§ 40 NJAVO - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuss, welche der vier Pflichtstationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind. Er legt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der mindestens drei und höchstens siebenundeinhalb Monate beträgt, fest. Wird er aufgeteilt, so entfallen auf die einzelnen Stationen mindestens drei Monate. Die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnt unverzüglich. § 31 bleibt unberührt.
(2) Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden oder ist die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt worden, so trifft das Landesjustizprüfungsamt die Entscheidungen nach Absatz 1. Es kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes absehen, wenn mit den schriftlichen Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfüllt sind.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten gegen Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.
(4) Ist die Prüfung zu wiederholen, aber kein Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten (Absatz 2 Satz 2), so werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet.