§ 40 NJAVOWiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuss, welche der vier Pflichtstationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind. Er legt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der mindestens drei und höchstens siebenundeinhalb Monate beträgt, fest. Wird er aufgeteilt, so entfallen auf die einzelnen Stationen mindestens drei Monate. Die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnt unverzüglich. § 31 bleibt unberührt.
(2) Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden oder ist die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt worden, so trifft das Landesjustizprüfungsamt die Entscheidungen nach Absatz 1. Es kann dabei von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes absehen, wenn der sich aus den schriftlichen Prüfungsleistungen ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 2,40 Punkte beträgt; dies gilt nicht, wenn keine Hausarbeit abgeliefert oder diese mit "ungenügend" bewertet worden ist.
(3) Spätestens drei Monate vor Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes muss schriftlich mitgeteilt werden, welche Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet werden sollen. Diese Arbeiten sind nicht erneut anzufertigen.
(4) Die Referendarin oder der Referendar hat die ausstehenden Aufsichtsarbeiten gegen Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und die Hausarbeit im unmittelbaren Anschluss an den Ergänzungsvorbereitungsdienst anzufertigen.
(5) Ist die Prüfung zu wiederholen, aber kein Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten (Absatz 2 Satz 2), so werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet.