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  • ab 01.11.2011 (aktuelle Fassung)

§ 63 NKomVG - Ordnung in den Sitzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) 1Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Vertretung bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. 2Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds stellt die Vertretung in ihrer nächsten Sitzung fest, ob der Ausschluss berechtigt war.

(3) 1Die Vertretung kann ein Mitglied, das sich schuldhaft grob ungebührlich verhält oder schuldhaft wiederholt gegen Anordnungen verstößt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassen wurden, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder von der Mitarbeit in der Vertretung und ihren Ausschüssen ausschließen. 2Der Ausschluss kann nur auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch für sechs Monate, erfolgen.