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§ 33 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

Das Rechnungsprüfungsamt der Landwirtschaftskammer hat die Jahresrechnung zu prüfen; es ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungsprüfungsamt seine Aufgaben selbstständig und unbeeinflusst wahrnimmt. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.