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  • ab 01.11.2011 (aktuelle Fassung)

§ 159 NKomVG - Grundsätze der Aufgabenverteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Region Hannover erfüllt

  1. 1.

    in ihrem gesamten Gebiet neben den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 die Aufgaben der Landkreise im eigenen Wirkungskreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, soweit diese Aufgaben nicht

    1. a)

      der Landeshauptstadt Hannover durch Rechtsvorschriften ausdrücklich zugewiesen werden oder nach §§ 162 und 163 zugewiesen sind oder

    2. b)

      den übrigen regionsangehörigen Gemeinden nach § 163 für ihr Gebiet zugewiesen sind,

  2. 2.

    in ihrem Gebiet mit Ausnahme des Gebiets der Landeshauptstadt Hannover die Aufgaben der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 3 oder den §§ 161 und 164 etwas anderes ergibt,

  3. 3.

    die ihr nach den §§ 160 und 161 besonders zugewiesenen Aufgaben und

  4. 4.

    weitere ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.

(2) Die Landeshauptstadt Hannover erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet

  1. 1.

    die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sie der Landeshauptstadt Hannover durch § 162 zugewiesen werden,

  2. 2.

    die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163,

  3. 3.

    die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sich aus § 161 nichts anderes ergibt oder eine andere Rechtsvorschrift dies nicht ausdrücklich ausschließt, und

  4. 4.

    die ihr nach § 164 zugewiesenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Die übrigen regionsangehörigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet

  1. 1.

    die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163,

  2. 2.

    die besonderen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 164 Abs. 1 und nach § 164 Abs. 2 bis 4, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, und

  3. 3.

    die Aufgaben nach § 17, soweit es sich um selbständige Gemeinden nach § 14 Abs. 3 handelt.