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§ 40 NJAVO - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuss, welche der vier Pflichtstationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind. Er legt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der mindestens drei und höchstens siebenundeinhalb Monate beträgt, fest. Wird er aufgeteilt, so entfallen auf die einzelnen Stationen mindestens drei Monate. Die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnt unverzüglich. § 31 bleibt unberührt.

(2) Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden oder ist die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt worden, so trifft das Landesjustizprüfungsamt die Entscheidungen nach Absatz 1. Es kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes absehen, wenn mit den schriftlichen Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfüllt sind.(1)

(3) Spätestens drei Monate vor Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes muss schriftlich mitgeteilt werden, welche Ergebnisse der mit mindestens "ausreichend" bewerteten Aufsichtsarbeiten auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet werden sollen. (2) Diese Arbeiten sind nicht erneut anzufertigen.

(4) Die Referendarin oder der Referendar hat die ausstehenden Aufsichtsarbeiten gegen Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.

(5) Ist die Prüfung zu wiederholen, aber kein Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten (Absatz 2 Satz 2), so werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 26. September 2001 (Nds. GVBl. S. 643) gilt:
"Für Referendarinnen und Referendare, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits zur mündlichen Prüfung geladen sind, gilt für diesen Termin an Stelle des § 40 Abs. 2 Satz 2 NJAVO die entsprechende bisherige Vorschrift."

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 26. September 2001 (Nds. GVBl. S. 643) gilt:
"Für Referendarinnen und Referendare, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung erhalten haben, gilt an Stelle des § 40 Abs. 3 Satz 1 NJAVO die entsprechende bisherige Vorschrift."