Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 PÜZAVO - Antrag, Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
Amtliche Abkürzung
PÜZAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021900000

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) mit folgenden Unterlagen zu beantragen:

  1. 1.
    Angabe der Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,
  2. 2.
    Angaben zum Bauprodukt und zur Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
  3. 3.
    Angaben zu den mit der hauptberuflichen Leitung betrauten Personen, deren Geburtsdatum und Qualifikation, sowie zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
  4. 4.
    Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der Antragstellenden, der hauptberuflich leitenden Personen und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
  5. 5.
    Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
  6. 6.
    Angaben zu Unterauftragnehmern.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für einzelne oder mehrere Bauprodukte und Bauarten erfolgen.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.