Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.1997, Az.: L 1 RA 26/96
Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit; Beurteilung der Erwerbsfähigkeit anhand des bisherigen Berufs; Berufsschutz; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ; Tarifliche Eingruppierung als Hilfsmittel bei der Bewertung der Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 11.12.1997
- Aktenzeichen
- L 1 RA 26/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1997:1211.L1RA26.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG S. - 27.11.1995 - AZ: S 4 An 87/93 (S.)
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 SGB VI
- § 43 Abs. 2 SGB VI
- § 44 SGB VI
Der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L.
den Richter am Landessozialgericht W.
den Richter am Landessozialgericht H. sowie
die ehrenamtlichen Richter K. und A.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts S. vom 27. November 1995 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.
Die am 21. September 1947 geborene Klägerin hat einen Lehrberuf nicht erlernt. Nach Besuch der Realschule bis zum 17. März 1965 absolvierte sie vom 4. Juni 1965 bis zum 14. September 1965 ein Hotelpraktikum im Hotel C. in F. anschließend war sie vom 16. September 1965 bis zum 28. Februar 1966 und vom 1. Oktober 1966 bis zum 8. Februar 1968 versicherungspflichtig als Stewardess bei der D. beschäftigt. Es folgten u. a. Tätigkeiten als Stewardess
- vom 1. April 1968 bis zum 1. Dezember 1968 bei der L., ...,
- vom 1. April 1969 bis zum 30. November 1969 bei der A.,
- vom 22. Juni 1970 bis zum 5. Dezember 1970 bei der D. und
- vom 16. Februar 1971 bis zum 31. März 1971 bei der M.
Zuletzt war die Klägerin nach einer Einweisungszeit von drei Monaten vom 16. Oktober 1972 bis zum 12. Juli 1981 als Flugbegleiterin (Service-Tätigkeit) bei der Firma K. beschäftigt. Während ihrer Schwangerschaft vom 23. Juni 1980 bis zum 9. Dezember 1980 wurde sie mit Büroaufgaben beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bei der C. wurde wegen dauernder Fluguntauglichkeit der Klägerin (Belastungsinsuffizienz der Hüftgelenke) zum 12.07.1981 gelöst. In der Folgezeit widmete sich die Klägerin der Erziehung ihrer zwei 1981 und 1982 geborenen Kinder.
Im April 1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit und legte den Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L., S., vom 7. Mai 1992 vor. Die Beklagte veranlaßte das orthopädische Gutachten des Dr. C., B., vom 24. Juni 1992. Der Gutachter stellte
- 1.
Coxalgien bds. bei Coxa valga beiderseits,
- 2.
rezidivierende Lumbalgien bei deutlicher statischer Skoliose der Brust-/Lendenwirbelsäule und geringen degenerativen Veränderungen der BWS/LWS,
- 3.
Cervikalgien bei mäßigen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und
- 4.
degenerative Veränderungen in beiden Ileosakralgelenken sowie der Symphyse
fest und hielt die Klägerin nur noch für fähig, 2 Stunden bis unter halbschichtig als Stewardess tätig zu sein. Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen seien jedoch noch vollschichtig möglich. Mit Bescheid vom 11. August 1992 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil die Klägerin z. B. noch als Bodenstewardess oder im Büro arbeiten könne. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid holte die Beklagte die Stellungnahme ihres berufskundlichen Beraters S. h. vom 18. Dezember 1992 ein. Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1993 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Bei der Tätigkeit der Flugbegleiterin handele es sich nicht um einen anerkannten Lehrberuf mit abschließender Prüfung. Der Klägerin könne deshalb Berufsschutz nicht zugebilligt werden mit der Folge, daß sie sich auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisen lassen müsse. Mit dem ihr verbliebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen könne die Klägerin einfachere Büroarbeiten und Bürohilfstätigkeiten verrichten, z. B. in einer Registratur oder Poststelle.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. September 1993 (Az.: L 1a 11/92) vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) hat die Auskünfte der Fa. C. vom 11. Juli 1995, der Gewerkschaft ÖTV Hauptverwaltung S. vom 13. November 1995, der Deutschen Lufthansa AG ff vom 15. November 1995 und der Polnische Fluglinien, LOT B., vom 22. November 1995 eingeholt.
