§ 33 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Das Rechnungsprüfungsamt der Landwirtschaftskammer hat die Jahresrechnung zu prüfen; es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Die Präsidentin oder der Präsident hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungsprüfungsamt seine Aufgaben selbstständig und unbeeinflusst wahrnimmt. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.