§ 48 NKomVG - Recht zur Wahl der Mitglieder der Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag
- 1.
mindestens 16 Jahre alt sind und
- 2.
seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben.
2Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,
- 1.
für die nicht nur durch einstweilige Anordnung eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Besorgung
- a)
aller ihrer Angelegenheiten oder
- b)
aller ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten
bestellt ist,
- 2.
die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen oder
- 3.
die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.