Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.05.1983, Az.: 3 U 15/83
Beschädigung eines Behördenfahrzeugs; Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit; Nutzungsausfallentschädigung; Person des Betroffenen; Zweckbestimmung des Fahrzeuges; Bereithalten von Reservefahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.05.1983
- Aktenzeichen
- 3 U 15/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1983:0511.3U15.83.0A
Rechtsgrundlage
- § 249 BGB
Fundstelle
- DAR 1983, 358
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Wird ein Behördenfahrzeug beschädigt, so kann dies eine Entschädigung für die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit entstehen lassen. Für das Entstehen der Nutzungsausfallentschädigung ist weder die Person des Betroffenen und noch die Zweckbestimmung des betreffenden Fahrzeuges maßgeblich. Ferner bleibt außer Betracht, ob der Betroffene Reservefahrzeuge bereithält.