Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 01.07.2008, Az.: 7 U 99/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 01.07.2008
- Aktenzeichen
- 7 U 99/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 42391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2008:0701.7U99.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 24.05.2007 - AZ: 2 O 354/06
- nachfolgend
- BGH - 28.04.2009 - AZ: XI ZR 228/08
In dem Rechtsstreit
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2008 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24.05.2007 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten hat der Kläger zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
- 4.
Die Revision wird zugelassen.
- 5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2 189 502,92 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Rückzahlung, Schadensersatz sowie Grundbuchberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauherrenmodell, dessen Zwischenfinanzierung die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B-Bank Göttingen, übernommen hatte.
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1981 als Bauherr an dem Bauherrenmodell "Berg II" in Göttingen. Initiatorin des Vorhabens war die in Göttingen ansässige K. und P. GmbH, Baubetreuerin die A. Baubetreuungsgesellschaft mbH. Als Treuhänder fungierte der Streitverkündete, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Gegenstand der Beteiligung des Klägers an dem Bauherrenmodell waren 3 Objekte, nämlich Im Winkel 17 (Hausnummer 17), Im Winkel 10 (Hausnummer 24) und Im Winkel 24 (Hausnummer 21).
Der Treuhänder unterbreitete dem Kläger mit notarieller Urkunde des Notars Dr. S. in Göttingen (UR-Nr. 531/1981) am 25.11.1981 für alle drei Objekte ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zum Inhalt dieses Angebots wird auf die genannte Urkunde (Anlage K1 zur Klageschrift vom 02.05.2006, Anlagenband) Bezug genommen. Der Kläger nahm gemeinsam mit seiner Ehefrau für alle drei Objekte das Angebot durch notarielle Erklärung vom 01.12.1981 an und erteilte gleichzeitig dem Treuhänder umfassende Vollmachten. Wegen des Inhalts der vom Kläger abgegebenen Erklärungen wird auf die Urkunden Nr. 544 bis 546 aus 1981 des Notars Dr. S. in Göttingen (Anlagen K2 bis K4 zur Klageschrift, Anlagenband) Bezug genommen. Der Treuhänder verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.
Unter Ausnutzung der ihm erteilten Vollmachten schloss der Treuhänder mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Zwischenfinanzierungsverträge ab. Die entsprechenden Kreditzusageschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 07.01.1982 nahm er durch unter dem 13.01.1982 in einem Stempelaufdruck erteilte Einverständniserklärung an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Anlagen K5 - K8 zur Klageschrift, Anlagenband, verwiesen. Die Endfinanzierungsverträge für die drei Objekte schloss am 21./23.12.1982 ebenfalls der Treuhänder für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Wegen der Einzelheiten der Vertragsinhalte wird auch insoweit auf ddie Anlagen K10 - K13 zur Klageschrift, Anlagenband, Bezug genommen. Mit der Endfinanzierung wurden teils zum 31.12.1982, im Übrigen im Jahr 1983 die Zwischenfinanzierungskredite abgelöst. Die Endfinanzierungskredite hat der Kläger genehmigt und bedient.
Über das Vermögen der Initiatorin einschließlich der darin aufgegangenen Baubetreuerin und Mietgarantin A Baubetreuungs GmbH wurde 1986 das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger ist derzeit nur noch Eigentümer des Hauses Nr. 21, das aufgrund der Bewilligung des Treuhänders zu UR-Nr. 258/83 des Notars Dr. S. in Göttingen mit Grundpfandrechten der Beklagten in Höhe von 780 500,00 DM belastet ist. Die beiden übrigen Häuser hat der Kläger veräußert. Die Darlehensverbindlichkeiten bei der Beklagten valutieren insgesamt noch mit 354 000,00 €.
Mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2004 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der vom Treuhänder abgeschlossenen Darlehensverträge geltend machen und verlangte die Rückzahlung geleisteter Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 1 643 187,00 € zuzüglich nicht bezifferter von der Beklagten gezogener Zinsnutzungen. Gleichzeitig bat er im Hinblick auf die möglicherweise zum 31.12.2004 eintretende Verjährung um einen Verjährungsverzicht der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.12.2004 (Anlage K 18 zur Klageschrift, Anlagenband) verwiesen. Die Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2005 einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.04.2005, soweit etwaige Ansprüche nicht bereits verjährt seien. Unter dem 15.04.2005 ließ sie dem Kläger einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, wobei sie die Auffassung vertrat, dass etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt, jedenfalls aber wegen ausdrücklicher persönlicher Zustimmung zu den Finanzierungen unbegründet seien. Unter dem 16.06.2005 ließ die Beklagte mitteilen, dass einer außergerichtlichen Regelung nicht mehr zugestimmt werde. Der Kläger stellte am 27.07.2005 bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Hamburg einen Güteantrag. Zu den Einzelheiten des Verlaufs des Güteverfahrens wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Tatbestands (Seite 4, 2. Absatz, Bl. 179 d.A.) Bezug genommen. Das Verfahren scheiterte. Der Kläger hat am 04.05.2006 Klage erhoben.
Der Kläger hat unstreitig vor Klageerhebung ihm zustehende Ansprüche aus den vorstehend dargestellten Rechtsbeziehungen veräußert und abgetreten.
Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, die vom Treuhänder mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Zwischenfinanzierungsverträge seien unwirksam, weil die dem Treuhänder erteilten Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die mangelnde Vollmacht des Treuhänders bei Abschluss der Darlehensverträge sei auch nicht gem. § 172 Abs. 2 BGB geheilt, weil der Rechtsvorgängerin der Beklagten weder eine Ausfertigung noch die Originale der notariellen Vollmachten bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Die Valuta aus der Zwischenfinanzierung habe er nicht erhalten, weil nur der Treuhänder und die Baubetreuerin über das Bauherrenkonto verfügt hätten.
Der Kläger hat aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung der rechtsgrundlos abgelösten Zwischenfinanzierungsbeträge in Höhe von insgesamt 982 861,50 € zuzüglich von der Beklagten zu erstattender Zinsnutzungen aus den AblöSeträgen seit 1984 in Höhe von jeweils 8 % für 22 Jahre, insgesamt 1 729 836,23 € geltend gemacht. Er hat seinen Zahlungsanspruch weiterhin auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gestützt und in diesem Zusammenhang behauptet, er habe diesen Anspruch nicht an die Forderungsverwertungsgesellschaft S. Göttingen bürgerlichen Rechts abgetreten. Zum erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Seite 5, 3. Abs. , bis Seite 6,1. Abs. , = Bl. 180/181 d.A. verwiesen.
Der Kläger hat weiterhin die Löschung der zugunsten der Beklagten am Haus Nr. 21 eingetragenen Grundschuld sowie die Herausgabe der dazu gehörigen Grundschuldbestellungsurkunde verlangt. Zu seinem Vorbringen wird auch insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 6, 2. Abs. , = Bl. 181 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Ansprüche seien weder verwirkt noch verjährt, weil er frühestens mit dem Urteil des BGH vom 23.02.2004 (Az. XI ZR 194/02) Kenntnis von der Möglichkeit erlangt habe, im Falle unwirksam abgeschlossener Zwischenkreditverträge die zur Ablösung geleisteten Mittel wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszuverlangen. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs habe er erst durch seine Rechtsanwältin Ende 2005 Kenntnis über die Anspruchsgrundlagen erhalten.
Zu seiner Aktivlegitimation hat er behauptet, die Zessionarin habe ihn ermächtigt, die Forderung außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen und auf ein eigenes Konto einzuziehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
an den Kläger 2 712 697,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
an die Forderungsverwertungsgesellschaft S. Göttingen bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Geschäftsführerin, die F. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, Weg 35, 37073 Göttingen 2 712 697,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 2.
kostenfrei Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts Göttingen von Berg Bl. 1830, 1831 in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 780 500,00 DM zu erteilen;
- 3.
die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. S. in Göttingen vom 19.05.1982, UR-Nr. 258/1982, an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei infolge der Abtretung der Forderung nicht aktiv legitimiert. Sie hat behauptet, der Treuhänder, der seinerzeit und auch noch heute Steuerberater des Klägers gewesen sei, sei von diesem über jeden Schritt im Rahmen des Bauträgermodells vorab informiert worden und habe insbesondere den Kläger ausdrücklich mündlich bevollmächtigt, die Darlehensverträge abzuschließen und über das Abwicklungskonto zu verfügen. Der Kläger habe auch persönlich über die Abwicklungskonten verfügt. Vor Abschluss der Darlehensverträge hätten der Rechtsvorgängerin der Beklagten die jeweiligen notariellen Ausfertigungen der Vollmachten vorgelegen.
Die Beklagte hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für unsubstanziiert gehalten und bestritten, Kenntnis von einer etwaigen mangelnden Bonität der Firmen K. und Partner GmbH bzw.A. GmbH gehabt zu haben.
Sie hat weiterhin geltend gemacht, etwaige Ansprüche des Klägers auf Rückerstattung der Zwischenfinanzierungsmittel seien verwirkt, da sie aus einem längst beendeten Vertragsverhältnis resultieren. Die 20 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Treuhändervollmachten bei Bauherrenmodellen könne aus dem Gesichtspunkt des Rechtsfriedens und des Vertrauensschutzes nicht angewendet werden.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und dazu die Auffassung vertreten, dass der Güteantrag und die vorprozessuale Korrespondenz der Parteien einen anderen Streitgegenstand beträfen als die Klage und schon deshalb keine verjährungshemmende Wirkung entfalten könnten.
Der Streithelfer der Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bezüglich des Schadensersatzanspruchs geltend gemacht, dass ausweislich des vom Kläger vorgelegten Berichts des Wirtschaftsprüfers über die Aufstellung des Jahresabschlusses der K. und Partner GmbH zum 31.12.1984 vom 09.08.1985 zu diesem Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit bestanden habe, aus den laut Bilanzvermerk gegebenen Mietgarantien Rückstellungen zu bilden, weshalb zum August 1985 die Mietkalkulation noch zutreffend gewesen sei.
Wegen weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 177-183 d.A.) einschließlich des Ergänzungsurteils vom 25.07.2007 (Bl. 214/215 d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Etwaige Bereicherungsansprüche des Klägers seien jedenfalls gem. §§ 195, 217 n.F. BGB verjährt. Nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 01.01.2002 hätten derartige Ansprüche der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterlegen; die Frist habe am 01.01.2002 zu laufen begonnen. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten nicht zu einem späteren Beginn der Verjährungsfrist geführt; denn erforderlich sei lediglich, dass der Gläubiger die Tatsachen kenne, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten. Zwar könne der Verjährungsbeginn ausnahmsweise auch wegen Rechtunkenntnis hinausgeschoben sein; insoweit seien aber jegliche Zweifel nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (IX ZR 279/99 = BGHZ 145, 265 ) und 11.10.2001 (III ZR 182/00 = WM 2001, 2260) beseitigt gewesen. Für die Kenntniserlangung des Klägers sei insoweit auf die Veröffentlichung der Entscheidungen in der Fachpresse abzustellen. Denn ab diesem Zeitpunkt wäre der Kläger auf der Grundlage der genannten Entscheidungen zu beraten gewesen, so dass die Klageerhebung nicht mehr unzumutbar gewesen sei. Die Verjährung des Klaganspruchs sei zwar durch den Schriftwechsel der Parteien ab 02.12.2004 gem. § 203 BGB bis zum 17.09.2005 gehemmt worden; die am 04.05.2006 erhobene Klage sei jedoch in verjährter Zeit bei Gericht eingegangen. Eine weitere Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch den Güteantrag bei der ÖRA sei nicht eingetreten. Denn die vorprozessual geltend gemachten Bereicherungsansprüche bezögen sich auf die Unwirksamkeit der Endfinanzierung, nicht aber auf die Unwirksamkeit der Zwischenfinanzierung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf I. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 184-190 d.A.) Bezug genommen.
Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe nicht substanziiert dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bezüglich der Bonität der Initiatorin und der Mietgarantin einen Wissensvorsprung gehabt habe. Ein Wissensvorsprung sei nicht dargetan, weil bereits die objektive Wertlosigkeit der Mietgarantie zur Zeit des Abschlusses der Darlehensverträge nicht dargelegt sei. Der Kläger sei dem Vortrag des Streithelfers, die Mietgarantien seien noch bis August 1985 zutreffend kalkuliert gewesen und es sei durch eine Betriebsprüfung 1981 bestätigt worden, dass die Firma A. in der Lage gewesen sei, die Garantien zu erfüllen, nicht substanziiert entgegengetreten. Auch sei nicht dargetan, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Kenntnis von einer mangelnden Werthaltigkeit der Garantien gehabt habe. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte wegen arglistiger Täuschung des Klägers durch unrichtige Angaben des Treuhänders seien nicht dargetan. Insoweit sei u.a. erforderlich, dass der Anleger durch unrichtige Angaben des Vermittlers, Verkäufers oder Fondinitiators arglistig getäuscht worden sei, wobei die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falles evident sein müsse. Daran fehle es, da bereits mangelnde Werthaltigkeit der Mietgarantie zur Zeit der Vertragsschlüsse nicht dargetan sei. Schließlich sei auch die Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf I. 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 190-192 d.A.) verwiesen. Auch die Klageanträge zu 2. und 3. seien unbegründet. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Löschungsbewilligung der an dem Grundstück Hausnummer 21 bestehenden Grundschuld und Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde unter dem Gesichtspunkt der gerechtfertigten Bereicherung, denn die Beklagte habe die Grundschuld mit Rechtsgrund erlangt. Dieser liege in dem vom Kläger genehmigten Endfinanzierungsvertrag. Da die Darlehensverbindlichkeiten noch mit 354 000,00 € valutierten, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Wegfalls der durch die Grundschuld gesicherten Forderung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird insoweit auf II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 193-194 d.A.) verwiesen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.06.2007 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäß bis zum 30.08.2007 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 17.08.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiterhin sein erstinstanzliches Begehren. Er macht geltend:
Eine Verjährung des Klaganspruchs zu 1. sei nicht eingetreten. Zutreffend gehe das Landgericht zwar davon aus, dass der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein könne, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehle. Dem Kläger sei indes eine Klageerhebung erst seit der Entscheidung des BGH vom 23.03.2004 (XI ZR 194/02) zumutbar gewesen. Auch wenn im Jahr 2000 mit der Entscheidung des BGH vom 28.09.2000 (IX ZR 279/99) erstmals die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungs- bzw. Baubetreuungsvertrages in einem Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz höchstrichterlich festgestellt worden sei, habe der Zedent zu diesem Zeitpunkt weder die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt noch habe er sich in deren grob fahrlässiger Unkenntnis befunden. Hier liege nämlich ein von der BGH-Entscheidung deutlich unterschiedlicher Sachverhalt vor. Aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe sich zudem noch nichts für das Vorliegen eines Bereicherungsanspruchs hinsichtlich einer unwirksamen Zwischenfinanzierung, das den Kläger hätte veranlassen können, um Rechtsrat nachzusuchen und eine Klage zu erheben. Im Gegenteil habe auch nach dem Urteil vom 28.09.2000 Unsicherheit über die Folgen und Auswirkungen dieser geänderten Rechtsprechung geherrscht. So sei erst in der Folgezeit geklärt, dass die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG regelmäßig nicht den zwischen Bank und Treugeber abgeschlossenen Darlehensvertrag erfasse ( BGH Urt.v. 18.09.2001 XI ZR 321/00) und dass die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank regelmäßig keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung darstellt (beginnend mit BGH Urt.v. 03.06.2003 III ZR 289/02). Mit Urteil vom 11.10.2001 habe der BGH (III ZR 182/00) entschieden, dass die im Rahmen eines Bauträgermodells erteilte Vollmacht des Treuhänders nicht von der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erfasst werde. Erst danach sei höchstrichterlich geklärt worden, dass sich die Nichtigkeit auch auf eine dem Treuhänder in diesem Zusammenhang erteilte Prozessvollmacht erstrecke ( BGH Urt.v. 26.03.2003 - IV ZR 222/02-) und dass bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs- bzw. Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB die Grundsätze der §§ 171, 172 BGB und die allgemeinen Grundsätze über Duldungs- und Anscheinsvollmacht zur Anwendung kämen (beginnend mit BGH Urt.v. 25.03.2003 XI ZR 227/02). Schließlich sei erstmals mit Urteil des BGH vom 23.03.2004 (XI ZR 194/02 entschieden, dass hinsichtlich der zur Rückführung eines unwirksam abgeschlossenen Zwischenfinanzierungsvertrages aufgewandten Mittel ein Bereicherungsanspruch bestehe. Erst ab diesem Zeitpunkt habe eine subjektive Kenntnis des Zedenten von den einen ihm zustehenden Bereicherungsanspruch begründenden Umständen auf Rückzahlung entstehen können. Die Verjährung habe folglich nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen begonnen und mithin frühestens zum Jahresende 2007 eintreten können.
Für die Frage, wann eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der Unwirksamkeit der Zwischenfinanzierung vorgelegen habe, sei auch nicht auf den Kenntnisstand eines Rechtskundigen abzustellen, sondern auf den eines juristischen Laien. Der Kläger als Zahnarzt gehöre nicht zum Kreis der Rechtskundigen. Auch stelle das Landgericht fehlerhaft auf die Veröffentlichung der von ihm in Bezug genommenen Urteile in der juristischen Fachpresse ab. Entscheidend komme es auf die Veröffentlichung in der allgemeinen Presse an. Insoweit sei eine Veröffentlichung lediglich des Urteils vom 23.03.2004 erfolgt. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht davon ausgehe, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Fachpresse maßgebend sei, wäre dem Kläger eine Klageerhebung frühestens Anfang 2002 zumutbar gewesen. Denn die Urteile vom 28.09.2000 und 11.10.2001 seien zum Teil erst Anfang 2002 veröffentlicht worden. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 18.07.2006 (17 U 320/05) und 23.02.2007 (17 U 65/06), denen das Landgericht nicht die erforderliche Beachtung geschenkt habe. Entgangen sei dem Landgericht weiterhin, dass es sich bei den in Bezug genommenen Urteilen des Bundesgerichtshofs um Sachverhalte handele, in denen ein sogenanntes Bauträgermodell, nicht jedoch - wie hier - ein Bauherrenmodell vorgelegen habe. Der Kläger habe von den ihm zustehenden Bereicherungsansprüchen gegen die Beklagte erst Kenntnis erlangt, als er im Jahr 2004 von seinem Unternehmensberater K. auf die Möglichkeit des Bestehens von Bereicherungsansprüchen hinsichtlich rechtsgrundlos abgelöster Zwischenfinanzierungskredite aufmerksam gemacht worden sei. Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen habe er erst Ende 2005 durch seine Rechtsanwältin erlangt.
Die Verjährung sei auch durch den Güteantrag bei der ÖRA gehemmt worden. Die Zustellung des Antrages sei "demnächst" erfolgt. Der Kläger habe die Verfahrensgebühr für das Güteverfahren zwar erst am 24.10.2005 eingezahlt, jedoch innerhalb der ihm durch die ÖRA gesetzten Zahlungsfrist, wie es sich aus einer Bestätigung der ÖRA vom 13.07.2007 ergebe. Der Kläger habe dies in erster Instanz nicht vortragen können, weil ihm die ÖRA zunächst auf Nachfrage während des erstinstanzlichen Verfahrens nur mitgeteilt habe, dass am 12.09.2005 eine reduzierte Gebührenrechnung abgesandt worden und die Gebühr am 24.10.2005 eingegangen sei. Dem Kläger sei die Verlängerung der Zahlungsfrist zunächst nicht bekannt gewesen, weil das ÖRA-Verfahren durch seine frühere Rechtsberaterin durchgeführt worden sei, ohne dass er über die Abwicklung im einzelnen informiert worden sei.
Zum Schadensersatzanspruch führt der Kläger aus, das Landgericht stelle überzogene Anforderungen an die Substanziierung des klägerischen Vorbringens zum Wissensvorsprung der Beklagten bezüglich der Bonität der Initiatorin und der Mietgarantin sowie der fehlenden Werthaltigkeit der Mietgarantien. Zudem verkenne es, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urt.v. 20.03.2007, XI ZR 414/04) der Kläger sich unter erleichterten Voraussetzungen auf einen Wissensvorsprung der Beklagten berufen könne. Zur Frage des Kenntnisstandes der Beklagten beruft sich der Kläger auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 18.01.2007. Danach sei sowohl dargetan, dass die Beklagte Kenntnis von der mangelnden Werthaltigkeit der Mietgarantien gehabt habe, die sich aus der Kenntnis der finanziellen Verhältnisse der genannten Unternehmen, nämlich der Initiatorin und ihrer Verbundunternehmen, ergebe als auch, dass die Mietgarantien wertlos gewesen seien. Unterstrichen werde dies durch die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung der A. Baubetreuungsgesellschaft zum 31.12.1981. Rechtsfehlerhaft sei auch die Ansicht des Landgerichts, der Schadensersatzanspruch sei unbegründet, weil der Kläger die Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt habe. Darlegungspflichtig für die anrechenbaren Steuervorteile sei nicht der Kläger, sondern grundsätzlich die Beklagte.
Die Abweisung der Klaganträge zu 2) und 3) als unbegründet könne ebenfalls keinen Bestand haben. Der Kläger sei insoweit zur Aufrechnung berechtigt. Der Kläger erklärt in diesem Zusammenhang die Aufrechnung mit einem Betrag von 354 000,00 € aus dem von ihm mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber den noch offenen Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten. Dem von ihm insoweit zur Aufrechnung gestellten Anspruch (Klaganspruch zu 1) könne die Einrede der Verjährung nicht entgegengehalten werden, da es an deren Voraussetzungen fehle; selbst wenn diese gegeben wären, könne nach § 215 BGB mit dem verjährten Anspruch aufgerechnet werden, weil die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem sich beide Ansprüche als zur Aufrechnung geeignet erstmals gegenüber gestanden hätten, noch nicht eingetreten gewesen wäre. Dies sei im Jahr 1983 gewesen.
Auch stehe den Ansprüchen des Klägers nicht die Einrede der Verwirkung entgegen. Der Kläger habe bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 23.03.2004 nicht erkennen können, dass die Zwischenfinanzierungsverträge für ihn in Vertretung ohne Vertretungsmacht geschlossen worden seien. Einen Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten habe er damit nicht gesetzt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Unwirksamkeit der Zwischenfinanzierungsverträge sei nicht rechtsmissbräuchlich. Er beruft sich hierzu insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Anwendung des Vertrauensschutzeinwandes zugunsten der finanzierenden Banken konsequent abgelehnt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 24.05.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Göttingen zu verurteilen,
- 1.
an den Kläger 2 712 697,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.06.2006) zu zahlen,
hilfsweise
an die Forderungsverwertungsgesellschaft S. Göttingen bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Geschäftsführerin, die F. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, Weg 34, 37073 Göttingen, 2 712 697,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.06.2006) zu zahlen,
- 2.
kostenfrei Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts Göttingen Von Berg Bl. 1830, 1831 in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 780 500,00 DM zu erteilen,
- 3.
vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. S. in Göttingen vom 19.05.1982, UR-Nr. 258/1982 an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und das erstinstanzliche Urteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte rügt nach wie vor die fehlende Aktivlegitimation des Klägers aufgrund der Abtretung seiner Forderungen einschließlich der Schadensersatzforderungen. Sie bestreitet zudem, dass der Kläger zur Einziehung der Forderungen ermächtigt sei. Die Voraussetzungen einer zulässigen Prozessstandschaft lägen nicht vor. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung bestehe nicht.
Zutreffend habe das Landgericht die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen. Spätestens im Jahr 2001 habe man von einer verjährungsaufschiebenden Rechtunkenntnis des Klägers nicht mehr ausgehen können, weil die Entscheidungen des BGH vom 28.09.2000 und 11.10.2001 in der Fachpresse veröffentlich gewesen seien. Nur diese Wertung werde der Tatsache gerecht, dass grundsätzlich nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der vermeintliche Anspruch ergebe, für die subjektive Komponente des Verjährungsbeginns bestimmend seien. Der Ausnahmetatbestand "unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage", der ausnahmsweise die Bewertung eines Sachverhalts in die Feststellung des Verjährungsbeginns einbeziehe, sei ein objektiver Tatbestand, so dass die Veröffentlichung einer Entscheidung, welche diese unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage beseitige, zugleich den Zeitpunkt markiere, welcher den Aufschub der Verjährung beende. Würde man darauf abstellen, ob der vermeintlich Geschädigte oder auch ein hypothetischer Durchschnittsanleger von einer die Rechtslage gestaltenden Entscheidung des BGH Kenntnis erlange, so würde man die Verjährungsfrage letztendlich daran anknüpfen müssen, ob eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs überhaupt in der allgemeinen Presse publiziert werde. Dies würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen und letztlich, bei Ausbleiben der Publikation in der allgemeinen Presse dazu, dass ein Verjährungsbeginn auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben würde. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 sei die Rechtssituation hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts hinreichend geklärt gewesen. Vorsorglich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger erst im Jahr 2004 auf die Möglichkeit des Bestehens von Bereicherungsansprüchen hinsichtlich rechtsgrundlos abgelöster Zwischenfinanzierungskredite aufmerksam gemacht worden sei. Diese Kenntnis habe spätestens im Jahr 2001 vorgelegen. Eine weitere Hemmung der Verjährung nach Ablauf des 17.09.2005 sei nicht eingetreten. Der Güteantrag bei der ÖRA habe die Verjährung allein deshalb nicht mehr hemmen können, weil er einen anderen Sachverhalt betroffen habe, nämlich Bereicherungsansprüche wegen angeblicher Unwirksamkeit der Endfinanzierung. Im vorliegenden Rechtsstreit werde die Wirksamkeit der Endfinanzierung durch den Kläger jedoch nicht mehr in Frage gestellt. Darüber hinaus sei die Zustellung des Güteantrags, die unstreitig am 11.12.2005 erfolgt ist, auch nicht "demnächst" erfolgt.
Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien nicht gegeben. Bereits die Voraussetzungen der angeblich fehlenden Bonität der Initiatorin und der Mietgarantien sowie der fehlenden Werthaltigkeit der Mietgarantien sei nicht substanziiert dargelegt. Es sei insbesondere auch nicht dargelegt, weshalb die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Wissensvorsprung hinsichtlich einer angeblich mangelnden Werthaltigkeit der Garantien gehabt haben sollte. Dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keinen Zweifel an der Bonität der Initiatorin und ihrer Verbundunternehmen, insbesondere der Firma A. Baubetreuungs GmbH zum Zeitpunkt der Anlage- und Finanzierungsentscheidung des Klägers gehabt habe, spreche bereits die Tatsache, dass sie selbstverständlich keine Finanzierung für ein Objekt bereitgestellt hätte, dessen mangelnde wirtschaftliche Tragfähigkeit ihr bekannt gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischenfinanzierungsverträge hätten der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Erkenntnisse über wirtschaftliche Schwierigkeiten der K. und Partner GmbH oder ihrer Verbundunternehmen vorgelegen. Eine arglistige Täuschung des Klägers durch angeblich unrichtige Angaben des Treuhänders sei ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Rechtsvorgängerin der Beklagten etwaige fehlerhafte Angaben des Streithelfers zuzurechnen sein sollten. Letztlich sei die Schadensersatzforderung des Klägers auch der Höhe nach unschlüssig, da erzielte Steuervorteile nicht berücksichtigt worden seien und auch nicht dargelegt werde, dass solche Steuervorteile nicht erzielt worden seien.
Da der Klagantrag zu 1) nicht begründet sei, gehe auch die Aufrechnung des Klägers im Zusammenhang mit den Klaganträgen zu 2) und zu 3) ins Leere. Die Beklagte beruft sich weiterhin darauf, dass der Kläger die Zwischenfinanzierung ausdrücklich genehmigt habe, so dass er sich schon deshalb nicht auf die Unwirksamkeit der Zwischenfinanzierungsverträge berufen könne.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verwirkung, weil die Ablösung der Zwischenfinanzierung bereits vor rund 25 Jahren abgeschlossen sei. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass ihr vor Abschluss der Zwischenfinanzierungsdarlehen die jeweiligen notariellen Ausfertigungen sowohl des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages als auch die notariellen Ausfertigungen der Annahmeerklärungen des Klägers für die Häuser Nr. 17, 21 und 24 vorgelegen hätten.
Der Streitverkündete beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei für den Klaganspruch weder in seiner Haupt- noch in seiner Hilfsbegründung aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt. Der gewerbliche Forderungsverwerter, dessen Geschäfte von einer unter der Geschäftsadresse des Initiators der seinerzeitigen Bauherrenmodelle ansässigen GmbH geführt würden, habe dem Kläger den geltend gemachten Anspruch abgekauft und diesen vom Kläger abgetreten erhalten. Dies gelte für alle klägerseits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen. Da der Kläger nicht berechtigt sei, habe die Klageerhebung auch keine verjährungshemmende Wirkung entfalten können.
Das Landgericht habe im Übrigen zutreffend erkannt, dass der Güteantrag keine verjährungshemmende Wirkung für den Gegenstand des jetzigen Klageverfahrens gehabt habe. Allerdings könne die Wertung des Landgerichts zur Verjährungshemmung bis zum 17.09.2005 nicht nachvollzogen werden. Es liege zwar ein erstes Schreiben des Klägers vom 02.12.2004 vor, jedoch habe die Beklagte mit Schreiben vom 22.02.2005 ausdrücklich erklärt, dass "nunmehr bis zum 30.04.2005 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, soweit etwaige Ansprüche nicht bereits verjährt sind". Die Verjährung sei allerdings mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die prozessleitende Verfügung vom 11.02.2008 und das Verhandlungsprotokoll vom 13.05.2008 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte und der Streitverkündete haben mit nachgelassenen Schriftsätzen jeweils vom 03.06.2008, zu deren Inhalt auf Bl. 451 f., 434 f.d.A. verwiesen wird, zu den vom Kläger im Verhandlungstermin am 13.05.2008 Stellung genommen.
Der Kläger hat mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.06.2008 und 23.06.2008 zur Frage des Rechtsmissbrauchs und zur Frage der Verjährung Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 453 ff., 472 ff d.A. Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 511, 519, 520 ZPO grundsätzlich zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
- 1.
Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt ist. Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen (behauptet zu werden) braucht (Zöller-Vollkommer ZPO, 26. Aufl. Rn. 18 vor § 50).
Eine derartige Prozessführungsbefugnis des Klägers ist - ungeachtet einer möglichen Beteiligung seiner Ehefrau an den in Frage stehenden Rechtsverhältnissen - deshalb nicht feststellbar, weil der Kläger weder seine Sachbefugnis noch greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirksamen Einziehungsermächtigung der Forderungsverwertungsgesellschaft S. Göttingen dargetan hat.
Unstreitig ist, dass der Kläger die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche abgetreten hat; insoweit war seine Prozessführungsbefugnis ebenso wie die Aktivlegitimation der Beklagten und dem Streitverkündeten bereits in erster Instanz infrage gestellt worden, desgleichen haben die Beklagte und der Streitverkündete stets darauf hingewiesen, dass die unstreitig erfolgte Abtretung auch die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche umfasse. Dem Kläger ist deshalb mit prozessleitender Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 11.02.2008, die seinem Prozessbevollmächtigten mit der Terminsladung am 15.02.2008 zugegangen ist, aufgegeben worden, schriftliche Unterlagen zur Abtretungsvereinbarung mit der Forderungsverwertungsgesellschaft S. Göttingen vorzulegen, soweit diese die Aktivlegitimation betreffen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat stattdessen ohne schriftsätzliche Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.05.2008 einen Forderungskaufvertrag mit der F. Beratungsgesellschaft mbH vorgelegt, der sich nach seinem § 1 auf die "Rückabwicklung von Darlehensverträgen in Höhe von 1 682 935,96 € nebst Zinsnutzungen für 4 Jahre, insgesamt 2 144 867,23 €" beziehen soll (Anlage zum Protokoll vom 13.05.2008, Bl. 418 ff d.A.). Aus § 2 des Vertrages ergibt sich, dass die Übertragung (Abtretung) der Forderung in einem separaten Abtretungsvertrag erfolgen solle. Dieser Vertrag liegt nicht vor, so dass auch der genaue Gegenstand der Abtretung für den Senat nicht nachvollziehbar ist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob Gegenstand des Forderungskaufs nicht lediglich Ansprüche aufgrund der Unwirksamkeit der Endfinanzierungsverträge waren. Denn entscheidend kommt es auf den Inhalt der Abtretungsvereinbarung an, die der Kläger nicht vorgelegt hat. Im Übrigen ergibt sich aus den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Forderungskaufvertrages, dass der Käufer (mithin die F. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sein soll, die außergerichtliche und/oder gerichtliche Durchsetzung der Forderung im eigenen Namen bestmöglich zu betreiben und dass der Kläger als Verkäufer lediglich zur Unterstützung dabei verpflichtet ist. Darauf haben auch sowohl die Beklagte als auch der Streitverkündete in ihren nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.06.2008 hingewiesen. Unter diesen Umständen vermag der Senat das bereits erstinstanzlich erfolgte pauschale Vorbringen des Klägers, er sei nach Abtretung seiner Forderung von der Zessionarin ermächtigt worden, die Forderung außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen und auf sein eigenes Konto einzuziehen, nicht nachzuvollziehen. Der erstinstanzlich dazu benannte Zeuge Krüger ist angesichts dieses unzureichenden Vortrags nicht zu vernehmen.
- 2.
Selbst wenn der Kläger prozessführungsbefugt wäre, hätte seine Berufung keinen Erfolg, denn die Klage wäre auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht begründet.
a)
Dies gilt zunächst für mögliche bereicherungsrechtliche Ansprüche. Diese sind zum einen verjährt, zum andern steht ihrer Geltendmachung die Einrede des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen.
aa)
Grundsätzlich kommen hier Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB (sogenannte Leistungskondiktion) in Betracht, soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten die geltend gemachten AblöSeträge für die Zwischenfinanzierungskredite ohne rechtlichen Grund durch Leistung des Klägers erlangt hätte.
(1)
An einer dem Kläger zurechenbaren Bewirkung der zur Ablösung der Kredite erbrachten Zahlungen und damit einer Leistung besteht kein Zweifel. Denn unstreitig hat der Kläger die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Endfinanzierungsverträge genehmigt und auch bedient, wie bereits das Landgericht insoweit unangegriffen festgestellt hat. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.04.2008 meint, den Sachvortrag des Klägers so verstehen zu müssen, dass eine wirksame Anweisung des Treuhänders zur Durchführung der Überweisungen fehlte, durch die die Zwischenfinanzierungskredite abgelöst wurden, vermag der Senat dem angesichts des unstreitigen erstinstanzlichen Vortrages nicht zu folgen.
(2)
Die geleisteten Zahlungen sind der Rechtsvorgängerin der Beklagten indes zunächst ohne rechtlichen Grund zugeflossen, weil die am 13.01.1982 vom Treuhänder unter Ausnutzung der ihm erteilten Vollmachten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Kläger geschlossenen Zwischenfinanzierungskreditverträge gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen und deshalb gem. § 134 BGB nichtig sind. Davon ist hier auszugehen, weil der umfassend mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragte Treuhänder weder Rechtsanwalt war noch über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte. Der Bundesgerichtshof hat erstmals mit Urteil vom 28.09.2000 (IX ZR 279/99 = BGHZ 145, 265 ff. = NJW 2001, 70 ff.) im Rahmen eines Bauträgermodells angenommen, dass Treuhandverträge einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bedürfen und ohne eine solche Erlaubnis nach § 134 BGB nichtig sind. In nachfolgenden Entscheidungen ist klargestellt worden, dass die Nichtigkeit auch die dem Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrages erteilte Vollmacht erfasst ( BGH, Urt.v. 11.10.2001, III ZR 182/00 = WM 2001, 2060 ff = NJW 2002, 66., 67; BGH, Urt.v. 26.03.2003 IV ZR 222/02 = NJW 2003, 1594, 1595). In weiteren Entscheidungen ist klargestellt worden, dass diese Rechtsprechung auch auf das Bauherrenmodell Anwendung findet ( BGH, Urt.v. 03.06.2003 XI ZR 289/02 = NJW RR 2003, 1203, 1204) und ein durch den Treuhänder geschlossener Darlehensvertrag mangels wirksamer Vollmacht unwirksam ist, wenn nicht die Rechtsscheinhaftung nach §§ 171, 172 BGB oder die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht eingreifen ( BGH Urt.v. 03.06.2003 XI ZR 289/02, a.a.O.).
