Amtsgericht Winsen (Luhe)
Beschl. v. 20.09.2004, Az.: 20 II 23/04
Regelung der rechtlichen Verhältnisse einer Wohungseigentümergemeinschaft in einer Teilungserklärung; Sondernutzungsrecht jeder Partei an jeweils einem Grundstücksteil; Anspruch auf Beseitigung der Pflasterung auf dem benachbarten Grundstücksteil; Regelungen über Pflasterungen und Stellplätze in der Teilungserklärung; Stellung eines Eigentümers eines real geteilten Grundstücks; Sich nicht über den Boden erhebende Pflasterung als Baulichkeit
Bibliographie
- Gericht
- AG Winsen (Luhe)
- Datum
- 20.09.2004
- Aktenzeichen
- 20 II 23/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWINSN:2004:0920.20II23.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 14 WEG
Fundstelle
- ZMR 2005, 489 (Volltext mit amtl. LS)
Das Amtsgericht Winsen/Luhe hat
am 20.09.2004
durch den Richter am Amtsgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus drei Parteien. Auf dem knapp 2.500 qm großen Grundstück stehen drei Einfamilienhäuser. An den jeweiligen etwa gleich großen Grundstücksanteilen ist den Parteien ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden.
Die rechtlichen Verhältnisse der Parteien wird durch die Teilungserklärung vom 23.06.2000 des Notar ... geregelt. Gemäß § 2 der Teilungserklärung ist Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums das Grundstück. In § 3 der Teilungserklärung sind die Sondernutzungsrechte geregelt. Danach steht den drei Parteien je ein Sondernutzungsrecht an einem Grundstücksteil, auf dem das Haus steht, zu. Das Sondernutzungsrecht beinhaltet das alleinige Recht auf Nutzung dieser Flächen. Es verpflichtet gleichzeitig zu einer ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung. In § 4 der Teilungserklärung ist weiter geregelt, dass die Parteien hinsichtlich der Sondernutzungsflächen Zäune ziehen können und die Bepflanzung zu den angrenzenden Sondernutzungsflächen dem nieders. Nachbarrechtsgesetz entsprechen soll.
Die Häuser auf den Grundstücken der Parteien sind nach Errichtung der Teilungserklärung gebaut worden. Der Antragsgegner hat auf seinem Grundstück Pflasterungen vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 24.08.2004 Bezug genommen.
In den Kaufverträgen mit dem vorangegangenen Eigentümer haben sich die Parteien in § 1 Nr. 4 verpflichtet, bei der Bebauung des Grundstücksanteils von der Grenze der Sondernutzungsfläche zwischen dem Wohnungseigentum Nr. 1 und Nr. 2 für sämtliche Baulichkeiten, mithin auch Nebengebäuden, wie z.B. Garagen, einen Abstand von 5 m einzuhalten.
Der Antragsteller behauptet, durch die Pflasterung auf dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners fließe bei Regenfällen Wasser auf die Fläche seines Sondernutzungsrechtes. Im Übrigen parke der Antragsgegner mit Fahrzeugen auf der Pflasterung im Bereich des 5 m Abstandes zur Grenze des Sondernutzungsrechtes zwischen den Parteien.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, die von ihm vorgenommene Pflasterung auf seiner Sondernutzungsfläche so zu beseitigen, dass ein Streifen von 5 m gemessen von der Grenze zum Sondernutzungseigentum des Antragstellers frei bleibt und es zu unterlassen, dort weitere Pflasterungen vorzunehmen, um dort ständig mit einem Fahrzeug zu parken.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Beseitigung der Pflasterung zu.
Aus der Teilungserklärung ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers. Die Teilungserklärung enthält keine Regelungen über Pflasterungen auf der Sondernutzungsfläche. Außerdem sind keinerlei Regelungen über Stellplätze enthalten. Die Teilungserklärung spricht dem Inhaber des Sondernutzungsrechts vielmehr das alleinige Recht auf Nutzung der Fläche aus. Damit dürfte gemeint sein, dass dem Inhaber des Sondernutzungsrechtes die Rechte zustehen sollen, die ein Eigentümer eines real geteilten Grundstückes hat. Damit wäre der Antragsgegner ohne weiteres berechtigt, auf seinem Grundstück Pflasterungen vorzunehmen wo er will.
Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass der Antragsgegner nicht die Stellung eines Eigentümers eines real geteilten Grundstücks hat, ist er nur entsprechend § 14 WEG verpflichtet. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist ein Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über dass bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil erwächst. Dabei ist unter einem Nachteil jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Eine ganz geringfügige Beeinträchtigung bleibt außer Betracht (vgl. Ehrmann/Pik/Mehrle Wohnungseigentumsgesetz 9. Aufl., § 14 Rd.-Nr. 32). Durch die Pflasterung erwächst dem Antragsteller ein Nachteil nicht. Zwar mag es für die Aussicht auf das Grundstück des Antragsgegners für den Antragsteller angenehmer sein, wenn dort eine begrünte Fläche ist, statt der kahlen Pflasterung. Um ein bebautes Hausgrundstück zu nutzen, ist es jedoch erforderlich und selbstverständlich, dass Flächen gepflastert werden. Der Antragsgegner hat hier eine Fläche von ca. 100 qm gepflastert, wobei das Gesamtgrundstück knapp 800 qm groß ist. Diese Fläche erscheint nicht unverhältnismäßig groß zu sein. Bei der Augenscheinseinnahme hat sich ergeben, dass die gepflasterte Fläche auf dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners einen normalen Anteil an der Gesamtfläche einnimmt.
Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch aus dem Kaufvertrag gegen den Antragsgegner nicht zu. Zwar hat sich der Antragsgegner im Kaufvertrag verpflichtet, für sämtliche Baulichkeiten einen Abstand von 5 m zur Grenze der Sondernutzungsfläche des Antragstellers einzuhalten. Bei der Pflasterung handelt es sich jedoch nicht um eine Baulichkeit i.S.d. Kaufvertrages. Mit Baulichkeiten sind die Wohngebäude gemeint. Hierzu sollen auch die Nebengebäude - wie ausdrücklich im Vertrag erwähnt -, nämlich Garagen und Ähnliches gemeint sein. Zu den Baulichkeiten gehören jedoch nicht Pflasterungen, die sich nicht über den Boden erheben.
Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Unterlassung weiterer Pflasterungen, um dort ständig mit einem Fahrzeug zu parken, zu.
Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner weitere Pflasterungen vornehmen will. Die mündliche Verhandlung vom 24.08.2004 hat vielmehr ergeben, dass die Pflasterungsarbeiten des Antragsgegners offensichtlich abgeschlossen sind.
Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass der Antragsgegner auf der bis jetzt gepflasterten Fläche zur Sondernutzungsfläche des Antragstellers hin, ständig Fahrzeuge abstellen will. In der mündlichen Verhandlung ist ausdrücklich vorgetragen worden, dass die gepflasterte Fläche lediglich zum ordnungsgemäßen Auffahren bzw. verlassen des Grundstückes angelegt wurde. Dies ist auch angesichts der Örtlichkeiten nahvollziehbar. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass hin und wieder dort Fahrzeuge geparkt sind. Der Antragsteller hat jedoch nur einige wenige Male für einen längeren Zeitraum vorgetragen. Dadurch wird offensichtlich, dass die gepflasterte Fläche nicht als ständiger Stellplatz benutzt wird. Ein nur gelegentliches Parken würde die Pflicht des Antragsgegners gemäß § 14 Nr. 1 WEG nicht verletzen. Nur bei Einrichtung eines ständigen Stellplatzes dürfte dies anders zu beurteilen sein. Da dies aber nicht der Fall ist, besteht kein Unterlassungsanspruch.
Da zwischen der Pflasterung und der Sondernutzungsgrenze ein Freiraum von ca. 50 bis 60 cm ist, erfolgt die Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.