Mit Urteil vom 27. November 1995 hat das SG S. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 1992 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin sei der qualifizierte Berufsschutz einer Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildungsdauer ausnahmsweise unter Berücksichtigung des besonderen Ausbildungs- und Berufsweges sowie ihrer tariflichen Einstufung auch ohne eine entsprechende lange Ausbildung zuzubilligen. Als Stewardess sei die Klägerin nicht mehr einsatzfähig. Sozial und medizinisch zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht vorhanden. Die von der Klägerin vor ca. 15 Jahren erreichten Tätigkeiten und Fähigkeiten seien nicht geeignet, einen kurzfristigen Einstieg in angelernte Bodentätigkeiten bei Fluggesellschaften zu ermöglichen.
Gegen dieses ihr am 18. Januar 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar 1996 Berufung eingelegt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Beklagte trage nicht das Risiko dafür, daß die Klägerin wegen langjähriger Berufsentfremdung für eine entsprechende Tätigkeit nicht mehr qualifiziert sei. Andere als die in § 43 Abs. 2 SGB VI genannten Gründe könnten eine Berufsunfähigkeit nicht auslösen. Diese Aufzählung sei erschöpfend. Ursachen, die in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten lägen, wie beispielsweise familiäre Verpflichtungen, lange Entwöhnung von jeder Erwerbstätigkeit seien somit nicht beachtlich. Dies gelte auch für den Verlust von Kenntnissen und Fähigkeiten und für die Entfremdung von früheren Berufstätigkeiten. Die Klägerin habe eine Schulung zur Flugbegleiterin durchlaufen. In diesem Rahmen seien Themen behandelt worden wie Flugscheine und Beförderungsdokumente, Verkauf und Buchung, Luftkursbuch, Bordverkauf, Währungen, Preise, Umrechnungskurse, Dokumentation und Zollbestimmungen. Dabei sei offensichtlich Wert darauf gelegt worden, Kenntnisse zu Vermitteln, die eine Flugbegleiterin auch außerhalb ihrer fliegerischen Tätigkeit für eine Bodentätigkeit verwenden könne. Die Klägerin habe zwar aufgrund dauernder Fluguntauglichkeit nicht mehr als Flugbegleiterin eingesetzt werden können. Die Fluggesellschaft habe aber in Aussicht gestellt, der Klägerin eine angemessene Bodentätigkeit zu vermitteln. Die ÖTV habe in ihrer Auskunft vom 13. November 1995 bestätigt, daß im Lufthansakonzern im Falle von Fluguntauglichkeit der Betroffenen grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal angeboten werde. Es handele sich hierbei um eine Regelung, die tarifvertraglich abgesichert sei. Die Klägerin habe, ohne daß gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien, von dieser Möglichkeit, nur eine Tätigkeit im Bodenbereich aufzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Klägerin somit durch eine eigene Entscheidung ihre Wettbewerbsfähigkeit innerhalb ihres bisherigen Berufsbereichs verloren habe, so habe hierfür nicht die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts S. vom 27. November 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Begründung hat die Klägerin den Arztbrief des Radiologen Dr. R. vom 15. Mai 1996 und u. a. die "Dienstvorschrift Rettung und Sicherheit, Allgemeiner Teil" der Lufthansa vorgelegt.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das orthopädisch-chirurgische Gutachten 26. September 1997 eingeholt. Nach Auffassung des Sachverständigen sind die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen, nämlich eine Ansatztendinose der am Trochanter major ansetzenden Muskulatur, degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, insbesondere im Segement C5/C6 mit einer funktionellen Behinderung der Kopfbeweglichkeit und mit Kopfschmerzen, und eine s-förmige großbogige Verbiegung der Wirbelsäule mit Rotationsfehlstellung der Wirbelkörper im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule einer intensiven konservativ-orthopädischen Behandlung zugänglich, die trotz der angegebenen Beschwerden bisher nicht durchgeführt worden sei. Die Durchführung eines Heilverfahrens sei zu empfehlen. Die irreversiblen Veränderungen seien insgesamt so gering, daß der Klägerin körperlich leichte Arbeit vollschichtig zumutbar seien. Zu vermeiden seien Arbeiten ausschließlich im Stehen und in Zwangshaltungen an ausschließlichen Bildschirmarbeitsplätzen. Wegen des Zustandes nach im Mai 1997 operierten Sprunggelenksbruchs sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin noch für einige Monate eingeschränkt. - Der Senat hat ferner die schriftliche berufskundliche Stellungnahme des Verwaltungsamtsrates K., Arbeitsamt C., vom 26. November 1997 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozeßakten und die Rentenakten der Beklagten, die dem Senat vorgelegen habe, Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143ff SGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1993 erweist sich nicht als rechtswidrig. Der Klägerin steht noch kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Das Urteil des SG Stade hat der Klägerin zu Unrecht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zugesprochen.
