§ 159 NKomVG - Grundsätze der Aufgabenverteilung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Region Hannover erfüllt
- 1.
in ihrem gesamten Gebiet neben den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 die Aufgaben der Landkreise im eigenen Wirkungskreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, soweit diese Aufgaben nicht
- a)
- b)
den übrigen regionsangehörigen Gemeinden nach § 163 für ihr Gebiet zugewiesen sind,
- 2.
- 3.
- 4.
weitere ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.
(2) Die Landeshauptstadt Hannover erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet
- 1.
die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sie der Landeshauptstadt Hannover durch § 162 zugewiesen werden,
- 2.
die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163,
- 3.
die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit sich aus § 161 nichts anderes ergibt oder eine andere Rechtsvorschrift dies nicht ausdrücklich ausschließt, und
- 4.
die ihr nach § 164 zugewiesenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
(3) Die übrigen regionsangehörigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet
- 1.
die besonderen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 163,
- 2.
die besonderen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 164 Abs. 1 und nach § 164 Abs. 2 bis 4, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, und
- 3.
die Aufgaben nach § 17, soweit es sich um selbständige Gemeinden nach § 14 Abs. 3 handelt.