Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 31.01.2024, Az.: 6 A 1630/19

Befristung; Herausgabe; Honig; Hygienevorschriften; kleine Mengen; Lebensmittelhygiene; Primärproduktion; Rückgabe; Sicherstellung; Totalverbot; Untersagungsverfügung; Verhältnismäßigkeit; Verwahrung; zur Untersagung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Honig

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
31.01.2024
Aktenzeichen
6 A 1630/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 16248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2024:0131.6A1630.19.00

Amtlicher Leitsatz

Der Maßnahmenkatalog in Artikel 138 VO (EU) 2017/625 lässt erkennen, dass die Maßnahmen so auszugestalten sind, dass der Lebensmittelunternehmer in die Lage versetzt wird, selbst den Verstößen abzuhelfen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Ein unbefristetes Totalverbot unterläuft dieses Anliegen des Gesetzes.

Tenor:

Der Bescheid vom 12. November 2019 wird aufgehoben, soweit dem Kläger untersagt wird, außerhalb des häuslichen und privaten Verbrauchs Honig herzustellen und zu behandeln sowie Honig in Verkehr zu bringen, soweit ein Zwangsgeld, ersatzweise Ersatzzwangshaft, angedroht wird und soweit dem Kläger mehr als die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufgegeben werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Anordnung, mit der der Beklagte ihm das Herstellen und Inverkehrbringen von Honig verbietet.

Der Kläger betrieb jedenfalls im Jahr 2018 Imkerei. Er wohnt auf einem Grundstück, das vormals für den Obstanbau genutzt worden war. Auf diesem Grundstück hielt er wenigstens ein Bienenvolk und stellte Honig zum Verkauf her. Die Bienenhaltung hatte er nicht bei der zuständigen Behörde angemeldet. Am 12. Juni 2018 fand eine planmäßige Routinekontrolle des Lebensmittelkontrolldienstes des Beklagten statt. Dabei wurden im Lagerraum auf dem Hof offene Honiggläser in Bäckerkörben gefunden. Dieser Lagerraum befand sich laut der Niederschrift über die Kontrolle in keinem guten baulichen oder hygienischen Zustand. Auch die Hoffläche insgesamt befand sich nach dem Protokoll nicht in einem guten hygienischen Zustand. Auf dem Teil des Grundstücks, der zum Wohnhaus I. gehört, wurden diverse ausgekochte Waben verstreut auf dem Grundstück gefunden. Ein großer Kochkessel mit Bienenwachs stand auf dem Hof. Leere Bienenkörbe standen auf dem Hof und in einem Anbau hinter einem Schuppen. Der Schleuderraum im anderen Wohnhaus war verschlossen, dem Kontrolleur wurde kein Zugang gewährt. Eine Fotodokumentation ist in den dem Gericht übermittelten Aktenbestandteilen nicht enthalten.

Während der Kontrolle wurde eine Probe aus einem Glas "Altländer Bienenhonig" entnommen und zur weiteren Untersuchung an das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LVI) gesendet. Bei der Untersuchung wurden in dieser Probe unter anderem zwei Insekten und wachsartige Partikel sowie kleine farbige Fasern, grüne und braune lackähnliche Partikel und andere Schmutzpartikel gefunden. Das LVI beurteilte diese Probe wegen der Verunreinigungen als nicht für den Verzehr durch Menschen geeignet. Außerdem war das Ursprungsland der Probe nicht erkennbar, die Bezeichnung "J." beziehe sich auf die regionale Herkunft.

Wegen des Untersuchungsergebnisses kontrollierte der Beklagte das Betriebsgrundstück des Klägers am 10. Juli 2018 noch einmal. Nach dem Protokoll dieser Kontrolle wurden die Hofstelle, zwei alte Obstkühlräume, der Straßenverkauf und der Kühlcontainer kontrolliert. In dem Obstkühlraum, der als Lager für Honig genutzt wurde ("rechtes Kühllager"), waren die Wände und der Fußbodenstellenweise verunreinigt. Dieser Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand und es wurden darin neben dem Honig diverse leere Holzkisten, Autoreifen, eine Kreissäge, ein Hochdruckreiniger und andere Dinge gelagert. In dem anderen ehemaligen Obstkühlraum ("linkes Kühllager") stand eine elektrische Honigschleudermaschine. Auch in diesem Raum war der Fußboden verunreinigt. Der Türrahmen war defekt und es wurden auch hier private, für die Bienenhaltung und Honigerzeugung zweckfremde Gegenstände gelagert, unter anderem ein Öltank. Der Raum war ebenfalls nicht in einem guten hygienischen Zustand. Zwei Behälter mit Honig waren nicht abgedeckt, auf ihnen lagen vier Holzlatten. Im Lager für den Straßenverkauf wurden 31 Gläser mit Honig, teilweise ohne Etikette, gefunden, die laut der Niederschrift "augenscheinlich verunreinigt" waren. Diese Gläser wurden vorläufig sichergestellt. Um zu verhindern, dass weiterer Honig geschleudert oder bereits abgefüllter Honig verkauft würde, wurde der Honig, der sich im rechten Kühllager befand, in das linke Kühllager geräumt und das linke Kühllager mit einem Vorhängeschloss versiegelt. Auf den Bildern in der Fotomappe, die während der Kontrolle angefertigt wurde, sind weiße Eimer mit weißen oder blauen Deckeln zu sehen, die zwischen Paletten, einem Behälter mit ausgeschleuderten Wachsresten, mehreren Leitern und Kästen stehen. Die Honigschleudermaschine steht zwischen blauen Eimern mit blauen Deckeln vor einem Einkaufswagen, einem Regal und zwei Metallwägen. Die auf den Bildern abgebildeten Räume machen einen unaufgeräumten Eindruck, sie sind mit sehr vielen verschiedenen Dingen zugestellt.

Am nächsten Tag, dem 11. Juli 2018, wurde der vorläufig sichergestellte Honig aus dem linken Kühllager abtransportiert. Insgesamt handelt es sich dabei um 31 Gläser mit Honigerzeugnissen in verschiedenen Verarbeitungsstufen, 55 weiße und blaue Tonnen und eine Kiste.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 teilte der Beklagte dem Kläger die Ergebnisse der Untersuchung des Honigs mit, den der Beklagte bei der ersten Kontrolle, am 12. Juni 2018, entnommen hatte, und informierte den Kläger darüber, dass der Honig nicht zum Verzehr geeignet sei. Außerdem teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass noch unklar sei, wer der verantwortliche Lebensmittelunternehmer für den Honig sei. Er und alle anderen auf dem Grundstück wohnenden Familienmitglieder hätten angegeben, nicht für die Honigproduktion verantwortlich zu sein. Sollte sich der verantwortliche Lebensmittelunternehmer nicht bis zum 22. August 2018 beim Beklagten schriftlich melden, würde sämtlicher sichergestellter Honig vernichtet. Der Beklagte unterrichtete den Kläger auch darüber, dass eine Bienenhaltung anzuzeigen sei; auch dafür setzte der Beklagte eine Frist bis zum 22. August 2018. Sollte sich bis dahin kein verantwortlicher Bienenhalter melden, könnten die Bienenvölker im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden. Das Schreiben wurde an sämtliche Familienmitglieder des Klägers übersandt, die mit ihm zusammen auf demselben Grundstück wohnten.

