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§ 1 GemZuweisVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)
Amtliche Abkürzung
GemZuweisVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten

1.die großen selbständigen Städte74,72 vom Hundert,
2.die selbständigen Gemeinden50,18 vom Hundert,
3.die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden33,59 vom Hundert
des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erhalten die Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg 6,85 vom Hundert des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.