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§ 1 GemZuweisVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)
Amtliche Abkürzung
GemZuweisVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten

1.die großen selbständigen Städte75,42 vom Hundert,
2.die selbständigen Gemeinden50,08 vom Hundert,
3.die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden34,03 vom Hundert

des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.