Dahinstehen kann indes, ob die danach gem. § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 des RBerG als nichtig anzusehenden Zwischenfinanzierungskreditverträge für die drei Bauobjekte des Klägers nachfolgend dadurch Wirksamkeit erlangt haben, dass der Kläger diese wirksam genehmigt hat, indem er den auf dem Anschreiben der Beklagten vom 09.01.1982 (Anlage A1 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.06.2006, Anlagenband) vorgesehenen Stempelaufdruck mit dem Text "Ich/Wir erkläre(n) mich/uns mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden. Ein Exemplar Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe(n) ich/wir erhalten" am 13.01.1982 unterzeichnete und an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zurücksandte. Dahinstehen kann weiter, ob entsprechend der bestrittenen Behauptung der Beklagten - deren Rechtsvorgängerin bei Abschluss der Zwischenfinanzierungskreditverträge beglaubigte Abschriften der dem Treuhänder erteilten Vollmachten vorlagen.
(3)
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob dem Kläger selbst die geltend gemachten Ansprüche nach unstreitig erfolgter Abtretung noch zustehen oder nicht.
bb)
Denn jedenfalls ist hinsichtlich des hier in erster Linie in betracht kommenden Anspruchs aus der bereicherungsrechtlichen Leistungskondiktion Verjährung gem. §§ 195,217 BGB eingetreten.
(1)
Für die bereicherungsrechtlichen Ansprüche gilt, wie das Landgericht zutreffend annimmt, gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F.
(2)
Diese hat, wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeht, am 01.01.2002 zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ein späterer Beginn nach der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblichen Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.
Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die danach erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist lagen nach Auffassung des Senats am 31.12.2001 vor. Dabei ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst davon auszugehen, dass die den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis lediglich die Kenntnis des Berechtigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht aber eine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt (vgl. BGH Beschluss v. 19.03.2008, III ZR 220/07, zitiert nach juris, dort Rn. 7 m.w.N.). Anders kann dies ausnahmsweise nur dann zu bewerten sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dabei eine ausreichende Kenntnis des Bereicherungsgläubigers auch für die Rechtslage bei Rückforderung der vertraglichen Vergütung eines Treuhänders, mit dem ein gem. § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtiger Treuhandvertrag geschlossen worden ist, als vor dem 01.01.2002 hinreichend geklärt angesehen, um auf die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu schließen (a.a.O. Rn. 9 i.V.m. Rn. 4). Dazu war es in dem vor dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung anstehenden Fall ausreichend, dass der Bereicherungsgläubiger wusste, welche Tätigkeiten der Treuhänder entfaltet hatte und dass dieser kein Rechtsanwalt war (a.a.O. Rn. 4).
In gleicher Weise ist nach Auffassung des Senats der vorliegende Fall zu beurteilen. Die maßgebenden Tatsachen waren dem Kläger nach den vom Landgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen bekannt. Die Profession des Treuhänders und der Umfang der von ihm zu tätigenden Geschäfte ergaben sich bereits aus dem Treuhandvertrag und den vom Kläger selbst unterzeichneten dazu gehörigen Annahmeerklärungen (Anlagen K1 bis K4 zur Klageschrift, Anlagenband). Soweit der Kläger nunmehr mit den nicht nachgelassen Schriftätz vom 23.06.2008 erstmals behauptet, er habe nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen gekannt und insbesondere bis zur Klageerhebung nicht gewusst, dass der Treuhänder nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, ist dieser Vortrag gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechendes wäre, gerade weil das Landgericht die Klage wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen hat, spätestens im Verlauf des Berufungsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen gewesen. Im Übrigen lässt dieses Vorbringen nicht deutlich werden, weshalb der Kläger durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten, deren Kenntnis er sich zurechnen lassen muss, seine im vorprozessualen Schriftwechsel geltend gemachten Ansprüche auf die Behauptung gestützt hat, Dr. Kruse verfüge nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (Schreiben vom 03.12.2004, Anlage K 18, Anlagenband).
Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass auch die Rechtslage mit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (IX ZR 279/99 = BGHZ 145,265 ff = NJW 2001,70), wonach Geschäftsbesorgungsverträge eines Treuhänders der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfen, so weit geklärt war, dass dem Kläger eine Klageerhebung zumutbar war. Allerspätestens war dies nach der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2001 (III ZR 182/00 = WM 2001, 2060 ff) der Fall. Mit der Annahme der Erlaubnispflicht von Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandverträgen durch die Entscheidung vom 28.09.2000 hatten sich bereits die Chancen einer Klage gegen die finanzierende Bank grundlegend geändert. Damit waren zwar, worauf der Kläger durchaus zutreffend hinweist, noch nicht alle streitentscheidenden Fragen abschließend geklärt. Es war jedoch eine entscheidende Weichenstellung getroffen, die eine Überprüfung des vom Kläger geschlossenen Treuhandvertrages und seiner Auswirkungen ermöglichte. Soweit die vom Kläger insbesondere in seiner Berufungsbegründung dargestellten mit entscheidenden Rechtsfragen noch einer Klärung bedurften, wie etwa die Übertragung der für ein Bauträgermodell entwickelten Rechtsprechung auf ein Bauherrenmodell oder der Frage, ob die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages den zwischen Bank und Treugeber geschlossenen Darlehensvertrag erfasse ( BGH, Urt.v. 18.09.2001, XI ZR 312/00), ob die erteilte Vollmacht des Treuhänders von der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst werde ( BGH, Urt.v. 26.03.2003 IV ZR 222/02) und ob die allgemeinen Grundsätze über Duldungs- und Anscheinsvollmacht zur Anwendung gelangen ( BGH, Urt.v. 25.03.2002, XI ZR 227/02) oder ob die Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs hinsichtlich der Zur Rückführung eines unwirksam abgeschlossenen Zwischenfinanzierungskreditvertrages aufgewandten Mittel besteht ( BGH Urt.v. 23.03.2004, XI ZR 194/02), waren diese weiteren Schritte zur Bejahung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erforderlich. Vielmehr war es dem Kläger bereits ab dem Urteil des BGH vom 28.09.2000 zumutbar, Klage zu erheben. Es besteht nämlich kein Grund, beim Verjährungsbeginn den Gläubiger rechtlich zweifelhafter Ansprüche gegenüber dem Gläubiger solcher Ansprüche zu bevorzugen, bei denen Sachverhaltsfragen im Vordergrund standen (vgl. BGH Urt.v. 6.11.1973 VI ZR 199/71 = WM 1974,182,184).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei auch nicht darauf an, ob und wann ihm persönlich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 bekannt geworden ist. Denn die nach der Rechtsprechung als Ausnahmesituation zu betrachtende Fallkonstellation, wonach bei einer besonders verwickelten und unklaren Rechtslage auch erhebliche Zweifel bis zu ihrer Klärung die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausschließen, stellt nicht auf den rechtsunkundigen Kläger ab. Anderenfalls stünden dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Norm zuwider Rechts- und Gesetzesunkenntnis dem Beginn einer Verjährungsfrist schlechthin entgegen (vgl. RG, Urt.v. 05.12.1933 III ZR 130/33 = RGZ 142,348,350; RGRK-Kreft,, 12. Aufl., § 852 Rn. 30). Es kann vielmehr nur darauf ankommen, wann ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage einzuschätzen vermochte (Münchner Kommentar BGB - Grothe, 5. Aufl., Rn. 25 zu § 199). Dies war ab Veröffentlichung der Entscheidungsgründe in der Fachpresse, die Anfang 2001 erfolgt ist, allerspätestens aber mit Veröffentlichung des weiteren Urteils vom 11.10.2001, die in Teilen der Fachpresse (WM 2001, 2260 [BGH 11.10.2001 - III ZR 182/00]) ebenfalls noch vor dem 01.01.2002 erfolgt ist, der Fall. Die dreijährige Verjährungsfrist konnte mithin am 01.01.2002 zu laufen beginnen.
(3)
Soweit sich der Kläger auf die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.07.2006 (17 U 320/05) und 23.02.2007 (17 U 65/06) bezieht, kann dies nach Auffassung des Senats nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt zunächst - in Abweichung von der unter (2) im vorausgegangenen Absatz angeführten Rechtsprechung und Literatur - nicht auf die Kenntniserlangung durch die entsprechenden Fachkreise, sondern auf diejenige durch die dortigen Kläger ab (vgl. Urt.v. 18.07.2006, 17 U 320705, zitiert nach Juris, dort Rn. 46; Urt.v. 23.02.2007 17 U 65/06, zitiert nach juris, dort Rn. 37). Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint, hinreichende Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit auch der Vollmacht der als Treuhänderin eingeschalteten Steuerberatungsgesellschaft hätten sich für den Kläger auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2001 (III ZR 182/00 = WM 2001,2260) noch nicht ergeben, da insbesondere nicht geklärt gewesen sei, ob eine Steuerberatungsgesellschaft trotz Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurft hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass für den Kläger nach den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für den Kläger Anlass bestanden hätte, kurzfristig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, so hätte der eingeholte Rechtsrat eine Zumutbarkeit der Klageerhebung noch vor Jahresende 2001 nicht ergeben ( OLG Karlsruhe Urt.v. 23.02.2007, 17 U 65/06, zitiert nach Juris, dort Rn. 37,38).
