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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 2 GemZuweisVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)
Amtliche Abkürzung
GemZuweisVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 20. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 471) außer Kraft.

Hannover, den 17. Juli 2007

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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