§ 33 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Das Rechnungsprüfungsamt der Landwirtschaftskammer hat die Jahresrechnung zu prüfen; es ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungsprüfungsamt seine Aufgaben selbstständig und unbeeinflusst wahrnimmt. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.