Dem lässt sich entgegenhalten, dass die Frage, ob einzelne Professionen - im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine Steuerberatungsgesellschaft - zu den jeweils übernommenen Geschäftsbesorgungen eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigen oder nicht, nach dem bereits zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2008 (III ZR 220/07, zitiert nach Juris, dort Rn. 4 und 9), ohne Bedeutung war; dort ist ausgeführt, es sei ausreichend, dass der Gläubiger wisse, welche Tätigkeiten der Treuhänder entfaltet habe und dass dieser kein Rechtsanwalt sei. Art. 1 § 5 Zf. 2 Rechtsberatungsgesetz steht dem jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem ein umfassender und nicht auf steuerliche Angelegenheiten begrenzter Treuhandauftrag erteilt war, nicht entgegen.
Auch eine weitere, über die erste Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Fachpresse hinausgehende Frist für die Prüfung der Aussichten einer Klageerhebung war nicht geboten. Denn zu berücksichtigen ist, dass auch in Fällen, in denen dem Bereicherungsgläubiger wie den Gläubigern sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, bei denen sich das Vorliegen des Anspruchs ebenfalls erst nach Klärung nicht immer geläufiger Rechtsfragen ergeben kann, zumindest drei Jahre zur Verfügung stehen, um den Vorgang rechtlich prüfen und sich entsprechend beraten zu lassen (vgl. BGH Beschl.v. 19.03.2008, III ZR 220/07, zitiert nach Juris, dort Rn. 8).
cc)
Zu einer Hemmung der Verjährung ist es, wenn überhaupt, allenfalls gem. § 203 BGB vom 3.12.2004 bis 17.09.2005 gekommen.
Entgegen der Auffassung des Streitverkündeten ist es jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist zu Verhandlungen gekommen. Dies ergibt sich aus der Vorkorrespondenz. Danach ist der Kläger, wie sich aus dem als Anlage K 18 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 03.12.2004 (Anlagenband) ergibt, noch im Jahr 2004 mit Forderungen aufgrund unwirksamer Darlehensverträge an die Beklagte herangetreten. Die Beklagte hat darauf, wie sich aus dem weiteren Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 17.02.2005 (Anlage K 19, Anlagenband) ergibt, mit Schreiben vom 20.12.2004 geantwortet. Dies wird von der Beklagten selbst weder in ihrem Schreiben vom 22.02.2005 (Anlage K 19, Anlagenband) noch im laufenden Prozess in Zweifel gezogen.
Zweifel an der Hemmungswirkung bestehen indes deshalb, weil der Kläger mit seinem Schreiben nicht die nunmehr geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung der zur Ablösung der Zwischenfinanzierungskredite aufgewandten Mittel nebst entgangenen Zinsnutzungen eingefordert hat, sondern einen Gesamtbetrag von 1 643 187,00 E an gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen, die sich ersichtlich auf die Endfinanzierung beziehen und damit einen anderen Streitgegenstand darstellen.
Selbst wenn man aber im Hinblick auf den von der Beklagten bis zum 30.04.2005 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung von einer Hemmung ausginge, wäre diese, wovon auch das Landgericht ausgeht, gem. § 203 Abs. 2 BGB 3 Monate nach Erhalt des Schreibens vom 16.06.2005, mit dem die Beklagte, die Verhandlungen beendet hat, abgelaufen gewesen.
Zu einer weiteren Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrages bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (ÖRA) vom 26.07.2005 (Anlage K 20, Anlagenband) ist es indes nicht mehr gekommen.
Denn solche konnte durch den Güteantrag nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang eintreten, wie sie mit dem Güteantrag geltend gemacht wurden (vgl. BGH Urt.v. 08.05.2007, XI ZR 278/06 = WM 2007,1241,1242). Diese Ansprüche sind in dem Güteantrag (Anlage K 20 zur Klageschrift, Anlagenband) auf Seite 5 dahingehend bezeichnet worden, dass die "rechtsgrundlos gezahlten Kapitaldienstraten" zurückzuerstatten seien und darüber hinaus die "Nutzungen aus den rechtsgrundlos gezahlten Kapitaldienstraten" herauszugeben seien. Entsprechend sind die "gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1 682 936,00 €" aufgelistet worden. Diese gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen beziehen sich indes sämtlich auf die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährten Endfinanzierungkredite, die sogenannten Projektkredite, mit denen die Zwischenfinanzierungskredite abgelöst worden sind (Vgl. Anlagen K 10-K12 zur Klageschrift, Anlagenband). dies folgt aus dem langen Zeitraum von 1982 bis 2003, für den die gezahlten Zins und Tilgungsleistungen aufgeführt und zum Gegenstand des Güteantrages gemacht worden sind, und der sich keinesfalls auf die 1983 endgültig abgelösten Zwischenfinanzierungskredite beziehen kann.
Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass auf Seite 2 des Güteantrages der Gegenstand dahingehend umschrieben sei, der Antragsteller mache insgesamt "Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen sowie auf Herausgabe von gezogenen Zinsnutzungen im Zusammenhang mit unwirksamen Immobilienfinanzierungsverträgen" geltend. Der Kläger muss sich insoweit an der im weiteren Verlauf des Antragsschreibens erfolgten Konkretisierung der geltend gemachten Ansprüche auf die Rückerstattung der zur Endfinanzierung erbrachten Leistungen festhalten lassen. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers war dies die geltend gemachte Forderung. Diese unterscheidet sich nicht nur betragsmäßig, sondern auch inhaltlich deutlich von den Forderungen, die der Kläger aus der Unwirksamkeit der Zwischenfinanzierungsverträge herleitet. Während die damals geltend gemachte Forderung sich auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 1 682 639,00 € bezog, werden nunmehr entgangene Zinsnutzungen von 1 727 836,23 € und gezahlte AblöSeträge in Höhe von 982 861,50 € geltend gemacht. Auf die fehlende Identität der Ansprüche hat insbesondere der Streitverkündete bereits erstinstanzlich hingewiesen.
dd)
Selbst wenn die Ansprüche des Klägers nicht verjährt wären, stünde ihnen doch die Einrede des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.
(1)
Die Einrede des Rechtsmissbrauchs ist insoweit zu unterscheiden von der Frage der Verwirkung. Denn die Verwirkung setzt voraus, dass der Rechtsinhaber sein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht und dadurch bei der Gegenseite der Eindruck erweckt wird, dieser brauche mit der Inanspruchnahme des Rechts für die Zukunft nicht zu rechnen (ständige Rechtsprechung, vgl.z.B. BGH Urteil vom 01.03.1999 II ZR 205/98 = WM 1999, 796, 797). Zu einem längeren Zeitablauf müssen also besondere Umstände hinzutreten, die auf dem Verhalten des Berechtigten beruhen ( BGH Urt.v. 14.11.2004 VII ZR 23/02 = NJW 2003, 824). Der Berechtigte muss mithin einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Verpflichtete sich im Hinblick darauf in schutzwürdiger Weise eingerichtet haben ( BGH Urt.v. 15.03.2001 IX ZR 273/98 = NJW 2001, 1859, 1862). An einem derartigen Verhalten des Klägers fehlt es, es lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die die Kredite betreffenden schriftlichen Unterlagen der Beklagten gem. § 257 HGB abgelaufen waren. Der abweichenden Auffassung des OLG München in seinem Urteil vom 27.03.2006 (19 U 5845/05 = WM 2007, 1292, 1293) vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die Beklagte als Bank kann nicht darauf vertrauen, dass ihre Kunden unabhängig von der Länge der Verjährungsfristen Ansprüche nur unter Rücksichtnahme auf die für die Bank geltenden Aufbewahrungsfristen geltend machen. Abgesehen davon, dass nicht erwartet werden kann, dass Kunden diese Aufbewahrungsfristen überhaupt kennen, würde eine derartige Rechtsansicht praktisch noch zu einer Verkürzung der Verjährungsfristen auf die Länge der Aufbewahrungsfristen führen, soweit diese kürzer als die jeweiligen Verjährungsfristen sind. Der Bundesgerichtshof hat die Frage des Einflusses von Aufbewahrungsfristen auf den Tatbestand der Verwirkung bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urt.v. 22.11.1979 VII ZR 31/79 = NJW 1980, 880, 881).
