Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.05.1983, Az.: 3 U 15/83

Beschädigung eines Behördenfahrzeugs; Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit; Nutzungsausfallentschädigung; Person des Betroffenen; Zweckbestimmung des Fahrzeuges; Bereithalten von Reservefahrzeugen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.05.1983
Aktenzeichen
3 U 15/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1983:0511.3U15.83.0A

Fundstelle

  • DAR 1983, 358

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Wird ein Behördenfahrzeug beschädigt, so kann dies eine Entschädigung für die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit entstehen lassen. Für das Entstehen der Nutzungsausfallentschädigung ist weder die Person des Betroffenen und noch die Zweckbestimmung des betreffenden Fahrzeuges maßgeblich. Ferner bleibt außer Betracht, ob der Betroffene Reservefahrzeuge bereithält.