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§ 116 NJVollzG - Aufnahme in die Anstalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unverzüglich von der Aufnahme unterrichtet. 2Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.