(2)
Demgegenüber könnte sich die Beklagte - wenn Bereicherungsansprüche hier nicht schon verjährt wären - mit Recht auf die unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens oder aber des allgemeinen Vertrauensschutzes berufen (so auch KG, Urt.v. 13.12.2006, WM 2007, 734, 738 [KG Berlin 13.12.2006 - 24 U 73/06]). Dies folgt aus den Besonderheiten der hier vorliegenden Vertragskonstellation, nach der die Zwischenfinanzierungskredite bereits im Jahr 1983 endgültig abgewickelt waren, im Zusammenhang mit der erst im Jahr 2000 durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265 ff.) geänderten Rechtsprechung zur Wirksamkeit im Hinblick auf § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG. Diese besonderen Umstände lassen die Rückforderung der zur Ablösung der Zwischenkredite gezahlten Beträge einschließlich Zinsen und entgangenen Zinsnutzungen hier als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass Änderungen der rechtlichen Beurteilung von Vertragsverhältnissen grundsätzlich auch Rückwirkung entfalten. Von diesem Grundsatz hat es indes in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits Ausnahmen gegeben. So hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs durch seine Entscheidung vom 29.04.2003 (XI ZR 201/02, veröffentlicht in WM 2004, 21, 24 [BGH 29.04.2003 - XI ZR 201/02])die Anwendbarkeit des § 242 BGB damit begründet, dass der dortige Kläger ein Exemplar des vom Treuhänder aufgrund unwirksamer Vollmacht geschlossenen Zwischenkreditvertrages selbst wenige Tage später noch unterschrieben hatte. Eine solche Fallkonstellation liegt hier zwar nicht vor. Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.02.2007, III ZR 281/05 (zitiert nach Juris, dort Rn. 13 bis 16), auf das sich insbesondere der Streitverkündete bereits in erster Instanz berufen hat, ausführlich mit einer möglichen Rückwirkung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265 ff.) auseinandergesetzt und letztlich zugunsten des Vertragspartners des Bauherren den Vertrauensschutzgedanken des § 242 BGB angewandt. Er hat dies damit begründet, dass die Erlaubnispflicht von Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandverträgen erst durch das bereits genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 aufgedeckt worden sei, während sie zuvor in Rechtsprechung und Literatur für unbedenklich gehalten worden seien. Demgemäß habe die Beklagte des dortigen Rechtsstreits - die Treuhänderin - darauf vertrauen dürfen, dass sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zulässigen halte. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig. In dem dort entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof die Schutzwürdigkeit des Vertrauens insbesondere daraus hergeleitet, dass der zu beurteilende Sachverhalt längst abgeschlossen und das Vertragswerk abgewickelt seien; die Beklagte habe die ihr nach dem Treuhandvertrag obliegenden Leistungen beanstandungsfrei erbracht; die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten sämtliche sich daraus ergebenden Vorteile genossen (a.a.O. Rn. 16). Auch wenn der vom 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedene Fall das Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Treuhänder betraf, das nicht in jeder Hinsicht mit demjenigen zwischen Bauherrn und finanzierender Bank vergleichbar ist, tragen die vom BGH in jenem Fall hervorgehobenen Gesichtspunkte auch hier: Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Zwischenfinanzierung seit 1983 vollständig abgewickelt. Die Beklagte hat die von ihr verlangten Leistungen beanstandungsfrei erbracht, der Kläger die ihm aus dem Gesamtgeschäft erwachsenen Vorteile, insbesondere die Finanzierung des Eigentumserwerbs an insgesamt drei Objekten, von denen eines nach wie vor in seinem Eigentum steht, beansprucht.
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner weiteren Argumentation in der Entscheidung vom 01.02.2007 darauf abhebt, bei einem auf Rückzahlung einer Treuhändervergütung in Anspruch genommenen Treuhänder könne es zur Existenzgefährdung kommen (a.a.O. Rn. 16), ist dies lediglich ein zusätzlicher, als Möglichkeit hingestellter Gesichtspunkt. Aus diesem Grunde vermag sich der Senat auch nicht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.07.2007, 31 U 289/06, zitiert nach Juris, dort Rn. 41 - 44, anzuschließen, wonach die Vergleichbarkeit des dort entschiedenen Falls mit dem der Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 01.02.2007 zugrundeliegenden Zahl deshalb verneint wird, weil Voraussetzung für die Anwendung des § 242 BGB das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für den Vertragspartner des Darlehensnehmers sei.
Zwar hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs aufgrund der vom Kläger vorgelegten Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24.07.2007 (Anlage BK 5 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.11.2007, Bl. 358-360 d.A.) in einem dem vorliegenden durchaus ähnlichen Fall (zugrundeliegend: Urteil des OLG Hamm vom 09.01.2006, 5 U 60/05, Anlage BK 4 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.11.2007 = Bl. 347 ff.d.A.) die Revision verworfen. Jedoch vermag der Senat die zugrundeliegenden Erwägungen auf den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden. In dem zitierten Schreiben vom 24.07.2007 (Anlage BK 5, Bl. 358-360. d.A.) weist der Bundesgerichtshof zwar darauf hin, dass Art. 1 § 1 RBerG den Schutz desjenigen bezwecke, dessen Angelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis besorgt würden. Dem Kläger könne es deshalb grundsätzlich nicht verwert sein, sich auf die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu berufen. Außerdem sei ein ausreichender Schutz der Beklagten durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 171 ff. BGB gewährleistet. Diese könne das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht der Treuhänderin dadurch absichern, dass sie sich bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmacht vorlegen lasse (§ 172 Abs. 1 BGB). Der zugrunde liegende vom Oberlandesgericht Hamm zu beurteilende Sachverhalt weicht indes bereits insoweit von dem hier vorliegenden ab, als das dortige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht bereits seit mehr als 20 Jahren vollständig abgewickelt war. Dies ist hinsichtlich der hier vorliegenden Zwischenfinanzierungskreditverträge der Fall, darüber hinaus ist auch die - hier nicht einmal zum Gegenstand des Rechtsstreits gehörende - Endfinanzierung für zwei der in das Eigentum des Klägers übergegangen gewesenen Häuser dadurch abgeschlossen worden, dass der Kläger diese Häuser weiter veräußert hat. Im Übrigen lässt in diesem Einzelfall die extrem lange Zeit zwischen vollständiger Abwicklung der Zwischenfinanzierungskreditverträge und der Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes zugunsten der Beklagten als gerechtfertigt erscheinen (wie hier: KG, Urt.v. 13.12.2006, WM 2007, 734, 739 [KG Berlin 13.12.2006 - 24 U 73/06]).
b)
Andere bereicherungsrechtliche Ansprüche, insbesondere solche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative (Bereicherung in sonstiger Weise oder Nichtleistungskondiktion) oder aus § 816 BGB kommen nicht in Betracht.
Insoweit gilt, dass die Rückabwicklung bei unwirksamen Vertragsverhältnissen vorrangig in den jeweiligen Leistungsverhältnissen zu erfolgen hat (vgl. statt aller: KG, Urt.v. 13.12.2006, WM 2007, 734, 740 [KG Berlin 13.12.2006 - 24 U 73/06]). Im Übrigen macht der Kläger hier Ansprüche auf Erstattung der zur Ablösung der Zwischenfinanzierungskredite erbrachten Leistungen geltend und fordert nicht etwa Beträge zurück, die die Beklagte aufgrund des unwirksamen Zwischenfinanzierungsvertrages an Dritte ausgezahlt haben könnte.
Im Übrigen wären auch Ansprüche aus anderen bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen hinsichtlich der Verjährung und der Einrede des Rechtsmissbrauchs wie die Ansprüche zu a) zu beurteilen.
c)
Die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder aufgrund unerlaubter Handlung gerechtfertigt.
aa)
Nicht dargetan hat der Kläger insoweit bereits die von der Beklagten und vom Streitverkündeten schon erstinstanzlich bestrittene Aktivlegitimation hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Soweit er mit prozessleitender Verfügung vom 11.02.2008 aufgefordert worden ist, schriftliche Unterlagen zur Abtretung vorzulegen, die Rückschlüsse auf die Aktivlegitimation zulassen, ist er dem, wie bereits ausgeführt, nicht nachgekommen. Er hat vielmehr lediglich einen Forderungskaufvertrag vorgelegt, der Rückgewähransprüche betrifft. Seine Sachbefugnis hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Schadensersatzansprüche bleibt demgegenüber ungeklärt, was sich zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers auswirken muss.
bb)
Darüber hinaus hat der Kläger aber auch die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen nicht dargetan. Dies gilt zunächst und insbesondere für in Betracht kommende Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
(1)
Der Kläger stützt einen Schadensersatzanspruch zunächst darauf, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zusammen mit dem Treuhänder und "dem Vertrieb" dem Kläger suggeriert habe, dass er sich auf werthaltige Sicherheiten und bonitätsstarke Partner stützen könne, was insbesondere in der in den Kreditzusageschreiben vom Januar 1982 enthaltenen Auflage zum Ausdruck komme, die Zwischenfinanzierung nur zu bewilligen, wenn die Bürgschaft für den Zwischenkreditvertrag vorliege (Schriftsatz vom 19.01.2007, Bl. 102 ff d.A.).
