§ 1 GemZuweisVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemZuweisVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten
1. | die großen selbständigen Städte | 75,42 vom Hundert, |
---|---|---|
2. | die selbständigen Gemeinden | 50,08 vom Hundert, |
3. | die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden | 34,03 vom Hundert |
des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.