Abschnitt 6 KAVAV - Gerichtsvollzieherkosten
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
- Redaktionelle Abkürzung
- KAVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35500000000007
Wird ein Gerichtsvollzieher aufgrund der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe eines anderen Gerichts unentgeltlich tätig, so verzichten die Länder gegenseitig auf die Erstattung der Auslagen, die dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Gerichtsvollzieherkosten bei dem Gericht, das die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt hat, später eingezogen werden.