Am 20. August 2018 erschien der Kläger persönlich beim Beklagten und gab an, er sei der verantwortliche Lebensmittelunternehmer für den Honig. Er verlangte den beschlagnahmten Honig zurück. Der Mitarbeiter des Beklagten schlug vor, dass vor einer Herausgabe eine repräsentative Anzahl an Proben gezogen würde, und erst nach deren Untersuchung entschieden würde, wie mit den gesamten Honigerzeugnissen umzugehen sei. Sollte die Untersuchung Beanstandungen ergeben, würde der Honig unschädlich beseitigt. Hingegen würde der Honig an den Kläger zurückgegeben, wenn die Untersuchung keine Beanstandungen ergeben würde. Mit dem Kläger wurde vereinbart, dass er sich binnen 14 Tagen mit einem Rechtsanwalt beraten und zum Vorschlag Stellung nehmen könnte.

Mit Schreiben vom 7. September 2018 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet sei, die Rückverfolgbarkeit des von ihm hergestellten Lebensmittels auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Dies bedeute, dass er in der Lage sein müsse, jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel oder ein zur Lebensmittelerzeugung dienendes Tier erhalten habe, und diese Information der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Um aufzuklären, woher eine mögliche Kontamination des bereits beprobten und des am 10. Juli 2018 sichergestellten Honigs stamme, seien die Informationen über die Herkunft des Honigs unerlässlich. Der Kläger wurde deshalb gebeten, bezogen auf die Jahre 2016 bis 2018 alle Bezugsquellen von Honig anzugeben, den er abgefüllt oder weiterverarbeitet habe, außerdem das Herstellungsdatum und die Chargennummern des von ihm in den Verkehr gebrachten Honigs sowie die dafür jeweils eingesetzten Bienenvölker. Dafür setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 28. September 2018 und wies darauf hin, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die Informationen nicht oder nicht fristgerecht beizubringen.

In demselben Schreiben verwies der Beklagte auf die Unterredung am 20. August 2018 und den Vorschlag des Veterinäramtsmitarbeiters, dass der Kläger den sichergestellten Honig zurückbekommen könne, wenn dieser sich nach einer Untersuchung durch ein amtliches Untersuchungslabor als beanstandungsfrei erweise. Da sich der Kläger noch nicht dazu geäußert habe, gab der Beklagte ihm bis zum 28. September 2018 erneut die Möglichkeit, sich zu dem Vorschlag zu äußern und gegebenenfalls einen Termin zur gemeinsamen Probenentnahme abzusprechen. Ohne eine Äußerung des Klägers würde der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger das "Regelungsangebot" nicht annehme und über das weitere Vorgehen nach eigenem Ermessen entscheiden.

Mit Schreiben vom 10. September 2018 hörte der Beklagte den Kläger zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen der fehlenden Anmeldung seiner Bienenhaltung an und setzte eine Äußerungsfrist zum 25. September 2018. Am 28. September 2018 verhängte der Beklagte gegen den Kläger deshalb ein Bußgeld von 100 Euro.

Am 11. Oktober 2018 schrieb der Beklagte dem Kläger, dass die Probennahme für den 23. Oktober 2018 vorgesehen sei. Sollte der Kläger teilnehmen wollen, solle er sich telefonisch beim Beklagten bis zum 22. Oktober 2018 melden.

Die Probenahme fand am 23. Oktober 2018 in Anwesenheit des Klägers statt. Der Kläger wählte die Behälter 53, 35, 27 und 37 zur Probennahme aus, der Beklagte den Behälter 13. Die Untersuchung dieser Proben ergab folgendes Ergebnis: Der Honig aus Behälter 53 war mit braunen bis dunkelbraunen Partikeln durchsetzt. Unter der Stereolupe zeigten sich Wachspartikel. Der Anteil an wasserunlöslichen Stoffen in der Probe betrug 0,68 g/100 g und überschritt damit den vorgeschriebenen Gehalt von 0,1 g/100 g. Der Honig aus Behälter 27 wies ebenfalls Partikel unterschiedlicher Größe auf, die sich unter der Stereolupe als Wachspartikel erwiesen. Der Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen betrug 0,19 g/100 g. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nahm das prüfende Labor an, dass der Messwert nicht überschritten sei. Die weiteren Proben waren in der Untersuchung unauffällig.

Am 10. Januar 2019 versuchte der Beklagte, den Zustand der Honigschleuder zu kontrollieren. Da der Weg zum Kühlraum mit Holzpaletten versperrt war und niemand auf das Rufen des Mitarbeiters des Beklagten reagierte, wurde die Kontrolle abgebrochen. In einem Telefonat am 14. Januar 2019 erläuterte ein Mitarbeiter des Beklagten dem Kläger, dass der Erlass einer lebensmittelrechtlichen Anordnung beabsichtigt sei. Auf den Hinweis des Klägers an die Zusage, den Honig bei fehlender Beanstandung zurückzubekommen, erklärte der Mitarbeiter, dass es bei hygienischen Mängeln möglich sei, auch ohne Beanstandung beprobte Lebensmittel zu beseitigen. Der Kläger sei auch für die Einhaltung der hohen rechtlichen Anforderungen im Lebensmittelrecht zuständig. In einer internen Besprechung am 14. Januar 2019 planten die Mitarbeiter des Beklagten, eine Anordnung zur Schließung des Betriebs bis zur Beseitigung der hygienischen Mängel nach § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zu erlassen.

Am 29. Januar 2019 erklärte der Kläger in einer persönlichen Vorsprache, dass der Honig nicht in dem Kühlraum geschleudert werde, wo die Schleuder bei der Kontrolle gefunden worden war. Am 27. März 2019 meldete sich das Bezirksamt K. mit dem Hinweis, dass auf einem Tennisplatz 24 verwahrloste Bienenvölker beziehungsweise Beuten abgestellt worden seien. Lediglich acht Völker lebten noch. Eine Beute sei mit "A." beschriftet gewesen.

Mit Schreiben vom 25. September 2019 hörte der Beklagte den Kläger zum Erlass einer lebensmittelrechtlichen Anordnung an. Dem Kläger wurde bis zum 16.Oktober 2019 Zeit gegeben, sich zu äußern. Entgegen einer schriftlichen Ankündigung vom 15. Oktober 2019 äußerte sich der Kläger im Verwaltungsverfahren aber nicht mehr.

Am 12. November 2019 erließ der Beklagte die lebensmittelrechtliche Anordnung gegen den Kläger und untersagte dem Kläger darin ab sofort, außerhalb des häuslichen und privaten Verbrauchs Honig herzustellen und zu behandeln sowie Honig in Verkehr zu bringen (Nummer I.). Der am 11. Juli 2018 sichergestellte Honig werde nach Rechtskraft der Anordnung auf Kosten des Klägers durch den Beklagten unschädlich entsorgt (Nummer II.). Falls der Kläger die Anordnung aus Nummer I. nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht befolge, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro an, bei Uneinbringlichkeit Zwangshaft (Nummer III.). Außerdem gab der Beklagte dem Kläger die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach auf (Nummer IV.).

