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  • ab 22.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AGTierGesGDRdErl - Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Durchführung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AGTierGesGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

3.1
Die Tierseuchenkasse zahlt die Entschädigungen oder Beihilfen an die oder den Berechtigten (§ 21 TierGesG) unmittelbar aus. Sie hat die örtlich zuständige Behörde über die geleistete Zahlung zu unterrichten.

3.2
Über die Erstattung des Landes an die Tierseuchenkasse erstellt die Tierseuchenkasse vierteljährlich eine Sammelnachweisung. Aus dieser müssen je Tierseuche ersichtlich sein:

  • die Anzahl der entschädigten Tiere,

  • die gezahlte Entschädigungssumme,

  • der zu erstattende Teilbetrag.