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Bei der Beurteilung, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist in der Regel vom bisherigen Beruf des Rentenbewerbers, d. h. von seiner letzten versicherungspflichtigen Berufstätigkeit, auszugehen (siehe Urteil des BSG vom 29. März 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Im Sinne dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist bisheriger Beruf der Klägerin derjenige der Flugbegleiterin, wie sie ihn zuletzt von Oktober 1972 bis Juli 1981 bei der Firma C. ausgeübt hat. Diesen Beruf kann die Klägerin, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist und wovon auch das SG zutreffend ausgegangen ist, wegen einer bestehenden Belastungsinsuffizienz der Hüftgelenke zumindest nicht mehr vollschichtig ausüben. Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig, weil sie noch zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bestimmt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zu deren Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Mehrstufenschema entwickelt, in das sowohl der bisherige Beruf des Versicherten als auch die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit einzuordnen ist. Unterschieden werden danach folgende Leitberufe: Angestellte mit hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt und mit einem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, Angestellte mit eine längeren als zweijährigen (regelmäßig dreijährigen) Ausbildung, Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und unausgebildete Angestellte. Zumutbar im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI ist Versicherten dabei grundsätzlich eine Verweisung auf Berufe derselben Stufe oder der im Vergleich zum bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe.
Die Klägerin ist nach Auffassung des Senats allenfalls in die Gruppe der Angelernten, und zwar in deren unteren Bereich, einzuordnen. Das BSG hat die Berufsgruppe der Angelernten noch in einen oberen und unteren Bereich aufgeteilt und den oberen Bereich bei einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten beginnen lassen (Urteil vom 29. März 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Die Ausbildung der Klägerin als Flugbegleiterin hat aber ein Jahr nicht überschritten.
Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin keine abgeschlossene Ausbildung in Berufen zurückgelegt hat, wie z. B. als Krankenschwester, Bankkaufmann, im Hotel- und Gaststättengewerbe, als Kindergärtnerin oder Sekretärin, wie das nach Auskunft des berufskundlichen Sachverständigen K. grundsätzlich von den Fluggesellschaften gewünscht wird. Schon dieser Gesichtspunkt spricht gegen die von der Klägerin angestrebte Einstufung in die Gruppe der Angestellten mit einer länger als zweijährigen Ausbildung.
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei der Tätigkeit der Flugbegleiterin nicht um einen anerkannten Lehrberuf mit abschließender Prüfung handelt. Wie sich auch aus der Beschreibung der Leistungsanforderungen in dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi Nr. 912b unter A 4.1) ergibt, ist der Beruf der Flugbegleiterin kein nach dem Bundesbildungsgesetz anerkannter Ausbildungsberuf und auch nicht anderweitig durch Rechtsvorschriften im schulischen Bereich geregelt. Es handelt sich um einen Beruf mit einer sehr kurzen Ausbildungsdauer. Diese beträgt nach gabi a.a.O. unter 5.11 je nach der Fluggesellschaft vier bis sechs Wochen. Der vom Gericht gehörte berufskundliche Sachverständige K. hat damit übereinstimmend eine Ausbildungszeit von sieben Wochen genannt. Hiermit stimmt es weiter überein, wenn der letzte Arbeitgeber der Klägerin, die Firma C., in ihrer Auskunft vom 11. Juli 1995 die Tätigkeit der Flugbegleiterin als "normale ungelernte Arbeit" bezeichnet hat. Dieser Beurteilung des Arbeitgebers kommt eine besondere Bedeutung zu, da er die Wertigkeit einer Tätigkeit am ehesten beurteilen kann (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 14, 21, 22, 40; Gesamtkommentar zum SGB, § 43 SGB VI Anm. 13.3.2).
