§ 95 Nds. PersVG - Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) In Dienststellen nach § 94 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 wird ein Schulpersonalrat gebildet. In Seminaren wird ein Auszubildendenpersonalrat gebildet; die §§ 50 bis 58 finden keine Anwendung.
(2) In jeder oberen Schulbehörde wird ein Schulbezirkspersonalrat, in der obersten Schulbehörde ein Schulhauptpersonalrat gebildet (Schulstufenvertretungen). Jede Schulstufenvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.
(3) In Schulen, die einem Schulaufsichtsamt unterstellt sind, wird ein Schulpersonalausschuß gebildet. Die Vorschriften für den Schulpersonalrat gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 2 finden keine Anwendung.