Zur Begründung beschrieb der Beklagte die Gegebenheiten auf dem Hof des Klägers, die während der lebensmittelrechtlichen Kontrolle vom 12. Juni 2018 festgestellt worden waren. Er verwies zum besseren Verständnis auf eine Fotodokumentation. Diese ist in den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten.

Am 6. Juli 2019 sei das Ergebnis der Untersuchung der Probe eingegangen, die ergeben habe, dass der Honig aufgrund der Verunreinigungen als für den Verzehr für den Menschen ungeeignet und nicht sicher sei. Zudem fehle die Kennzeichnung des Honigs mit dem Ursprungsland. Der Beklagte verwies auf den Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2018. Dieser befindet sich ebenfalls nicht in der Akte.

Der Beklagte beschrieb außerdem die Erkenntnisse aus der zweiten Kontrolle, am 10. Juli 2018, und führte aus, dass der Kühlcontainer verunreinigt gewesen sei und dass dort teils verdorbene und schimmelnde Lebensmittel neben nicht zu beanstandenden Lebensmitteln aufbewahrt worden seien. In dem als Lager benutzten ehemaligen Obstkühlraum seien die Wände und der Fußboden verunreinigt und es seien dort diverse leere Holzkisten, Autoreifen, eine Kreissäge, ein Hochdruckreiniger und andere Dinge neben mehreren weißen Behältern mit Honig gelagert worden. Der Raum, in dem die augenscheinlich benutzte Honigschleudermaschine gestanden habe, sei ebenfalls in keinem guten hygienischen Zustand gewesen. Der Beklagte wiederholt insofern die Feststellungen aus dem Bericht über die Kontrolle. Er schlussfolgert, dass nach diesen Feststellungen eine Honigproduktion nach "guter Herstellungspraxis" nicht möglich gewesen sei.

Die Honigbehälter im Honigschleuderraum seien vorläufige sichergestellt worden, um einen Verkauf und eine weitere Honigproduktion zu verhindern. Auch die Bienenhaltung sei untersucht worden. Sie habe nicht "guter imkerlicher Praxis" entsprochen. Auch insoweit verweist der Beklagte auf Fotos, die sich nicht in der Verwaltungsakte befinden.

Der Abtransport des Honigs am 11. Juli 2018 habe sicherstellen sollen, dass der Honig nicht direkt an Endverbraucher abgegeben werde. Der Honigschleuderraum sei erneut verschlossen und versiegelt worden, um eine weitere Honigproduktion zu verhindern. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung sei § 39 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 5 LFGB in Verbindung mit § 64 Absatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG in der damals geltenden Fassung, heute: Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - NPOG).

Der Kläger habe nicht auf die Bitte um Bestätigung der Vereinbarung über den Umgang mit dem sichergestellten Honig reagiert. Nach den Gesprächen mit dem Kläger am 14. Januar 2019 und am 29. Januar 2019 und nach der Meldung des Bezirksamts K. habe der Beklagte das Grundstück am 18. September 2019 erneut aufgesucht. Es sei keine deutliche Verbesserung der Zustände zu erkennen gewesen.

Der Beklagte stützt sich für die Untersagung des Herstellens und Behandelns außerhalb des privaten Verbrauchs und die Untersagung des Inverkehrbringens von Honig auf Artikel 54 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nummer 882/2004 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz".

Der Kläger habe zunächst gegen Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nummer 852/2004 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene" verstoßen. Der Kläger sei im Sinn dieser Regeln Lebensmittelunternehmen; er gewinne Honig, ein Primärerzeugnis, und übe damit eine Primärproduktion aus. Weil er den Honig auch lagere und mindestens um- und abfülle und verpacke, übe er auch eine nachgeordnete Tätigkeit aus, bereite also Lebensmittel zu und stelle sie her. Deswegen habe er die Hygienevorschriften sowohl aus Anhang I Teil A VO (EG) 852/2004 und die Hygienevorschriften auf Anhang II VO (EG) 852/2004 zu befolgen. Eine Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) VO (EG) 852/2004 greife nicht. Die Menge des Honigs spreche gegen einen häuslichen, privaten Verbrauch. Die Menge sei nach Auffassung des Beklagte auch nicht als "kleine Menge" einzustufen, weil sie so groß sei, dass sie bei einem üblichen Abverkauf so gelagert werden müsse, dass der Honig bis zum Abverkauf nicht verderbe.

Der Kläger erfülle die allgemeinen Hygienevorschriften aus Anhang I und II VO (EG) 852/2004 nicht im Ansatz. Jedenfalls lägen Verstöße gegen die Vorschriften in Anhang I Teil A Nummer 2, Nummer 4a), Nummer 4b), Nummer 4f) und Nummer 4g) sowie gegen die Vorschriften in Anhang II Kapitel 1, 2, 5 und 9 vor. Zudem habe der Kläger gegen Artikel 14 Absatz 1 VO (EG) Nummer 178/2002 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit" verstoßen, weil der Honig für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und damit nicht sicher gewesen sei. Artikel 14 Absatz 2 VO (EG) 178/2002 definiere Lebensmittel als nicht sicher, wenn sie gesundheitsschädlich (Buchstabe a) oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet seien (Buchstabe b). Es könne offen bleiben, ob der Honig gesundheitsschädlich sei, er sei jedenfalls für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet. Die in Artikel 14 Absatz 5 VO (EG) 178/2002 genannten Kriterien: Fäulnis, Verderb oder Zersetzung seien dabei nicht abschließend. Es würden auch Fälle erfasst, in denen ein Lebensmittel ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindlichen Verbraucher auslösen würde, wenn er von bestimmten Herstellungs- oder Behandlungsverfahren Kenntnis hätte. Der Beklagte stützt sich insoweit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. März 2019 (7 K 5763/16). Der Honig sei unter ekelerregenden hygienischen Bedingungen hergestellt worden. Er sei über Verkaufsstände auf dem Grundstück und in der Hansestadt Buxtehude verkauft und damit in den Verkehr gebracht worden. Der Kläger verstoße auch gegen Artikel 5 Absatz 1 VO (EG) 852/2004, weil er keine Verfahren etabliert habe, die auf den sogenannten HACCP-Grundsätzen beruhten. Da der Kläger auch nicht sicherstelle, dass die zur Lebensmittelgewinnung eingesetzten Tiere rückverfolgbar seien, verstoße er auch gegen Artikel 18 VO (EG) 178/2002. Er könne die Bezugsquelle seiner Bienenvölker nicht benennen.

Da der Kläger persönlich unzuverlässig sei, müsse ihm umfassend die Herstellung und das Inverkehrbringen von Honig untersagt werden. Der Gesundheitsschutz als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut rechtfertige auch das damit einhergehende faktische Berufsverbot. Er könne immer noch als Angestellter in einem Imkereibetrieb arbeiten.

Nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 Buchstabe c) VO (EG) 882/2004 sei der sichergestellte Honig unschädlich zu entsorgen. Auch wenn die Proben überwiegend unauffällig gewesen seien, seien sie aufgrund der Herstellungsbedingungen nicht für den Verzehr durch den Menschen geeignet und damit nicht sicher. Hervorzuheben sei erneut der Gesamtzustand des Betriebsgrundstücks und der betreffenden Räume sowie die Lagerung der Gerätschaften für die Honigherstellung in einer verschmutzten Umgebung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Honig nicht in den kontrollierten Räumen hergestellt und gelagert worden sei. Die vorgefundene Honigschleuder spreche für eine Honigherstellung an Ort und Stelle. Der Kläger habe bislang auch nicht bestritten, Honig in den kontrollierten Räumen hergestellt zu haben. Der Honig sei zunächst vorläufig sichergestellt worden. Am 11. Juli 2018 sei er durch Verwahrung endgültig sichergestellt worden. Dies sei zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr für den Gesundheits- und Verbraucherschutz ohne vorherige Anordnung erfolgt. Der Grundstückseigentümer sei mangels eines anderen Verantwortlichen über die Sicherstellung schriftlich informiert worden.

Die unschädliche Beseitigung sei erforderlich, weil der Kläger in der Vergangenheit bereits elementarste lebensmittelhygienische Vorschriften nicht eingehalten habe und insoweit auch nicht zuverlässig sei. Ihm könne deshalb die eigenständige Entsorgung nicht überantwortet werden. Der Zweck des Gesundheits- und Verbraucherschutzes vor unsicheren Lebensmitteln überwiege das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Vermarktung des Honigs deutlich.

Der Bescheid ist dem Kläger am 15. November 2019 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 5. Dezember gegen den Bescheid Klage erhoben.

Er trägt vor, dass keine Mängel bei der Herstellung und Lagerung des Honigs vorlägen. Der Kläger habe seinen Honig ausschließlich in einem gefliesten Raum hergestellt und werde dies in Zukunft weiterhin tun. Der Schleuderraum sei in einem hygienisch unbedenklichen Zustand. Der Kläger hätte den Mitarbeitern des Beklagten den Schleuderraum gezeigt, wenn diese danach gefragt hätten. Der Untersuchungsort sei nicht der Herstellungsort gewesen. Soweit der Beklagte bemängele, dass die Honigschleuder nicht sauber gewesen sei, werde bestritten, dass die ungesäuberte Honigschleuder zur Verarbeitung von Honig habe verwendet werden sollen. Die Schleuder sei lediglich noch nicht wieder gereinigt gewesen. Überdies sei der Raum, in dem die Honigschleuder gefunden worden sei, nicht zum Honigschleudern genutzt worden. Der Kläger habe sie dort nur für die anstehende Reinigung für den nächsten Einsatz gelagert.

Der Raum mit den fest verschlossenen Honiggläsern sei lediglich ein Lagerraum. Es habe keine Gefahr bestanden, dass der Honig kontaminiert werden könne. Da die Lagergefäße sich nicht auf dem Fußboden befunden hätten, habe der Zustand des Lagerraums den Honig nicht die Lagegefäße beeinflussen können. Ein Lagerraum müsse nicht dieselben hygienischen Voraussetzungen erfüllen wie der Herstellungsort, weil der Honig mit dem Lagerraum nicht in Kontakt komme. Eine Gefahr durch Schädlings- oder Tierbefall habe nicht bestanden.

Die Proben seien alle unauffällig gewesen. Der vom Kläger hergestellte Honig sei damit lebensmittelrechtlich unbedenklich. Der Honig in Behälter Nummer 27 sei noch kein zweites Mal nachgefiltert worden und damit noch nicht verkaufsfertig. Dasselbe gelte für die Probe aus Behälter 53. Da die Beprobung unauffällig gewesen sei, müsse der Honig an den Kläger herausgegeben werden. Der Kläger habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass sich der Honig in verschiedenen Aufbewahrungsstufen befunden habe und teils noch gefiltert werden müsse. Der Beklagte habe den Kläger entgegen der Vereinbarung nicht von allein über das Untersuchungsergebnis informiert. Eine Entsorgung des im Eigentum des Klägers stehenden Honigs durch den Beklagten sei rechtswidrig.

Da der Beklagte dem Honig weggenommen und abtransportiert habe, sei es dem Kläger nicht möglich, Informationen zur Rückverfolgbarkeit des Honigs zu übermitteln. Der Kläger hätte einen Plan bezüglich des Regalsystems hinsichtlich der Honigsorten und des Herkunftbezugs gehabt. Da der Beklagte die Behältnisse in den anderen Lagerraum verbracht habe, werde eine Zuteilung nach Herkunft schwierig. Es habe auch keine Notwendigkeit bestanden, den Honig zu verlagern, beide Kühlräume hätten einzeln versiegelt werden können.

Der Honig sei am 11. Juli 2018 ohne Genehmigung fortgebracht worden. Der Beklagte habe sich ohne Genehmigung Zutritt zu dem Grundstück verschafft. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der danach leere Raum erneut versiegelt worden sei, der Honig habe sich dort nicht mehr befunden.

Der Zustand des Kühlcontainers sei irrelevant. Dort habe sich kein Honig befunden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Kühlcontainer dem Kläger zuzuordnen sei. Der streitgegenständliche Bescheid weise auch eine Belastungstendenz gegenüber dem Kläger auf.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Untersagung des Herstellens und Behandelns außerhalb des häuslichen und privaten Verbrauchs sowie des Inverkehrbringens von Honig sowie die Anordnung der unschädlichen Entsorgung des am 11.07.18 sichergestellten Honigs durch den Landkreis Stade vom 12.11.2019 wird aufgehoben,

  2. 2.

    die Beklagte wird verpflichtet, den am 11.07.2018 sichergestellten Honig an den Kläger herauszugeben,

  3. 3.

    die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten,

  4. 4.

    die Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer 3 der angefochtenen Untersagungsverfügung wird aufgehoben und

  5. 5.

    die Kostengrundentscheidung gemäß Ziffer 4 der angefochtenen Untersagungsverfügung wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Klage sei unbegründet. Der Bescheid sei richtigerweise auf Artikel 54 Absatz 1 und 2 Buchstabe a) und b) VO (EG) 882/2004 gestützt. Dieser habe Vorrang vor § 39 LFGB. Der Bescheid ließe sich heute problemlos auf Artikel 138 Absatz 1 und 2 der VO (EU) Nummer 2017/625 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)" stützen. Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe i) VO (EU) 2017/625 entspreche Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) VO (EG) 882/2004. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage im Lebensmittelrecht möglich sei. Erweise sich die angefochtene Verfügung aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen und Rechtsvorschriften als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert werde, sei sie nicht im Sinne von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtswidrig. So liege es hier. Zwar führten die beiden in Rede stehenden Rechtsgrundlagen jeweils zu Ermessensentscheidungen, doch seien sie inhaltlich und strukturell parallel und dienten demselben Zweck. Nach der bereits im Bescheid zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden sei deshalb ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage ausnahmsweise möglich.

Inhaltlich verweist der Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Die zahlreichen Gegenstände mit Honiganhaftungen und der sonstige herumstehende Unrat hätten Ratten und Mäusen gute Verstecke geboten, sodass die Gefahr eines Schädlingsbefalls in jedem Fall gegeben gewesen sei.