Hiernach wäre die Tätigkeit der Flugbegleiterin sogar nur als ungelernt zu bewerten, da die Anlerntätigkeiten erst mit einer Ausbildung von drei Monaten beginnen. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin aber eine Anlerntätigkeit im unteren Bereich, indem er von ihrer zu Protokoll des Sozialgerichts vom 27. November 1995 gemachten Angabe ausgeht, wonach sie an sich eine Einweisungszeit von sechs Monaten hätte zurücklegen müssen, die aber wegen der vorhandenen Erfahrungen auf drei Monate reduziert worden sei. Selbst eine Tätigkeit mit einer Einweisungszeit von sechs Monaten gehört aber eindeutig dem unteren Bereich der Angelernten an. Da die Klägerin - im Gegensatz zu dem vom LSG für das Saarland entschiedenen Fall - keine weitere Ausbildung besitzt, kann jedenfalls von keiner längeren als einer einjährigen Ausbildung aus gegangen werden. Dies rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil bei einer Flugbegleiterin Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Wie der berufskundliche Sachverständige K. betont hat, bietet keine Fluggesellschaft Sprachausbildungen an. Diese gehören nicht zur Ausbildung einer Flugbegleiterin, entsprechende Kenntnisse müssen ebenso wie eine gute Allgemeinbildung mitgebracht werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zuletzt in den Vordergrund gestellten Umstand, daß die Flugbegleiterin auch für die Sicherheit der Fluggäste sorgen muß. Der Sachverständige H. hat dies ausdrücklich bei der von ihm angegebenen Ausbildungsdauer berücksichtigt. Die Klägerin selbst hat die Ausbildungsdauer insgesamt mit sechs Monaten angegeben. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der überreichten "Dienstvorschrift Rettung und Sicherheit" kann entnommen werden, daß wegen dieses Aspektes die Dauer der Ausbildung sechs Monate oder gar ein Jahr überschritten wird.
Aus diesem Grund hat für den Senat keine Veranlassung bestanden, den berufskundlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 Zivilprozeßordnung"zum Verhalten der Stewardeß in Notsituationen" Zu hören, da der Sachverständige das als Aufgabe der Flugbegleiterin ausdrücklich erwähnt hat und von der Klägerin nicht einmal behauptet wird, daß durch diesen Aufgabenbereich die Ausbildungszeit von einem Jahr überschritten wird.
Schließlich rechtfertigt auch die auf Tarifvertrag beruhende Vergütung der Klägerin als Flugbegleiterin keine andere Einstufung. In der Akte der Beklagten befindet sich das Schreiben der Firma C. vom 20. Oktober 1980, aus dem sich ergibt, daß die Vergütung der Klägerin ab 1. November 1.960,00 DM 3469 betragen hat. Dieser Betrag setzt sich aus den Grundbezügen von DM 2082 und zwei Flugzulagen von DM 900 und 487 zusammen. Der Grundbetrag von DM 2082 besagt für sich genommen nichts über die Qualität der Tätigkeit einer Flugbegleiterin, zumal auch der dem Gericht vorliegende Vergütungstarifvertrag für das Kabinenpersonal keine Regelungen enthält, aus denen eine Bewertung der Tätigkeit einer Flugbegleiterin durch die Tarifvertragsparteien entnommen werden könnte. Wie bereits erwähnt, hat die Firma C. diese Tätigkeit als "ungelernt" qualifiziert. Die einen großen Teil der Vergütung ausmachenden Flugzulagen sind für die Beurteilung unerheblich, da sie einen Ausgleich für die besonderen Nachteile und Erschwernisse darstellen, die mit der Tätigkeit einer Flugbegleiterin verbunden sind (unregelmäßige Arbeitszeit, Nachtdienst, Erschwernisse des Fliegens u.s.w.; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37).
Die Einstufung der Klägerin in den unteren Bereich der Angelernten hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50), die der Große Senat des BSG erst kürzlich in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 - Az.: GS 1-4/95 - (Sozialversicherung 1997, 157; Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 1997, 198; Soziale Sicherheit 1997, 231) bestätigt hat, zur Folge, daß die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist und eine Verweisungstätigkeit nicht konkret benannt werden muß. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann die Klägerin aber noch vollschichtig tätig sein, so daß sie nicht berufsunfähig ist.
Die Klägerin kann zufolge des Orthopäden Dr. C. trotz ihrer Coxalgien beiderseits, trotz rezidivierender Lumbalgien und Cervikalgien noch leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Ein anderer Befund ergibt sich auch nicht aus dem Arztbrief des Dr. ... vom 15. Mai 1996. Der Radiologe hat die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule bestätigt, einen cervikalen Bandscheibenvorfall im CT der Halswirbelsäule indes nicht gefunden. Nach Auffassung des Oberarztes Dr. P. in seinem Gutachten vom 26. September 1997 hat sich eine Befundänderung im Vergleich zum Juni 1992 nur im Bereich der Veränderungen der Halswirbelsäule ergeben; sie hat jedoch nur zur Folge, daß die Klägerin Zwangshaltungen, zB an Bildschirmarbeitsplätzen, vermeiden muß und auch keine Arbeiten ausschließlich im Stehen verrichten kann. Im übrigen ist die Klägerin aber auch nach Meinung des Sachverständigen Dr. P. durchaus noch in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein rechtlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).