Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.02.1973, Az.: 2 Ws 44/73

Funktion des Ergänzungsrichters

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.02.1973
Aktenzeichen
2 Ws 44/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1973:0228.2WS44.73.0A

Verfahrensgang

vorgehend
StA ... - AZ: 8 KLs 7/72
Landgericht ... - 06.02.1973

Fundstellen

  • MDR 1973, 690-691 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1054-1055 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts ..., 2. Strafkammer, vom 6. Februar 1973
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
in der Sitzung vom 28. Februar 1973
unter Mitwirkung
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO unzulässig, weil durch den angefochtenen Beschluß die Ablehnung der erkennenden Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts ... als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Keiner Ausführung bedarf das hinsichtlich des Vorsitzenden Richters ... und des Richters ... Aber auch die Ergänzungsrichterin ..., die bei der Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch nach dem Ausscheiden des abgelehnten Richters ... mitgewirkt hatte, ist erkennende Richterin. Ein Ergänzungsrichter wohnt der Verhandlung nicht als Zuhörer, sondern als Richter bei; er kann sich an der Beweisaufnahme aktiv beteiligen, Fragen an Zeugen und Sachverständige sind gemäß § 240 Abs. 1 StPO zu gestatten (vgl. Löwe-Rosenberg [Schäfer] 21. Auflage, Anm. 10 zu § 192 GVG mit weiteren Nachweisen). Damit ist zwar noch nicht gesagt, daß der Ergänzungsrichter im Sinne von § 192 GVG auch ernennender Richter ist, zumal er bei der Beratung im Beratungszimmer - solange nicht der Ergänzungsfall eingetreten ist - nicht zugegen sein darf. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher - soweit ersichtlich - nicht entschiedene Frage kann aber nur dahingehend beantwortet werden, daß der Ergänzungsrichter einem erkennenden Richter gleichzusetzen ist. Dabei ist weniger entscheidend, daß der Vertretungsfall jederzeit eintreten kann. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß durch Beschwerden gegen Ablehnungsentscheidungen keine Verfahrensverzögerungen eintreten sollen. Einer Beschwerde, die Bedeutung haben sollte, müßte jedenfalls eine aufschiebende Wirkung beigemessen werden (vgl. Löwe-Rosenberg, 22. Auflage, § 28 Anm. 6 und Fußnote 4 dazu).

2

Dieser Meinung ist eigentlich auch der Beschwerdeführer. Wenn dieser nämlich vorträgt, die Richterin ... habe nicht zu der außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung der Strafkammer gehört (§ 27 Abs. 2 StPO), so kann damit doch nur gemeint sein, als erkennende Richterin habe sie nicht zu der für Beschlußfassung außerhalb der Hauptverhandlung zuständigen 2. Strafkammer gehört; denn daß die Richterin ... der 2. Strafkammer angehört, steht fest und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede genommen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.