Der Kläger schließe zu Unrecht von dem überwiegend unauffälligen Untersuchungsergebnis auf eine lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit des sichergestellten Honigs. Dieser sei unter Nichtbeachtung der hygienischen Mindestanforderungen hergestellt worden und deshalb nicht für den Verzehr durch Menschen geeignet. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Honig nicht in den kontrollierten Räumen hergestellt und gelagert worden sei.

Nummer 1 Kapitel I Anhang II VO (EG) 852/2004 verlange im Sinne einer guten Lebensmittelhygiene, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen werde, sauber und instand gehalten werden müssten. Dazu gehörten auch Lagerräume für Lebensmittel. Wenn der Kläger zugebe, dass der Lagerraum in einem unhygienischen Zustand gewesen sei, gehe deshalb die Annahme fehl, dass dem Honig dort keine Kontamination drohe, weil er dort nicht produziert werde. Selbst wenn der Betrieb des Klägers als nichtständiger Betrieb nach Kapitel III Anhang II VO (EG) 852/2004 einzustufen sein sollte, müsste die Betriebsstätte sauber und instand gehalten werden, um eine Kontamination durch Tiere und Schädlinge zu vermeiden. Das sei dem Kläger auch möglich; er müsse den Raum lediglich aufräumen und reinigen. Der Beklagte verweist weiterhin auf Leitlinien zur Imkerei, um zu unterstreichen, dass auch die Lagerräume für Honig sauber und instandgehalten sein müssen.

Auf dem gesamten Grundstück habe sich kein Raum in einem Zustand befunden, der eine hygienisch unbedenkliche Herstellung oder Behandlung von Honig ermöglicht habe. Für eine solche Herstellung hätte der Honig auf einem anderen Grundstück geschleudert werden müssen. Dass das geschehen sei, sei unwahrscheinlich, weil alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Honigerzeugung auf dem Betriebsgrundstück stattgefunden hätten.

Der Vortrag des Klägers, der Honig sei in einem anderen Raum geschleudert worden, ohne den Raum zu benennen, sei eine Schutzbehauptung. Aus den Bildern sei ersichtlich und der Kläger trage selbst vor, dass er Honig in verschiedenen Verarbeitungsstufen in den kontrollierten Räumen aufbewahrt habe. Dass der Kläger die Zentrifuge in einen anderen Raum gebracht habe, um den Honig zu schleudern und sie danach mit sämtlichen Materialien zur Honigherstellung in den Raum zurückgestellt habe, sei lebensfremd.

Dem Kläger sei die Rückgabe des Honigs nicht im Wege einer Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zugesagt worden. Die Rechtsauffassung des Beklagten zum Umgang mit dem sichergestellten Honig habe sich nach wiederholter Prüfung des Sachverhalts geändert, um den größtmöglichen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Dies sei bis zum Erlass des Verwaltungsakts möglich, da keine Zusicherung vorliege. Warum dem Kläger die Untersuchungsergebnisse erst verspätet mitgeteilt wurden, sei nicht mehr rekonstruierbar.

Auch die Ausführungen des Klägers zur Rückverfolgbarkeit seien eine Schutzbehauptung. Es genüge nicht, dass der Kläger "im Kopf" habe, woher welcher Honig stamme. Vielmehr bedürfe es eines Systems und Verfahrens, um vom Kläger unabhängig die Herkunft des Honigs nachzuvollziehen.

Die Beschreibung des Kühlcontainers sei nur exemplarisch für den Zustand des Betriebsgrundstücks. Die Zuordnung zum Kläger sei nicht relevant, da der Bescheid nicht auf den Zustand des Kühlcontainers gestützt worden sei. Der Vortrag des Klägers belege eine lebensmittelrechtlich sehr bedenkliche Bagatellisierungstendenz des Klägers.

Nach § 44 LFGB habe der Betroffene die lebensmittelrechtlichen Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Dazu gehöre auch das Betreten des Grundstücks. Der Honig sei in dem Raum sichergestellt worden, der noch die besseren hygienischen Bedingungen geboten habe. Die weitere Versiegelung am 11. Juli 2018 sei erforderlich gewesen, um die Herstellung von weiterem Honig zu unterbinden.

Den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat das Gericht am 1 Juni 2022 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, der Beiakten BA001, BA002 und BA002, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil unzulässig, zum Teil zulässig und insoweit dann begründet.

Der Klageantrag zu 3 zu den Kosten der Rechtsverfolgung ist unzulässig. Denn der Antrag ist unbestimmt, weil aus der Klagebegründung nicht ersichtlich ist, was mit dem Antrag überhaupt gemeint ist. Selbständig tragend ist der Antrag unbegründet, wenn damit eine Kostenentscheidung nach § 162 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemeint ist. Denn nach dieser Vorschrift sind die Kosten eines Bevollmächtigten nur erstattungsfähig, soweit sie in einem Vorverfahren entstanden sind. Ein Vorverfahren hat jedoch nicht stattgefunden.

Der Klageantrag zu 2 zur Herausgabe des Honigs ist unzulässig, weil dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, warum er noch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Herausgabe des sichergestellten Honigs hat. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass es ihm um einen Schadenersatz für den sichergestellten Honig gehe; dazu ist ihm erläutert worden, dass ein Schadenersatzanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Dass er den Honig außerdem bei der Herstellung von Alkohol verwenden könne, erscheint dem Gericht zu hergeholt, als dass es ein Rechtsschutzinteresse begründen könnte.

Selbst wenn man den Antrag zu 2 als zulässig ansehen würde, wäre er aber unbegründet.

Der Honig befindet sich aufgrund der Sicherstellung in öffentlich-rechtlicher Verwahrung. Aus dieser ist er nach § 29 Absatz 1 NPOG herauszugeben: Nach dieser Vorschrift sind die Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung weggefallen sind,

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung sind nicht weggefallen:

Sie sind nicht deshalb weggefallen, weil die Sicherstellung aufzuheben wäre. Denn die Sicherstellung ist bestandskräftig geworden: Der Beklagte hat den Honig, der herausgegeben werden soll, sichergestellt. Das erfolgte am 10. Juli 2018 dadurch, dass, nach der Aufstellung des Beklagten, 55 weiße und blaue Tonnen, eine Kiste und 31 Gläser in der Betriebsstätte vorläufig sichergestellt wurden und am 11. Juli 2018 abtransportiert wurden. Die Sicherstellung ist ein Verwaltungsakt im Sinn des § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG. Insbesondere liegt als Merkmal eines Verwaltungsakts auch eine Regelung vor, weil mit der Sicherstellung das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverhältnis begründet wird. Dieser Verwaltungsakt ist bestandskräftig geworden, weil der Kläger die Sicherstellung nicht fristgerecht angefochten hat. Zwar lief hier keine Monatsfrist für die Anfechtung. Denn über die Sicherstellung hat der Beklagte den Kläger in dem Schreiben vom 7. September 2018 unterrichtet, in dem er auch den Vorschlag gemacht hat, dass vor einer Herausgabe fünf repräsentative Behälter beprobt werden sollen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist dagegen nicht erlassen worden und insbesondere ist dem Kläger keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Es lief die Jahresfrist nach § 58 Absatz 2 VwGO. Der Kläger hat erst am 5. Dezember 2019 die Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2019 erhoben. Es kann dahinstehen, ob diese Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2019 entgegen der anwaltlichen Formulierung auch als Klage gegen die Sicherstellung verstanden werden kann. Denn selbst wenn das der Fall wäre, wäre sie unzulässig, weil sie nicht mehr innerhalb der Frist von einem Jahr nach der Sicherstellung vom 10. Juli 2018 und auch nicht innerhalb von einem Jahr nach der schriftlichen Mitteilung zur Sicherstellung vom 7. September 2018 erhoben wurde.

