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§ 33 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

Das Rechnungsprüfungsamt der Landwirtschaftskammer hat die Jahresrechnung zu prüfen; es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Die Präsidentin oder der Präsident hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungsprüfungsamt seine Aufgaben selbstständig und unbeeinflusst wahrnimmt. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.