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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BABefEErl

Bibliographie

Titel
Entschädigung für das dienstliche Befahren von Betriebsanlagen, die der Bergaufsicht unterliegen
Redaktionelle Abkürzung
BABefEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Die Entschädigung wird für jeden Tag der Befahrung(en) nur einmal gewährt. Erstreckt sich die Befahrung der Betriebsanlage über mehr als einen Tag, wird die Entschädigung ebenfalls nur einmal gewährt.

2.1 Als Befahrung unter Tage gilt auch die Befahrung

  • von Entwässerungsstollen von Tagebauen und

  • von Plattformen zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas in Flussmündungen, im Watt und auf offener See.

2.2 Für eine Befahrung über Tage ist die Entschädigung nur zu zahlen, wenn

  • die Befahrung länger als zwei Stunden dauert,

  • Erdöl-, Erdgas- und sonstige Bohrbetriebe befahren werden, bei denen die Bohrung tiefer als 100 m werden soll, oder

  • Sicherungs- und Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen oder Tagebaue Gegenstand der Befahrung sind.

2.3 Für Besichtigungen von Betriebsanlagen über Tage, z. B. Aufbereitungen, Kalifabriken, Kesselanlagen oder Seilscheibengerüsten sowie Ortsbesichtigungen - einschließlich der Begehung von Bruchfeldern, auch wenn sie ausgedehnt und unwegsam sind - wird keine Entschädigung gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des Erl. vom 21. November 2023 (Nds. MBl. S. 980)