Auch ein anderer Grund für einen Wegfall der Voraussetzungen der Sicherstellung ist nicht dargetan oder ersichtlich.

Insbesondere ist eine Zusicherung nicht gegeben worden, dass der sichergestellte Honig zurückgegeben wird, wenn oder soweit die Untersuchung keine Beanstandungen feststellt. Insoweit fehlt es schon an der nach § 1 Absatz 1 NVwVfG in Verbindung mit § 38 VwVfG erforderlichen Schriftform. Ein entsprechender Vertrag ist auch nicht abgeschlossen worden, denn die Beteiligten haben sich dazu nicht erkennbar geeinigt. Der Beklagte hat zwar im Schreiben vom 7. September 2019 seinen Vorschlag über eine Abrede wiederholt. Aber in dem Schreiben wird eine Zustimmung des Klägers zu diesem Vorgehen unter Fristsetzung erbeten. Daraus wird deutlich, dass eine Zustimmung des Klägers noch fehlte. Der Kläger hat sich darauf nicht fristgemäß geäußert, so dass der Beklagte mit Fristablauf nicht mehr an das Angebot gebunden war. Soweit der Kläger sich später im Verfahren auf diese Verabredung berufen hat, könnte das zwar als neues Angebot des Klägers an den Beklagten gewertet werden. Aber das hat der Beklagte nicht angenommen; zudem war zu dem Zeitpunkt der Bescheid bereits erlassen.

Der Antrag zu 1 ist dagegen zulässig und begründet. Der Bescheid vom 12. November 2019 ist rechtswidrig, soweit dem Kläger untersagt wird, außerhalb des häuslichen und privaten Verbrauchs Honig herzustellen und zu behandeln sowie Honig in Verkehr zu bringen, soweit ein Zwangsgeld, ersatzweise Ersatzzwangshaft, angedroht wird und soweit dem Kläger mehr als die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufgegeben werden, und der Bescheid verletzt den Kläger insoweit in dessen Rechten.

Da die Untersagung in Nummer 1 des Bescheids ein Dauerverwaltungsakt ist und keine Spezialregelungen bestehen, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der Entscheidung des Gerichts.

Formell ist der Bescheid vom 12. November 2019 rechtmäßig.

Der Beklagte ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für den Bescheid zuständig gewesen. Denn nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr waren die Landkreise und kreisfreien Städte bis zum 14. März 2024 für die Aufgabe des § 38 Absatz 2a Satz 1 LFGB zuständig. § 38 Absatz 2a Satz 1 LFGB betrifft die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, der aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 LFGB.

Die Untersagungsverfügung in Nummer 1 des Bescheids vom 12. November 2019 ist aber materiell nicht rechtmäßig. Der Bescheid über die Untersagung verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er unverhältnismäßig ist.

Eine Fehlerhaftigkeit ist dagegen nicht schon bei der Wahl der Rechtsgrundlage festzustellen. Rechtsgrundlage der Untersagung ist nach der Begründung des Beklagten im Bescheid vom 12. November 2019 Artikel 54 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und b VO 882/2004. Dieser Artikel gilt aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr: Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist durch Artikel 146 Absatz 1 VO (EU) 2017/625 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)" mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben worden. Übergangsregeln greifen hier nicht: Artikel 146 Absatz 2 VO 2017/625 bestimmt zwar, dass Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 2019/625 zu lesen seien. Das bezieht sich aber nur auf Bezugnahmen in EU-Vorschriften, nicht auf jede Bezugnahme in Verwaltungsakten der Mitgliedstaaten. Artikel 167 Absatz 3 VO 2017/625 enthält zwar eine Übergangsvorschrift für Teile der Verordnung (EG) Nr. 882/2002. Diese bezieht sich aber nur auf die Artikel 32 und 33, nicht auf den Artikel 54.

Da entsprechende Übergangsvorschriften fehlen, ist zwar Artikel 54 VO (EG) Nr. 882/2004 nicht mehr anwendbar. Der Bescheid verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten, weil er nach Artikel 138 Absatz 1 VO 2017/625 rechtmäßig ist. Artikel 138 Absatz 1 VO 2017/625 gilt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und enthält Bestimmungen, die Artikel 54 Absatz 1 VO 882/2004 entsprechen.

Artikel 54 Absatz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 bestimmte, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft, wenn sie einen Verstoß feststellt. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße. Zu den Maßnahmen gehörte nach Absatz 2 (Buchstabe b) die Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren, (Buchstabe c) die Überwachung und, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der Vernichtung der Futtermittel oder Lebensmittel, (Buchstabe e) die Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens für einen angemessenen Zeitraum und (Buchstabe f) die Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs.

In Artikel 138 Absatz 1 VO (EU) 2017/625 ist geregelt:

"Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden

a) die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und

b) geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.

Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften."

Und Artikel 138 Absatz 2 enthält Regelungen, die Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a und b entsprechen, dort ist geregelt:

"Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen: ...

d) sie beschränken oder verbieten das Inverkehrbringen, die Verbringung, den Eingang in die Union oder die Ausfuhr von Tieren und Waren und sie verbieten ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat, oder sie ordnen ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat an; ...

g) sie ordnen den Rückruf, die Rücknahme, die Beseitigung und die Vernichtung von Waren an, sie gestatten gegebenenfalls die Verwendung von Waren für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke; ...

i) sie ordnen an, dass für einen angemessenen Zeitraum alle oder ein Teil der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers ausgesetzt sowie gegebenenfalls die von dem Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten abgeschaltet werden".

Da es sich bei Artikel 54 Absatz 1 und 2 VO (EG) Nr. 882/2004 ebenso wie bei Artikel 138 Absatz 1 und 2 VO (EU) 2017/625 um bindende Vorschriften handelt, kommt es auf einen "Austausch" einer außer Kraft gesetzten Rechtsgrundlage durch eine neue Rechtsgrundlage, wie der Beklagte sie geltend macht, jedenfalls nicht für das Tätigwerden des Beklagten dem Grunde nach an. Denn es kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, wenn der Bescheid bei Erlass nach bindenden Regeln getroffen wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts andere bindende Regeln den Bescheid tragen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (7 K 5763/16), auf das sich der Beklagte beruft, betrifft zudem keinen Fall des intertemporalen Rechts. Vielmehr ging es dort darum, dass im dort angegriffenen Bescheid § 39 LFGB als Rechtsgrundlage angegeben war, dass das Gericht aber meinte, der parallel dazu geltende Artikel 54 VO (EG) Nr. 882/2004 gehe diesem vor; das sei aber unschädlich, weil beide Regelungen sich inhaltlich entsprächen (dafür bezieht sich das VG Minden auf BVerwG 8 C 12/09, wo aber wiederum keine bindenden Vorschriften Gegenstand sind, sondern wo darauf abgestellt wird, dass eine Ermessensentscheidung nicht rechtwidrig ist, wenn sie sich nach einer anderen Ermessensvorschrift als rechtmäßig erweist, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde; dort zu § 9 Absatz 1 Satz 1 SpielV statt § 9 Absatz 2 SpielV.) Überdies können "Austauschregeln" des deutschen Rechts nicht ohne weiteres auf EU-Recht übertragen werden. Denn im EU-Recht sind regelmäßig ausführliche Übergangsregeln angeordnet. Solche fehlen aber für das generelle Verhältnis der VO 882/2004 und der VO 2017/625 gerade.

