Abschnitt 6 VGO - 6. Aufnahme
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug einer jeden Freiheitsentziehung - mit Ausnahme der in Nummer 13 Abs. 3 geregelten Fälle - ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. Es ist jede Person aufzunehmen, für die ein Aufnahmeersuchen vorliegt.
(2) Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Aufnahme nicht entgegen. Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen. Dabei ist das Gutachten der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes mitzuteilen.