Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.06.1983, Az.: 9 U 3/83
Nutzung als Fahrschulwagen; Eigenschaft der Kaufsache; Bedeutung für Kaufentschluß; Abnutzungsersparnis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.06.1983
- Aktenzeichen
- 9 U 3/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1983:0613.9U3.83.0A
Rechtsgrundlagen
- § 459 BGB
- § 460 S. 2 BGB
- § 249 BGB
Fundstellen
- DAR 1984, 86
- VersR 1984, 896
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Es stellt eine Eigenschaft der Kaufsache dar, wenn der Pkw jahrelang zuvor als Fahrschulwagen genutzt worden ist. Dies ist grundsätzlich von erheblicher Bedeutung für den für den Kaufentschluß. Es besteht eine Verpflichtung für den Verkäufer, diese Tatsache offenzulegen.
2. Eine Abnutzungsersparnis von 1000,00 DM für gefahrene 10000 km müssen beim Käufer angerechnet werden.