Dieser Vortrag ist indes nicht geeignet, um der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eine Täuschung des Klägers über die Bonität und der mit dieser verbundenen Mietgarantin, der A. GmbH, anzulasten. Durch aktives Tun hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger insoweit nicht getäuscht. Denn Kreditinstitute haben den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interessen der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse zu prüfen und zu ermitteln ( BGH, Urt.v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, NJW 2006, 2099, 2104 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] m.w.N.). Dementsprechend kann der Kläger nichts daraus herleiten, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung der Zwischenfinanzierungskredite selbstschuldnerische Bürgschaften der A. Baubetreuungs-GmbH und die "Abtretung des Rechts und Ansprüche aus der Bankbürgschaft Auftrags des Generalunternehmers" verlangt hat. Diese Maßnahmen dienten allein dem Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten und können dem Kläger deshalb allenfalls "suggerieren", dass diese offensichtlich von der Bonität der Mietbürgin ausging. Der Kläger ist aber nicht schützenswert, wenn er sich auf dieses Urteil verlässt, statt eine gebotene eigene Prüfung zu veranlassen.
Darüber hinaus wäre eine derartige Täuschung auch nicht ursächlich für den Beitritt zu den Bauherrenmodellen, worauf der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützt. Denn das Verlangen nach Bürgschaften ist von der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Zwischenfinanzierung geäußert worden, nachdem der Kläger sich bereits zuvor im November/Dezember 1981 für die Bauherrenmodelle gebunden hatte; das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages für alle 3 Objekte ist von ihm und seiner Ehefrau am 02.11.1981 angenommen worden.
(2)
Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, ihr gegenüber dem Kläger obliegende Hinweis- und Aufklärungspflichten durch Unterlassen verletzt zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherrenmodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse selbst verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, Urt.v. 16.05.2006 XI ZR 6/04 = NJW 2006, 2099, 2103; Urt.v. 20.03.2007 XI ZR 414/04 = BB 2007, 1687, 1688 jeweils m.w.N.).
Hier hätte zwar die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Hinweis- und Aufklärungspflicht treffen können, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sich die K. und Partner GmbH bzw. die mit ihr verbundene A. Baubetreuungs GmbH in einer wirtschaftlichen, die Vertragsdurchführung gefährdenden Schieflage befanden oder die A. Baubetreuungs GmbH nicht in der Lage war, die Mietgarantien zu bedienen und die Rechtsvorgängerin der Beklagten damit einen Wissensvorsprung über spezielle Risiken der Bauvorhaben gehabt hätte. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen steht aber schon nicht fest, dass derartige Risiken objektiv in den Jahren 1981/1982 bereits bestanden. Soweit der Kläger auf die Bilanz der K. und Partner GmbH für das Jahr 1984, auszugsweise in Kopie als Anlage K25 (Anlagenband) vorgelegt, verweist, sagt dies nichts über den hier maßgeblichen Zeitraum in den Jahren 1981/1982 aus. Der darüber hinaus gehaltene Vortrag des Klägers ist ebenfalls ohne Substanz. Dies gilt zunächst für den Inhalt des Schriftsatzes vom 05.04.2007, den das Landgericht gem. § 296a ZPO zurückgewiesen hat. Soweit der Inhalt dieses Schriftsatzes gem. §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig ist, ergibt sich daraus nichts, was die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1981 zu Hinweisen an den Kläger hätte veranlassen müssen. Die Gewinn- und Verlustrechnung für 1981, die mit einem Bilanzgewinn von 9 064,87 DM endet und ein eingezahltes Stammkapital von 85 000,00 DM ausweist, gibt keinen Hinweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Allein aus der Höhe der übernommenen Garantie- und Bürgschaftsverpflichtungen lässt sich aber auch wenig herleiten, weil es nicht entscheidend auf die Höhe dieser Verpflichtungen ankommt, sondern auf das dahinterstehende Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Hierzu ist aber nichts vorgetragen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Vermietungsgarantien gleichsam wertlos blieben. auch das im Konkursverfahren über die Firma K. und Partner GmbH 1986 eingeholte und vom Kläger auszugsweise vorgelegte Gutachten des Konkursverwalters G (Anlage K 26, Anlagenband) vom besagt insoweit nichts, denn es bezieht sich auf einen wesentlich späteren als den hier maßgeblichen Zeitraum.
cc)
Auch für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus anderen Rechtsgrundlagen ist nichts ersichtlich.
d)
Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, soweit der Kläger mit den Klaganträgen zu 2) kostenfreie Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Göttingen von Berg Bl. 1830, 1831 in Abt. III fl. Nr. 1 eingetragenen Grundschulden sowie zu 3) die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde verlangt.
Bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüchen des Klägers steht insoweit bereits entgegen, dass die Grundschuldbestellung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Die Zweckerklärungen sind insoweit durch den Treuhänder für alle drei Häuser am 25.11.1982 in Köln unterzeichnet worden (Zweckerklärungen, Anlagenkonvolut 16 zur Klageschrift). Als Grundpfandrecht wurde am 19.05.1982 ebenfalls durch den Treuhänder vor dem Notar Dr. S. in Göttingen bestellt (vgl. Grundschuldbestellungsurkunde vom 19.05.1982 UR-Nr. 258/82 des Notars Dr. S. in Göttingen, Anlage K17 zur Klageschrift, Anlagenband). Der Kläger hat indes das Handeln des Treuhänders im Zusammenhang mit den Endfinanzierungen genehmigt und die entsprechenden Kreditverträge bedient. Da nach der Zweckerklärung auch der unstreitig noch bestehende Darlehensanspruch der Beklagten aus der Endfinanzierung gesichert wird, kommt ein Wegfall des rechtlichen Grundes insoweit nicht in Betracht.
Der Kläger kann den insoweit unstreitig bestehenden Darlehensanspruch auch nicht durch die nunmehr in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung der zur Ablösung der Zwischenfinanzierungskredite aufgebrachten Beträge einschließlich der Zinsnutzungen zu Fall bringen. Soweit der Kläger meint, trotz § 390 BGB zur Aufrechnung berechtigt zu sein, weil § 215 BGB die Aufrechnung auch mit einem verjährten bereicherungsrechtlichen Anspruch zulasse, geht dies fehl. Denn es fehlt an der vom Kläger darzulegenden Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung stehenden Forderungen. Diese Voraussetzung muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung vorliegen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl., Rn. 3 zu § 387). Daran fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers. Denn er selbst geht davon aus, dass die von ihm geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche an die gewerbliche Forderungsverwertungsgesellschaft S. abgetreten seien. Er hat zwar die entsprechende Abtretungserklärung nicht vorgelegt, sein eigener Vortrag wirkt sich jedoch insoweit zu seinen Lasten aus. Mit der Forderung eines Dritten aber kann der Schuldner auch mit dessen Einwilligung nicht aufrechnen (BGH NJW RR 88, 1146,1150; Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 5 zu § 387).
Selbst wenn die Aufrechnung hier gem. § 215 BGB statthaft wäre, stünden einem zur Aufrechnung gestellten Anspruch des Klägers auch insoweit der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen.
- 3.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 03.06. und 23.06.2008 geben auch im Übrigen keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, § 156 ZPO.
- 4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 5.
Obwohl der Senat sich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht, lässt er vorsorglich die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO vorrangig im Hinblick auf die Ausführungen zur Anwendung des § 242 BGB zu.
- 6.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist auf 2 189 502,92 € festzusetzen. Dabei ist zunächst für den unter dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten Bereicherungsanspruch ein Betrag von 981 861,50 € in Ansatz zu bringen. Nicht mit berücksichtigt werden dabei die vom Kläger verlangten Zinsbeträge, die lediglich als Vergütung für die entgangene Nutzung der eingeklagten Hauptsumme beansprucht werden. Der Anspruch auf sie wird als eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung verlangt und bleibt deshalb gem. § 4 ZPO unberücksichtigt (RG, Urt.v. 05.10.1909, 561/08 VI = JW 1909, 691, 692; BGH, Urt.v. 15.02.2000, XI ZR 273/99 = NJW RR 2000, 1015). Soweit der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch stützt, wären grundsätzlich der als Schadensersatzanspruch geltend gemachte Betrag und der Betrag des Klagantrages zu 1) gem. § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG zusammen zu rechnen, da sie unterschiedliche Gegenstände betreffen. Das ist dann der Fall, wenn sich beide Ansprüche dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt ( BGH Urt.v. 27.02.2003 III ZR 115/02 = NJW RR 2003, 713). Dafür spricht hier, dass die Ansprüche auf höchst unterschiedlichen und unterschiedlich bewertbaren Sachverhalten beruhen. Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs sind allerdings trotz der unterschiedlichen zugrundeliegenden Sachverhalte die Vorteile, die der Kläger mit Zahlungen auf seinem Bereicherungsanspruch erhielte, mit zu berücksichtigen. Denn der Kläger möchte so gestellt werden, als wäre er den Bauherrenmodellen nicht beigetreten. Dementsprechend ist hier gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf den Wert des höheren Anspruchs abzustellen. Das ist der Schadensersatzanspruch mit 1 391 376,30 €. Hinzuzurechnen sind für den Klagantrag zu 2) 399 063,31 € und für den Klagantrag zu 3) ein gleich hoher Betrag. Dies gibt einen Gesamtbetrag von 2 189 502,92 €.