§ 110 NSchG - Kommunale Schulausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Schulträger mit Ausnahme des Landes bilden einen oder mehrere Schulausschüsse, für die die folgenden besonderen Vorschriften gelten.
(2) Die Schulausschüsse setzen sich aus Abgeordneten der Vertretung des Schulträgers und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemein bildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler, darunter je eine Lehrkraft und eine Schülerin oder ein Schüler der berufsbildenden Schulen, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern angehören. Die Abgeordneten der Vertretung des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
(3) In Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, nimmt mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände mit Stimmrecht an den Sitzungen des Schulausschusses teil. Absatz 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vertretung des Schulträgers beruft die Mitglieder nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und nach Absatz 3 auf Vorschlag der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend. Das Kulturministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.