§ 2 PÜZAVO - Antrag, Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
- Amtliche Abkürzung
- PÜZAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021900000
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
- 1.Angabe der Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,
- 2.Angaben zum Bauprodukt und zur Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
- 3.Angaben zu den mit der hauptberuflichen Leitung betrauten Personen, deren Geburtsdatum und Qualifikation, sowie zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
- 4.Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der Antragstellenden, der hauptberuflich leitenden Personen und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
- 5.Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
- 6.Angaben zu Unterauftragnehmern.
(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für einzelne oder mehrere Bauprodukte und Bauarten erfolgen.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.