des Vergleichsschlusses vom 22./29.01.2015. Vor dem (schriftlichen) Vergleichsschluss hatten die Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts im Termin am 06.01.2015 auf der Grundlage einer von der Klägerin erstellten Aufstellung über die gegenseitigen Forderungen verhandelt, ohne eine Einigung erzielen zu können. Zwar weist die entsprechende Aufstellung der Klägerin die jeweilige Fälligkeit der Forderungen auf, Hinweise darauf, dass im Rahmen der im Termin geführten Vergleichsgespräche etwaige Zinsansprüche auf die zugrunde liegenden Ursprungsforderungen ausgenommen werden sollten, enthält das Protokoll jedoch nicht. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Geschäftsführer der Parteien bzw. ihrer Bevollmächtigten durch den Senat kann auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien bei dem Vergleichsschluss von einem Fortbestehen der ursprünglichen Zinsansprüche ausgegangen sind. Zwar meinte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass nach seinem Verständnis nach dem Vergleich die Zinsen (weiter) wie ursprünglich beantragt anfallen würden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat demgegenüber jedoch nachvollziehbar erklärt, dass bei den Verhandlungen auch über die Zinsen gesprochen worden sei und mit der Einigung auf die gekappten Beträge alles erledigt sein sollte. Schließlich ist auch weder aus dem Protokoll der Sitzung vom 06.01.2015 noch aus dem späteren schriftlichen Vergleich selbst ersichtlich, wie sich die vereinbarten Nachlässe auf die beiden gegenseitigen Forderungsbeträge zusammensetzen sollten. Da auch die Angaben der hierzu persönlich angehörten Geschäftsführer der Parteien unergiebig blieben, kann auch ein möglicher Zinsbeginn für die in den jeweiligen Gesamtbeträgen enthaltenden Einzelforderungen der Parteien nicht ermittelt werden. Insofern sind auch mit Blick auf die weiteren Umstände des Vergleichsschlusses keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Parteien bei der Verständigung auf die im Zwischenvergleich als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung festgelegte Forderung der Klägerin von der Formulierung des Vergleiches abweichende Gedanken über eine Verzinsung des Betrages gemacht hätten.

Auf die Berufung der Klägerin war jedoch die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil zu ändern, da diese - wie von der Klägerin zu Recht gerügt - nicht der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensquote in den Instanzen entspricht. In den Verfahren erster Instanz hat die Klägerin bei einem Streitwert von bis zu 290.000,- € mit 89 % und bei einem Streitwert von bis zu 185.000,- € mit 98 % obsiegt, so dass es angemessen erscheint, ihr 1/11 und der Beklagten 10/11 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. In dem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zum Az. 8 U 80/15 geführten zweitinstanzlichen Verfahren war die Klägerin bei einem Streitwert von bis zu 185.000,- € zu 98 % erfolgreich, so dass der Beklagten insoweit gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen waren.

Die Kosten dieses Berufungsverfahrens waren schließlich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da diese mit dem Rechtsmittel nur in Bezug auf die Kostenentscheidung teilweise erfolgreich war. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Dr. Fabarius
Dr. Janke
Kolloge