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§ 10c NGlüSpG - Wiederholung des Erlaubnisverfahrens, Vertrauensschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Auf Antrag des Betreibers einer Spielhalle, für die bis zum 31. Mai 2020 eine Auswahlentscheidung im Losverfahren getroffen wurde, wird das Erlaubnisverfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie des § 10a wiederholt. 2Dies gilt nicht, wenn ein Losverfahren ausschließlich für Spielhallen durchgeführt wurde, die von einem Betreiber oder von mehreren Betreibern, die verbundene Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten Unternehmens sind, betrieben wurden.

(2) Der Antrag auf Wiederholung des Erlaubnisverfahrens kann nur bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 gestellt werden.

(3) Die für Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung zuständige Behörde benachrichtigt die antragsberechtigten Betreiber bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 über die Regelungen der Absätze 1 und 2.

(4) 1Erlaubnisse für Spielhallen nach Absatz 1 Satz 1 werden nicht wegen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung im Losverfahren zurückgenommen. 2Sie stehen der Erteilung einer weiteren Erlaubnis im wiederholten Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 nicht entgegen.

(5) Die nach § 10a Abs. 10 zuständige Behörde soll die Auswahlentscheidung spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 treffen.