Voraussetzung des Artikels 54 Absatz 1 und 2 und des Artikels 138 Absatz 1 und 2 ist jeweils ein "Verstoß". Eine gesetzliche Begriffsbestimmung für "Verstoß" besteht nicht.

Einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Beklagte mit Recht festgestellt, und zwar als Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und 2 VO (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 852/2004. Nach Artikel 4 Absatz 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. (Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nicht durch die VO (EU) 2017/625 aufgehoben worden.)

Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 852/2004 und der VO (EG) Nr. 853/2004 war eröffnet. Nach dem jeweiligen Artikel 1 Satz 1 enthalten diese Verordnungen allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer beziehungsweise von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Der Kläger ist Lebensmittelunternehmer. Das ergibt sich zwar nicht schon nach der Verweisung in Artikel 2 Absatz 2 VO Nr. 852/2004 und der Verweisung in Artikel 2 Nummer 1 VO 853/2004. Danach gelten neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 VO (EG) Nr. 852/2004 und des Artikels 2 Absatz 1 VO 853/2004 die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Nach Artikel 3 Nummer 3 VO (EG) Nr. 178/2002 sind, im Zirkelschluss, "Lebensmittelunternehmer" die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Nach Artikel 3 VO (EG) Nr. 852/2004 ist es die allgemeine Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer, sicherzustellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt sind. Ob damit etwas ausgesagt wird oder auch nur ausgesagt werden kann, kann hier dahinstehen, weil der Kläger sich bei der Beklagten als Lebensmittelunternehmer für den streitbefangenen Honig gemeldet hat und deshalb Lebensmittelunternehmer ist. Selbst wenn man das nicht annehmen wollte, ist der Kläger zumindest nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte ihn als Lebensmittelunternehmer in Anspruch genommen hat, weil er sich selbst als Lebensmittelunternehmer gemeldet hat.

Ein Anwendungsausschluss greift nicht: Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c gilt die VO 852/2004 und nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c die VO 853/2004 nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Die Herstellung und Behandlung von Honig, die der Beklagte untersagt hat, wird von diesem Anwendungsausschluss nicht erfasst, weil er sich nur auf die direkte Abgabe bezieht.

Für die Abgabe, die dem Kläger als "in Verkehr bringen" ebenfalls untersagt ist, greift der Anwendungsausschluss aber ebenfalls nicht, und zwar weil er sich nur auf die direkte Abgabe kleiner Mengen bezieht: Was kleine Mengen sind, ist im EU-Recht nicht definiert und deshalb nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EG) Nr. 852/2004 und nach Artikel 1 Absatz 4 VO (EG) Nr. 853/2004 durch Vorschriften der Mitgliedstaaten auszufüllen. Das geschieht im deutschen Recht in § 5 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Nach § 5 Absatz 2 LMHV sind kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 im Falle von Honig und weiteren Erzeugnissen (a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen, (b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen. Der Anwendungsausschluss greift hier nicht und die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sind anwendbar, weil der Kläger in diesem Sinn nicht nur kleine Mengen Honig hergestellt oder vertrieben hat. Es sind bei ihm 55 Eimer Honig, eine Kiste und 31 Gläser Honig sichergestellt worden. Das ist keine kleine Menge im Sinn des § 5 Absatz 2 LMHV mehr. Es ist weder plausibel, dass es sich bei solchen Mengen um haushaltsübliche Mengen handelte, noch dass es sich um Mengen handelt, die im Einzelhandel der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen.

Der Kläger hatte gemäß Artikel 4 Absatz 2 VO (EG) Nr. 852/2004 die allgemeinen Hygienevorschriften nach Anhang II VO (EG) Nr. 852/2004 zu erfüllen, nicht dagegen auch gemäß Artikel 4 Absatz 1 VO (EG) Nr. 852/2004 die allgemeinen Hygienevorschriften nach Anhang I Teil A VO (EG) Nr. 852/2004.

Zur Erfüllung der allgemeinen Hygienevorschriften nach Anhang I sind nach Artikel 4 Absatz 1 VO (EG) Nr. 852/2004 sind nur diejenigen Lebensmittelunternehmer verpflichtet, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I VO (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen. Primärproduktion ist nach Artikel 2 Absatz 2 VO (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 17 VO (EG) Nr. 178/2002 die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse. Nach dieser Begrifflichkeit ist die Imkerei nicht unter die Primärproduktion zu fassen: Honig wird nicht angebaut, er wird auch nicht aufgezogen und die Erzeugung des Honigs erfolgt durch die Bienen (siehe Anlage 1, Abschnitt I der Honigverordnung und Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2001/110/EG), nicht durch den Unternehmer. Der Honig aus der Imkerei ist zudem kein wild wachsendes Erzeugnis im Sinn des Artikels 3 Nummer 17 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002. Allerdings ist nach Anhang I Nummer 8.1 VO (EG) Nr. 853/2004 Honig ein Erzeugnis tierischen Ursprungs, für das die VO (EG) Nr. 853/2004 (mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs) gilt. In der Literatur wird das Problem vernebelt, indem statt der gesetzlichen Terminologie "Erzeugung" und "Aufzucht" der eigene Begriff "Gewinnung" gebildet wird (Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand 187. EL August 2023, Rdnr. 133 f. zu Artikel 3 VO 178/2002). Eine solche Begriffsbildung über den Gesetzeswortlaut hinaus ist aber jedenfalls für die Anwendung von Eingriffsgrundlagen unzulässig. Eingriffsgrundlagen sind restriktiv auszulegen. Die Begriffsbildung der Literatur hält sich nicht an diese Regel, weil sie in sinnverwandter Erweiterung an der ausdrücklichen und engeren gesetzlichen Regelung vorbeigeht.

Zur Erfüllung der allgemeinen Hygienevorschriften nach Anhang II sind nach Artikel 4 Absatz 2 dagegen Lebensmittelunternehmer verpflichtet, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind. Wenn die Honiggewinnung des Klägers durch das Schleudern und die Abfüllung nicht als Erzeugung angesehen werden kann, weil die Erzeugung durch die Bienen erfolgt, so ist sie doch jedenfalls eine Verarbeitung des von den Bienen erzeugten Honigs.

