Abschnitt 7 KostenausglV - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
- Redaktionelle Abkürzung
- KostenausglV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35500000000007
Die Abschnitte I bis III gelten nicht im Verhältnis zum Bund; die Länder verzichten jedoch auch zu Gunsten des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts, des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts auf die Erstattung der in den Abschnitten V und VI genannten Beträge.