§ 1 GemZuweisVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemZuweisVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten
1. | die großen selbständigen Städte | 74,72 vom Hundert, |
---|---|---|
2. | die selbständigen Gemeinden | 50,18 vom Hundert, |
3. | die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden | 33,59 vom Hundert |
des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages. | ||
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erhalten die Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg 6,85 vom Hundert des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.