Der Beklagte hat seinen Bescheid darauf gestützt, dass sowohl Verstöße gegen Regeln des Anhangs I als auch Verstöße gegen Regeln des Anhangs II festgestellt worden seien. Da es sich sowohl bei Artikel 54 VO (EG) Nr. 882/2004 als auch bei Artikel 138 Absatz 1 VO 2017/625 um bindende Regeln über das Einschreiten handelt, ist es nach den oben dargestellten Grundsätzen für das Einschreiten ausreichend, dass Verstöße gegen Anhang II vorliegen.

Als Verstöße gegen Anhang II hat der Beklagte solche gegen die Kapitel 1, 2, 5 und 9 angenommen. Diese liegen in der Form vor, die der Bescheid zu Grunde legt:

Nach Kapitel 1 Nummer 1 müssen die Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten sein. Das ist hinsichtlich des Honigschleuderraums (ehemaliger Obstkühlraum) nicht der Fall gewesen. Dort waren erhebliche Verschmutzungen auf dem Boden und an den Wänden. Auch die dort gelagerten Gegenstände waren verschmutzt. Auch wenn die Feststellung, dass das Betriebsgrundstück insgesamt vernachlässigt und vermüllt gewirkt habe, nicht in der Akte belegt erscheint, genügt der Rest der Feststellung zur Betriebsstätte, um einen Verstoß anzunehmen. Der Kläger stellt das auch nicht grundsätzlich in Frage. Dass er geltend macht, der Honig sei gar nicht dort geschleudert worden, wo sich die Schleuder befunden habe, sondern in einem sauberen Raum, erscheint als Schutzeinlassung. Denn der Kläger hat dem Beklagten weder bei der ersten noch bei der zweiten Kontrolle gezeigt, welcher Raum das war, und er hat sich dazu auch im Verfahren nicht substantiiert eingelassen.

Nach Kapitel 1 Nummer 2 müssen Betriebsstätten so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontamination vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt wird und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen. Das ist wegen der dauerhaften Integration von Lageflächen für Abfälle und alle möglichen Gegenstände in Räume, die für die Herstellung des Honigs vorgesehen sind, nicht der Fall gewesen.

Die nach Kapitel 2 Nummer 4 erforderlichen Handwachbecken waren nicht vorhanden. Handwaschbecken im Wohnhaus genügen nicht, weil es sich wegen der dann möglichen Kontamination nicht um einen geeigneten Standort handelt.

Nach Kapitel 2 Nummer 1 müssen Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Dafür sind die Bodenbeläge und die Wandflächen in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Nach Kapitel 2 Nummer 2 müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen erforderlichenfalls vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen. Diesen Anforderungen genügen die Räume des Klägers nicht. Dort befanden sich Löcher im Boden, die Türen wiesen Abplatzungen auf. Ob ausreichende Ladeflächen fehlen, weil Lagerraum und Honigerzeugung vermischt werden, kann demgegenüber dahinstehen. Möglichkeiten zur Reinigung waren in den Räumen nicht vorhanden. Deshalb ist auch die Annahme des Beklagten plausibel, dass entgegen Kapitel 5 Nummer 1 Buchstabe a die Gegenstände, mit denen der Honig in Berührung kommt, nicht so häufig gereinigt werden können, dass keine Gefahr der Kontamination besteht.

Nach Kapitel 9 Nummer 2 sind Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Nach Kapitel 9 Nummer 3 sind Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen beziehungsweise derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Nach Kapitel 9 Nummer 4 sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, weil bei den Kontrollen Verschmutzungen des Honigs festgestellt wurden. Das ergibt sich auch aus dem vorgefundenen Gesamtzustand des Grundstücks. Geeignete Verfahren zur Schädlingsbekämpfung fehlten.

Ob außerdem Verstöße gegen Artikel 14 Absatz 1 und gegen Artikel 18 Absatz 1 und 2 VO 178/2002 sowie gegen Artikel 5 Absatz 1 VO 852/204 vorliegen, kann nach alledem dahinstehen.

Zwar haben die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten damit vorgelegen. Die Untersagungsverfügung ist jedoch unverhältnismäßig, da der Beklagte die Untersagung unbefristet angeordnet hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen eines Auswahlermessens - Auswahl der Maßnahme - oder unabhängig von einer Ermessensausübung vorzunehmen war. Der Beklagte hat in keiner Hinsicht ausreichend berücksichtigt, dass er die Untersagung unbefristet angeordnet hat und hat insbesondere nicht erwogen, wie es dem Kläger möglich sein soll, eine rechtmäßige Honigerzeugung und einen rechtmäßigen Honigvertrieb aufzunehmen. Das wäre aber vor allem deshalb geboten gewesen, weil der Maßnahmenkatalog in Artikel 138 VO (EU) 2017/625 erkennen lässt, dass die Maßnahmen so auszugestalten sind, dass der Lebensmittelunternehmer in die Lage versetzt wird, selbst den Verstößen abzuhelfen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Ein unbefristetes Totalverbot unterläuft dieses Anliegen des Gesetzes. Etwas anderes ergibt sich nicht, weil der Beklagte erwogen hat, der Kläger habe sich als unzuverlässig erwiesen und es sei zu gewährleisten, dass er nicht anderswo Lebensmittel herstelle. Denn an die persönliche Unzuverlässigkeit dürfen lebensmittelrechtliche Maßnahmen nicht anknüpfen, weil die Verordnung (EU) 2017/625 nur betriebsbezogene Maßnahmen vorsieht. Wenn über produktbezogene Mängel oder betriebsbezogene Mängel hinaus auch noch eine persönliche Unzuverlässigkeit des Unternehmers Maßnahmen erforderlich machen sollte, so bleibt es der Behörde unbenommen, eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung in die Wege zu leiten (VG Leipzig, Urteil vom 9. Februar 2022 - 3 K 54/20, zitiert nach Juris Rdnr. 28 ff., 32).

Soweit in dem Bescheid in Nummer II die Entsorgung festgesetzt wird, ist der Bescheid nicht angefochten worden.

Der Klageantrag zu 4 zur Zwangsgeldandrohung ist zulässig und begründet. Denn die Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die Untersagung rechtswidrig ist, die mit der Zwangsgeldandrohung durchgesetzt werden soll.

Der Klageantrag zu 5 zur Kostengrundentscheidung in dem Bescheid ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Kostengrundentscheidung ist nur teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger nur teilweise in seinen Rechten, nämlich soweit sie sich auf die Untersagungsverfügung bezieht. Da die Anordnung zu II zur Sicherstellung nicht angegriffen worden ist und deshalb bestandskräftig geworden ist, ist die Kostengrundentscheidung dagegen rechtmäßig, soweit sie sich auf die Sicherstellung bezieht. Da dem Kläger nicht offensichtlich ein Anspruch zusteht, dass die Kostengrundentscheidung geändert wird, kann dahinstehen, ob der Beklagte diesen Teil der Kosten unter Umständen erstatten müsste.

Die Kostenentscheidung dieses Urteils beruht auf § 155 Absatz 1 VwGO. Danach werden die Kosten verhältnismäßig aufgeteilt, wenn ein Beteiligter teils unterliegt und teils obsiegt. Das Gericht bewertet das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen je mit 1/2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.